Ausländische Bewilligung, keine Wirkung: der ehrliche Blick auf Wettanbieter in der Schweiz

Updated Oktober 2026
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Ein geschlossener Schlagbaum an einer Landstrasse im Gebirge, Morgennebel steht zwischen den Tannen.

Wer bei einem Anbieter mit Sitz im Ausland ein Konto eröffnet, merkt davon zunächst nichts. Die Seite lädt schnell, die Quoten stehen, die Einzahlung geht durch. Der Unterschied zeigt sich erst, wenn etwas schiefgeht — und er lässt sich nicht wegklicken, weil er nicht Teil der Website ist, sondern des Schweizer Rechts.

Wer Geldspiele durchführen will, braucht eine Bewilligung oder eine Konzession, und diese gilt nur in der Schweiz (Art. 4 BGS).

Stand: Oktober 29, 2026. Die Angaben zu Bewilligungen und zur Aufsicht wurden gegen die Veröffentlichungen der Gespa, gegen die Fragen und Antworten des Bundesamts für Justiz zum Geldspielgesetz und gegen die Spielregeln der beiden konzessionierten Veranstalter geprüft.

Art. 4 des Geldspielgesetzes ist ein kurzer Satz mit langer Wirkung: Wer Geldspiele durchführen will, braucht eine Bewilligung oder eine Konzession, und diese gilt nur in der Schweiz. Eine Lizenz aus Deutschland, Malta oder Curaçao erfüllt diesen Satz nicht. Sie existiert, sie ist in ihrem Herkunftsland vielleicht tadellos, und in der Schweiz hat sie keinen Wert. Wer das einmal verstanden hat, sortiert den Markt anders: nicht in billig und teuer, sondern in bewilligt und nicht bewilligt.

Warum die Bewilligung nur hier gilt

Zwei Ausdrücke, die im Alltag durcheinandergehen, tragen den ganzen Unterschied. Im Gesetz heisst es Bewilligung — Veranstalterbewilligung für den Betrieb, Spielbewilligung für das einzelne Spiel — und nicht Lizenz. Der Anbieter mit deutscher Lizenz hat keine Bewilligung nach Schweizer Recht und darf hier deshalb nichts veranstalten.

Das Geldspielgesetz sieht die Kantone als Träger des Geldspielwesens. Sie haben die Zahl der Veranstalter von Lotterien und Sportwetten auf zwei begrenzt, und das ist keine Momentaufnahme, sondern die Ordnung selbst. Swisslos betreibt Sporttip, die Loterie Romande betreibt Jouez Sport. Zwischen den beiden teilen sie das Land auf: Swisslos bedient die Deutschschweizer Kantone, das Tessin und das Fürstentum Liechtenstein, die Loterie Romande die sechs Westschweizer Kantone Freiburg, Waadt, Wallis, Neuenburg, Genf und Jura. Ein Online-Konto bekommt nur, wer im jeweiligen Gebiet wohnt.

Sportwetten fallen dabei nicht unter eine Sonderregel, sondern unter die Grossspiele. Art. 3 Bst. e BGS zählt Lotterien, Sportwetten und Geschicklichkeitsspiele dazu, wenn sie automatisiert, interkantonal oder online durchgeführt werden. Ein Live-Wetten-Menü im Browser ist also eine Grossspielveranstaltung, mit allem, was daran hängt — und ausländische Anbieter dürfen solche Veranstaltungen in der Schweiz nicht anbieten. Nach interkantonalem Recht sind ausschliesslich Swisslos und die Loterie Romande befugt, das auch online zu tun.

Was für den Leser daraus folgt, ist unbequem, aber klar: Die Suche nach einem weiteren legalen Schweizer Anbieter ist keine Frage des besseren Recherchierens. Es gibt ihn nicht. Wer eine Liste mit zwanzig bewilligten Schweizer Sportwetten-Anbietern findet, hat eine Liste gefunden, auf der mindestens achtzehn Einträge etwas anderes sind als das, wonach sie aussehen.

Was Spielende vor der ersten Wette festlegen müssen

Die Schweiz schützt Spielende nicht mit einer staatlich verordneten Obergrenze, sondern mit einem Verfahren. Der Veranstalter muss Maximalwerte für Einsätze oder Verluste verlangen — für Tage, Wochen oder Monate. Bei Swisslos heisst das konkret: Vor der ersten Teilnahme an Sporttip setzen Spielende Verlustlimiten für 1, 7 und 30 Tage. Die Oberlimite liegt bei CHF 9’999, für Personen unter 21 Jahren bei CHF 1’000. Zusätzlich ist eine freiwillige Einzahlungslimite für jeweils 30 Tage möglich.

Der interessante Teil ist die Asymmetrie der beiden Richtungen. Eine Senkung gilt sofort. Eine Erhöhung wird erst nach 72 Stunden wirksam, und diese 72 Stunden stehen in den Bedingungen der beiden Veranstalter; das Gesetz verlangt 24 Stunden, die Schweizer Praxis geht darüber hinaus. Das ist keine Schikane, sondern die einzige Stelle im System, an der eine impulsive Entscheidung auf eine Wartefrist trifft. Wer am Samstagabend die Limite hochsetzen will, setzt sie am Dienstag hoch.

Cross selling? Hier ist Selbstkontrolle. Vor der ersten Sporttip-Teilnahme müssen Spielende Verlustlimiten für 1, 7 und 30 Tage setzen; eine Senkung gilt sofort, eine Erhöhung erst nach 72 Stunden. Nichts davon ist eine Formalität, die man wegklickt.

Sperre, Register und die Frage, wer mitspielt

Neben den Limiten steht die Spielsperre. Bei Swisslos lässt sich der Zugang produktbezogen für 1 bis 180 Tage selbst sperren, ohne Aufhebung vor Fristablauf. Wer unbefristet sperrt, landet in einem schweizweiten Register — und dieses Register gilt auch für Casinos einschliesslich Online-Casinos sowie im Fürstentum Liechtenstein. Eine freiwillige Sperre lässt sich erst nach drei Monaten wieder aufheben, und dabei ist eine Fachstelle beteiligt.

Zwei Merkmale dieses Registers sind es, die ausländischen Seiten strukturell fehlen. Erstens die Reichweite: Eine Sperre wirkt nicht nur beim Anbieter, bei dem sie ausgesprochen wurde, sondern an jeder bewilligten Stelle. Zweitens die Gegenseite: Ausgeschlossene und Minderjährige haben keinen Anspruch auf Einsätze oder Gewinne. Wer gesperrt ist und trotzdem gewinnt, hat keinen durchsetzbaren Anspruch. Das klingt hart, ist aber der Grund, warum die Sperre überhaupt greift — sie soll nicht durch Gewinne attraktiv werden.

Betreten darf man das Angebot erst ab 18 Jahren, online ist Minderjährigen die Teilnahme nach Art. 72 BGS verwehrt. Ein Konto pro Person, mit geprüfter Identität, ist die Regel, nicht die Ausnahme. Bei Swisslos braucht die Online-Registrierung mindestens 18 Jahre sowie Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Vertragsgebiet, es darf keine Spielsperre bestehen, und jede Person darf sich nur einmal registrieren; die Ausweisdaten werden ausgelesen und gegen Adressdatenbanken geprüft.

Und dann kommt der Punkt, der jede pauschale Erfolgsmeldung verbietet. Bei Testkäufen der Gespa wurden 2025 an Verkaufsstellen 47,5 % von 200 Fällen an Minderjährige verkauft. Wer die Schweizer Aufsicht als lückenlos darstellt, hat diese Zahl nicht gelesen. Der Schutz existiert, er ist engmaschig, und er ist nicht lückenlos.

Limiten, die aus dem Vertrag kommen, nicht aus dem Gesetz

Zwischen Spielerschutz und Wettprogramm steht ein dritter Block von Zahlen, der oft falsch einsortiert wird. Bei Sporttip beträgt der Mindesteinsatz für Einzel- und Kombinationswetten CHF 1, der Höchsteinsatz für eine Einzel- oder Kombinationswette CHF 1’000 und für eine Systemwette CHF 10’000. Swisslos kann diese Limiten jederzeit ohne Angabe von Gründen ändern, und eine Wette über der Limite wird nicht angenommen.

Das sind Vertragsbedingungen eines Veranstalters, keine gesetzlichen Obergrenzen. Der Unterschied ist praktisch: Gegen eine staatliche Limite gibt es kein Argument, gegen eine vertragliche schon — nur hilft es nichts, weil der Anbieter sie einseitig ändern darf. Für den typischen Wetter mit einem Fünfer pro Tipp ist der Mindesteinsatz die relevanteste der drei Zahlen, und der ist mit CHF 1 niedrig genug, dass man darüber nicht nachdenken muss.

Rechtlich klar, praktisch löchrig: der Vollzug

Die Rechtslage ist eindeutig, der Vollzug ist es nicht. Ausländische Anbieter dürfen hier nichts anbieten, und der Zugang wird gesperrt: Gesperrt wird der Zugang zu online durchgeführten, in der Schweiz nicht bewilligten Geldspielen, deren Veranstalterin ihren Sitz im Ausland hat oder ihn verschleiert. Zwei Behörden führen je eine Sperrliste, die Fernmeldedienstanbieterinnen setzen die Sperre technisch um.

Die Zahlen zum Vollzug sind aufschlussreich. 2025 veröffentlichte die Gespa fünf Sperrlisten mit insgesamt 181 neu zu sperrenden Domains illegaler ausländischer Geldspielanbieter; Ende 2025 standen 671 Domainnamen auf ihrer Sperrliste. Gegen die Allgemeinverfügungen ging keine Einsprache ein. Seit der ersten Liste vom 3. September 2019 sind bis zum Stand vom 25. August 2026 insgesamt 29 Listenversionen erschienen.

Der Haken hat einen Namen, und die Aufsicht nennt ihn selbst: Domain-Hopping. Gesperrt werden Domains, nicht Anbieter. Anbieter wie Interwetten oder Bet-at-Home schalten nach Sperrungen laut Gespa oft innert weniger Stunden neue Domains auf. Der Leser sollte diesen Satz zweimal lesen, weil er die Wirkung der ganzen Mechanik relativiert. Eine DNS-Sperre ist ein bewegliches Ziel, das sich schneller erneuert, als die Liste wächst.

Was der Gespa nicht zur Verfügung steht, gehört in dieselbe Ehrlichkeit. Eingriffe bei Zahlungsdienstleistern oder internationale Rechtshilfe in Strafsachen stehen ihr gegen illegale Anbieter mangels gesetzlicher Grundlagen beziehungsweise wegen fehlender Durchsetzbarkeit nicht zur Verfügung. In der Schweiz gibt es kein Instrument, mit dem Banken oder Kartennetzwerke Zahlungen an nicht bewilligte Wettseiten blockieren. Wer das Gegenteil behauptet, verkauft eine Sicherheit, die es hier nicht gibt.

Grundlagen: welche Angebote hier zulässig sind

Die Bewilligung regelt nicht nur, wer anbieten darf, sondern auch was. Zulässig sind Sportwetten — und nur Sportwetten. Wetten auf Wetter, Politik oder Fernsehsendungen sind nicht erlaubt. Das erlaubte Angebot ist eine geschlossene Liste: die Gespa-Liste der bewilligten Sportarten, Wettkämpfe und Wettarten (Version 10.09.2026) nach Art. 25 BGS und Art. 29 VGS.

Ein Kompass liegt neben einer Lupe auf einem dunklen Holztisch, Seitenlicht betont die Maserung des Holzes.
Online durchgeführte Sportwetten gelten im BGS als Grossspiele (Art. 3 Bst. e BGS).

Die Liste hat Kanten, die man kennen sollte. Qualifikationsrunden stehen nur darin, wenn sie aufgeführt sind. Frauenwettbewerbe ebenfalls nur, wenn sie aufgeführt sind. Ranking-Wetten sind zulässig, wenn das Ranking über den Einzug in einen internationalen Wettbewerb oder über das Podest entscheidet. Auf Trainingsläufe darf nie gewettet werden, und die Liste enthält weder Eckball- noch Kartenmärkte und keine Esport-Sektion. Veranstaltungen, an denen überwiegend Minderjährige teilnehmen, sind ausgeschlossen.

Für Wettende heisst das: Ein bewilligter Schweizer Anbieter kann nicht einfach alles anbieten, was ein ausländisches Buch auf dem Bildschirm hat. Wer einen Markt vermisst, vermisst nicht ein Versehen, sondern eine Entscheidung des Gesetzgebers. Live-Wetten sind erlaubt, vor dem Spiel und während des Spiels, sofern der Veranstalter über eine entsprechende Bewilligung verfügt; eine gesetzliche Beschränkung auf bestimmte Live-Märkte kennt das BGS nicht.

Wo das Geld liegt — und wo es hingeht

Ein Detail, das in der Werbung nie vorkommt: Gewinne und Guthaben werden nur auf ein Zahlungskonto auf den Namen der Kontoinhaberin oder des Kontoinhabers ausbezahlt. Anonyme oder Krypto-Auszahlungen gibt es im bewilligten Schweizer Wettangebot nicht, und Kredite an Spielende sind nach Art. 75 Abs. 1 BGS verboten. Welche Zahlungsmarken ein Anbieter akzeptiert, regelt dagegen jeder in seinen eigenen Bedingungen.

Dass die beiden Veranstalter keine klassischen Buchmacher mit Quotenjagd sind, hat einen Grund, den man benennen sollte: Die Nettoerträge gehen an gemeinnützige Zwecke in den Kantonen. Wer bei Sporttip wettet, speist damit nicht einen Offshore-Shareholder, sondern die Kantone. Das ist kein Werbeargument — es ist die Erklärung dafür, warum das Angebot so aussieht, wie es aussieht.

Was eine nicht bewilligte Seite kostet — und was sie zahlt

Hier wird es unangenehm, und ich möchte es lieber unangenehm schreiben als angenehm. Wer ohne die nötige Bewilligung Grossspiele durchführt, organisiert oder zur Verfügung stellt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. Bei gewerbs- oder bandenmässiger Begehung steigt das auf bis zu fünf Jahre oder eine Geldstrafe von mindestens 180 Tagessätzen.

Für Wettende ist die Nachricht eine andere. Spielerinnen und Spieler machen sich nicht strafbar, wenn sie nicht bewilligte Online-Geldspielangebote nutzen. Kein Gericht der Schweiz verfolgt einen Menschen, weil er bei einer ausländischen Seite gewettet hat. Es gibt auch keine Busse, keine Sperre, keine Strafe im Nachhinein.

Was es gibt, ist der Zugriff auf das Geld — und der ist der eigentliche Preis. Einsätze und Gewinne können im Strafverfahren gegen den Anbieter eingezogen werden. Der Mechanismus ist logisch: Wenn das Veranstalten strafbar ist, sind der eingesetzte Betrag und der erzielte Gewinn aus einer tatbestandsmässigen Handlung. Der Betroffene ist nicht Täter, verliert aber, was auf dem Spielerkonto liegt. Dazu kommt, dass Sozialschutz- und Fairness-Vorgaben bei solchen Angeboten nicht garantiert oder kontrolliert werden können.

Es gibt im Schweizer Recht kein Institut, an das man sich wenden könnte, um eine Auszahlung zu erzwingen. Der übliche Weg — eine Aufsichtsbehörde, eine Schlichtungsstelle, schliesslich ein Gericht am Sitz des Anbieters — führt ins Ausland und damit zu Kosten und Fragen, die in keinem Verhältnis zu einem Fünfer-Wette stehen.

Marketing, Werbung, Sperrliste

Die Gespa hält in ihrem Jahresbericht selbst fest, wo die Zugangssperre umgangen wird: Illegale Anbieter bewerben laut Gespa ihre noch nicht gesperrten Domains gezielt über Affiliate-Websites und Publireportagen und locken Neuspielende mit Bonusprogrammen an. Das untergrabe die Schutzmechanismen des Geldspielgesetzes. Die Formulierung stammt nicht von mir, sondern von der Behörde, die die Listen schreibt.

Werbung ist im Geldspielgesetz zweifach beschränkt. Sie darf nicht aufdringlich, nicht irreführend und nicht auf Minderjährige oder gesperrte Personen ausgerichtet sein. Werbung für in der Schweiz nicht bewilligte Geldspiele ist dagegen schlechthin verboten und wird mit Busse bis zu CHF 500’000 bestraft. Wer das mit dem Domain-Hopping zusammenliest, versteht, warum Publireportagen und Affiliate-Seiten beliebter sind als Banner: Sie tragen nicht die Adresse, sie tragen die Empfehlung.

Der Einspracheweg ist der letzte Schritt der Mechanik und der einzige, der rechtliches Gehör verschafft. Die Sperrliste der Gespa wird mit einer Allgemeinverfügung im Bundesblatt veröffentlicht, deren Veröffentlichung als Eröffnung der Sperrverfügung gilt. Betroffene Veranstalterinnen können innert 30 Tagen schriftlich Einsprache erheben. Dass Ende 2025 keine einzige Einsprache einging, sagt weniger über fehlende Rechtsbehelfe als über das Kalkül der Betroffenen: Eine neue Domain ist billiger als ein Verfahren.

Konto, Wohnsitz und der lange Arm des Registers

Die Bindung zwischen Person und Veranstalter ist in der Schweiz nicht locker. Eine Bewilligung gilt nur in der Schweiz, das Konto gehört einer geprüften Identität, und eine unbefristete Spielsperre wirkt schweizweit einschliesslich Online-Casinos und in Liechtenstein. Eine nicht bewilligte Seite kennt keines dieser drei Elemente.

Der Unterschied wird an einer Alltagssituation greifbar. Wer sich im Frühling für sechs Monate sperrt und im Sommer bei derselben Marke mit einer neuen Domain antanzt, stösst bei Swisslos auf eine Frist, in der Schweiz auf ein Register und bei einer ausländischen Seite auf gar nichts. Es gibt dort niemanden, der wissen könnte, dass diese Person gerade nicht spielen sollte — nicht aus Böswilligkeit, sondern weil die Verbindung zum Register nicht existiert.

Die zehn Anbieter im Vergleich

Die folgende Übersicht ordnet die Anbieter nach einem einzigen Merkmal: ob eine Schweizer Bewilligung besteht. Die ausländischen Marken stehen dabei nicht als Empfehlung, sondern als das, was Schweizer Wettende tatsächlich antreffen.

Der erste Leseeindruck einer solchen Liste ist womöglich der falsche. Von zehn Marken haben acht keine Schweizer Bewilligung, und das klingt nach einem vielfältigen Markt. Es ist das Gegenteil. Der bewilligte Teil dieser Liste ist vollständig: Swisslos und die Loterie Romande sind die beiden Einzigen. Alles unterhalb dieser zwei Zeilen ist der Grund, warum es eine Sperrliste gibt.

Anbieter Bewilligung in der Schweiz Veranstalterin beziehungsweise berichtete Lizenz
Swisslos mit Sporttip Veranstalter- und Spielbewilligung nach BGS (Aufsicht: Gespa) SWISSLOS Interkantonale Landeslotterie Genossenschaft, Sitz Basel
Loterie Romande mit Jouez Sport Veranstalter- und Spielbewilligung nach BGS (Aufsicht: Gespa) Loterie Romande, Société de la Loterie de la Suisse Romande
Rollbit keine Schweizer Bewilligung berichtete Lizenz nicht belegt; ohne Wirkung in der Schweiz (Art. 4 BGS)
Betwinner keine Schweizer Bewilligung berichtete Lizenz nicht belegt; ohne Wirkung in der Schweiz (Art. 4 BGS)
bet-at-home keine Schweizer Bewilligung berichtete Lizenz nicht belegt; ohne Wirkung in der Schweiz (Art. 4 BGS)
BetAlright keine Schweizer Bewilligung berichtete Lizenz nicht belegt; ohne Wirkung in der Schweiz (Art. 4 BGS)
WirWetten keine Schweizer Bewilligung berichtete Lizenz nicht belegt; ohne Wirkung in der Schweiz (Art. 4 BGS)
BetOnRed keine Schweizer Bewilligung berichtete Lizenz nicht belegt; ohne Wirkung in der Schweiz (Art. 4 BGS)
Wettigo keine Schweizer Bewilligung berichtete Lizenz nicht belegt; ohne Wirkung in der Schweiz (Art. 4 BGS)
Bruce Bet keine Schweizer Bewilligung berichtete Lizenz nicht belegt; ohne Wirkung in der Schweiz (Art. 4 BGS)

Die acht Zeilen mit derselben Zelle sind keine Nachlässigkeit, sondern der Befund. Es gibt bei diesen Marken keine Schweizer Bewilligung zu benennen, weil es keine gibt, und das ist die einzige Eigenschaft, in der sie sich alle gleichen. Ein Leser, der nach Unterschieden sucht, sucht Unterschiede innerhalb eines Zustands, der für die Schweizer Rechtsordnung derselbe ist.

Swisslos Sporttip: das Angebot, an das die meisten Deutschschweizer geraten

Für einen Grossteil des Landes ist das der einzige Weg zu einer Online-Sportwette mit Schweizer Bewilligung. Swisslos hat ihren Sitz in Basel und veranstaltet Lotterien und Sportwetten gestützt auf die Interkantonale Vereinbarung über die gemeinsame Durchführung von Geldspielen vom 20. Mai 2019 (IKV 2020); die Sportwetten laufen unter dem Namen Sporttip. Die Bewilligung umfasst Veranstalter- und Spielbewilligung nach BGS unter Aufsicht der Gespa.

Sporttip wird im Gebiet der Kantone AG, AI, AR, BE, BL, BS, GL, GR, LU, NW, OW, SG, SH, SO, SZ, TG, UR, ZG und ZH sowie im Kanton Tessin und im Fürstentum Liechtenstein durchgeführt. Das ist das Eine. Dass genau dieser Umfang für viele Bewohner der Westschweiz ein Ausschlussgrund ist und umgekehrt, ist das Andere — die Bewilligung eines Veranstalters endet an der Grenze seines Vertragsgebiets, und die Grenze verläuft mitten durch die Deutschschweiz.

Was die Masse betrifft, ist Sporttip bewusst kein Ort für grosse Einsätze. Mindesteinsatz CHF 1, Höchsteinsatz CHF 1’000 für Einzel- und Kombinationswetten, CHF 10’000 für Systemwetten, jederzeit ohne Begründung änderbar. Und wer am Schweizer Sportwetten-Angebot Cash-Out schätzt, findet ihn: bei Einzel-, Kombinations- und Langzeitwetten, vor Spielbeginn und live. Aber nur bei Online-Wetten, nur als vollständiges Cash-Out ohne Teilauszahlung, ohne Garantie für jeden Markt, und ein ausgeführter Cash-Out lässt sich nicht rückgängig machen.

Sporttip-Wetten stehen Personen ab 18 Jahren offen; wer als Wettkämpfer an einem Wettereignis teilnimmt, darf auf dieses Ereignis nicht wetten. Beim Cash-Out lohnt die Reihenfolge der Begriffe: «vollständig» vor «Cash-Out». Die Position lässt sich schliessen, nicht halbieren.

Wer im Vertragsgebiet wohnt und ein Konto führt, findet hier die einzige Konstellation, in der Limiten, Sperrregister und Beschwerdeweg zusammenpassen. Die Frage stellt sich nicht, ob der Anbieter gut ist — sie stellt sich, ob sein Vertragsgebiet die eigene Wohnadresse enthält.

Loterie Romande mit Jouez Sport: das Spiegelbild für die Westschweiz

Die Loterie Romande veranstaltet Jouez Sport für die sechs Westschweizer Kantone Freiburg, Waadt, Wallis, Neuenburg, Genf und Jura. Sie nennt als Kontaktadresse Avenue de Provence 14, 1001 Lausanne, zählt 2’350 Verkaufsstellen in der Westschweiz und 221 Mitarbeitende. Auch hier liegen Veranstalter- und Spielbewilligung nach BGS unter der Aufsicht der Gespa vor.

Die Aufteilung ist die entscheidende Besonderheit und zugleich die häufigste Verwechslung. Wer in Genf wohnt, wird bei Sporttip nicht zugelassen; wer in Zürich wohnt, bekommt kein Konto bei Jouez Sport. Zwei bewilligte Anbieter heisst für den einzelnen Wettenden in der Praxis: ein bewilligter Anbieter. Die Wahlfreiheit, die der Titel dieses Themas suggeriert, ist geografisch vorbestimmt.

Über die Westschweiz hinaus ist das Angebot ein regionales Netz, kein Online-Ersatz: 2’350 Verkaufsstellen sind die Infrastruktur eines Anbieters, dessen Publikum seit Jahrzehnten über den Kiosk und den Ladenlokal-Zugang läuft. Wer den Wettschein ohnehin am Schalter abgibt, findet hier eine eingespielte Kette. Wer alles vom Bildschirm aus erledigen will, muss prüfen, ob sein Wohnkanton überhaupt im Gebiet liegt — und das ist eine Wohnsitzfrage, keine Präferenzfrage.

Rollbit: bewilligungsfrei, registerfrei, ohne Schweizer Weg

Rollbit gehört zur Gruppe der acht Marken ohne Schweizer Bewilligung. Nur Swisslos und Loterie Romande dürfen in der Schweiz Sportwetten anbieten; eine berichtete ausländische Lizenz ist nicht belegt und hätte ohnehin keine Wirkung in der Schweiz nach Art. 4 BGS. Es besteht keine Verbindung zum Schweizer Sperrregister und damit kein Schweizer Rechtsschutz. Die Domains der Marke können auf die Gespa-Sperrliste gesetzt und per DNS-Sperre blockiert werden.

Wer sich für ein solches Konto entscheidet, entscheidet sich für eine Beziehung, die ausserhalb des Schweizer Rechts liegt. Die für einen Schweizer Wettenden praktisch relevante Folge: Es gibt keinen Beschwerdeweg im Land, keine Aufsicht, die eine Auszahlung erzwingen könnte, und bei einem Verfahren gegen den Anbieter stehen Einsätze und Gewinne im Zugriffsbereich der Einziehung.

Ein Vorteil bleibt bestehen, und ich schreibe ihn hin, weil eine Vergleichsseite ohne ihn unvollständig wäre: Die Auswahl an Sportarten, Wettkämpfen und Wettarten ist bei einer ausländischen Marke nicht durch die Schweizer Liste der bewilligten Sportarten, Wettkämpfe und Wettarten begrenzt. Wer einen Markt sucht, den die Gespa-Liste nicht enthält, findet ihn ausserhalb. Er findet dort aber auch keinen Anspruch.

Betwinner: die Empfehlung, die über Affiliate-Seiten kommt

Betwinner ist einer der Anbieter, die am häufigsten über Empfehlungsseiten und Publireportagen auftauchen — genau der Weg, den die Gespa als Umgehung der Zugangssperre beschreibt. Eine Schweizer Bewilligung besteht nicht; die berichtete Lizenz ist nicht belegt und hat in der Schweiz keine Wirkung.

Interessant ist die Struktur der Werbung, nicht das Produkt. Eine Empfehlung für eine Seite ohne Schweizer Bewilligung ist in der Schweiz nach Art. 74 Abs. 3 BGS verboten und mit Busse bis zu CHF 500’000 bedroht. Der Text, in dem so eine Empfehlung steht, wird praktisch nie von der Marke selbst bezahlt. Er hat deshalb ein Format, das keine Bewilligungsnummer braucht: Erfahrungsbericht, Ranking, Vergleich.

Für einen Leser heisst das: Die Frage ist nicht, ob der Bericht ehrlich klingt. Die Frage ist, ob der Empfehlende eine Bewilligung nennen kann. Kann er sie nicht, ist die Empfehlung in der Schweiz nicht erlaubt, und das ist ein objektiv prüfbarer Satz statt einer Vertrauensfrage.

bet-at-home: bekannt und trotzdem gesperrt

bet-at-home ist im deutschsprachigen Raum seit Jahren präsent, und dieser Bekanntheitsgrad macht die Marke zum besten Beispiel für einen verbreiteten Denkfehler: Bekanntheit ist keine Bewilligung. Eine Schweizer Bewilligung besteht nicht, die berichtete Lizenz ist nicht belegt.

Die Gespa nennt bet-at-home ausdrücklich im Zusammenhang mit Domain-Hopping: Nach Sperrungen schalten Anbieter laut Jahresbericht oft innert weniger Stunden neue Domains auf, und bet-at-home gehört zu den genannten Beispielen. Der Bekanntheitsgrad ändert daran nichts. Im Gegenteil — er ist der Grund, warum bei solchen Marken überhaupt gesucht wird.

Wer Wert auf ein eingespieltes Konto, eine gewohnte Oberfläche und eine lange Markenhistorie legt, findet bei einer solchen Marke genau das. Er findet nur nicht die drei Dinge, die im Schweizer System an der Marke hängen müssten: eine Bewilligung, die den Betrieb hier erlaubt, eine Verbindung zum Sperrregister und einen Weg, auf dem eine Auszahlung notfalls durchgesetzt werden könnte.

BetAlright: die Nische, in der ein Adresswechsel billiger ist als ein Verfahren

Bei BetAlright liegt der Fall wie bei den anderen Marken ohne Schweizer Bewilligung. Eine berichtete Lizenz ist nicht belegt und entfaltet in der Schweiz keine Wirkung. Die Domain kann auf die Sperrliste gesetzt werden; Ende 2025 standen 671 Domainnamen darauf, gegen die Allgemeinverfügungen ging keine Einsprache ein.

Bemerkenswerter als die Marke ist die Rechnung hinter dieser Zahl. Ein Widerspruchsverfahren gegen eine Sperrverfügung kostet Zeit, Anwalt und Reputation in der Schweiz — für einen Markt, in dem das Geschäft ohnehin in neuen Domains denkt. Eine neue Adresse aufzusetzen ist billiger. Wer aus dem Nichts-einsprechen eine Bestätigung liest, verwechselt Aufgeben mit Kalkül.

Für Betroffene in der Schweiz bedeutet es: Auf der Satz «wir sind erreichbar» sollte niemand wetten. Die Erreichbarkeit hängt nicht an einer Bewilligung, sondern an einer Domain, und die ist austauschbar. Die Satz bleibt wahr, solange die Domain nicht auf einer Liste steht.

WirWetten: der deutschsprachige Name, der keine Schweizer Bewilligung ersetzt

WirWetten trägt einen deutschsprachigen Namen und ein Design, das sich an ein Publikum in Deutschland, Österreich und der Schweiz richtet. Eine Schweizer Bewilligung besteht nicht, die berichtete Lizenz ist nicht belegt und hätte nach Art. 4 BGS hier keine Wirkung.

Der Firmenname verrät über die Rechtslage nichts. Wer nach einem Anbieter «für die Schweiz» sucht, wird häufig auf solche Namen geführt; die Suche sortiert nach Sprache, nicht nach Zuständigkeit. Das ist eine der produktivsten Verwechslungen im Markt — und sie lässt sich mit einer einzigen Frage auflösen: Wer in die Schweiz ist die bewilligt? Die Antwort lautet: zwei, und beide sitzen in der Schweiz.

Bei solchen Marken lohnt deshalb ein nüchterner Blick auf das, was nach dem Willkommensangebot kommt. Ob eine Bedingung günstig oder ungünstig ist, hängt an ihrer Formulierung gerade nicht — sie hängt daran, wem man sich unterstellt, wenn man sie bestreiten will. Bei einer bewilligten Seite ist das eine Schweizer Aufsicht. Bei einer nicht bewilligten ist es niemand.

BetOnRed: die Kante zwischen Spielerschutz und Einzahlungsweg

BetOnRed gehört zur Gruppe ohne Schweizer Bewilligung, die berichtete Lizenz ist nicht belegt. Was diese Marke für Schweizer Wettende interessant macht, ist der Weg des Geldes. Einzahlungen an eine nicht bewilligte Wettseite laufen nicht über einen Schweizer Kontrollmechanismus — es gibt ihn nicht. Das BGS sieht kein Instrument gegen Zahlungen an solche Anbieter vor; die Aufsicht stellt selbst fest, dass Eingriffe bei Zahlungsdienstleistern ihr mangels gesetzlicher Grundlagen nicht zur Verfügung stehen.

Ein leerer Holzsteg ragt am Abend in einen ruhigen Bergsee, das Wasser spiegelt den Himmel.
Vor der ersten Sporttip-Teilnahme müssen Spielende Verlustlimiten für 1, 7 und 30 Tage setzen; eine Senkung gilt sofort, eine Erhöhung erst nach 72 Stunden.

Wer dort einzahlt, zahlt also nicht auf ein Konto, das gegen den Veranstalter verwendbar wäre. Die bewilligte Schweizer Seite regelt im Gegenzug strenger: Auszahlungen nur auf ein Konto auf den Namen des Kontoinhabers, keine anonymen oder Krypto-Auszahlungen, kein Guthaben auf Kredit.

Zusammengenommen ist die Schweizer Auszahlungsregel unbequemer und die Lehre daraus einfach: Geld, das auf ein solches Konto fliesst, verlässt den Bereich, in dem Schweizer Regeln überhaupt gelten. Das ist keine Warnung vor einem Anbieter, sondern eine Beschreibung der Grenze.

Wettigo: warum eine günstige Quote kein Preisunterschied bleibt

Wettigo steht für die klassische Kategorie: ausländischer Anbieter, keine Schweizer Bewilligung, berichtete Lizenz nicht belegt. Der Wettbewerbsvorteil solcher Häuser liegt in der Regel in der Quote und in der Auswahl der Märkte, weil keine Games-Liste die Sportarten und Wettarten begrenzt.

Bei dieser Rechnung fehlt jedoch regelmässig eine Zahl: Quotenschlüssel beziehungsweise Auszahlungsquote. Der Quotenschlüssel ist der Anteil aller Einsätze eines Marktes, den ein Wettanbieter zurückzahlt — berechnet als 1 ÷ (1/Quote₁ + … + 1/Quoteₙ); die Marge ist 100 % minus diesen Wert. Wer nur die Quote des favorisierten Ergebnisses vergleicht, vergleicht eine Ziffer einer Zahl, die er nicht kennt.

Daraus folgt nicht, dass bewilligte Anbieter immer günstiger sind. Es folgt, dass ein Quotenvergleich ohne Marge unvollständig ist — und dass eine Empfehlung, die nur die höchste Quote nennt, über die Kosten des Marktes nichts gesagt hat.

Bruce Bet: was der Bonus kostet, wenn der Bonus zählt

Bruce Bet fällt in dieselbe Kategorie: keine Schweizer Bewilligung, berichtete Lizenz nicht belegt, Domain potenziell sperrbar. Das Auffälligste an solchen Marken ist der Bonus, der über Empfehlungsseiten beworben wird — genau der Mechanismus, den die Gespa nennt, wenn sie von Neuspielenden und Bonusprogrammen schreibt.

Freispiele oder Gratisspielguthaben brauchen in der Schweiz die vorgängige Zustimmung der Gespa; 2025 erteilte sie 24 Zustimmungen an die Loterie Romande und 8 an Swisslos. Das ist der bewilligte Weg. Der nicht bewilligte läuft über eine Domain, die gewechselt wird, sobald sie auf der Liste steht.

Wer sich für eine solche Marke entscheidet, sollte vorher wissen, wann der Bonus ankommt und wann der Einsatz hochgesetzt werden muss. Beide Zahlen sind freiwillig veröffentlicht, und der Moment, in dem sie am wenigsten gelesen werden, ist der Moment, in dem sie am meisten kosten.

Was die zehn Zeilen über die Wahlfreiheit sagen

Die Zahl, die dieses Thema zusammenhält, ist eine kleine: acht von zehn. Von den zehn hier beschriebenen Marken hat genau eine, die Loterie Romande, eine Bewilligung für die Westschweiz, und genau eine, Swisslos, für die Deutschschweiz, das Tessin und Liechtenstein. Für einen einzelnen Wettenden bedeutet das in aller Regel: eine Adresse.

In dieser Konstellation wird das Konzept der «Wahl» produktiv. Es gibt sie nicht über die Bewilligung — die ist binär und geografisch zugeschnitten. Wahl gibt es innerhalb der bewilligten Grenzen, und die ist so gross wie der Spielraum, den die Gespa-Liste lässt: welche der bewilligten Sportarten und Wettarten man spielt, wie man die selbst gesetzten Limiten setzt, ob man Cash-Out nutzt, wie hoch der durchschnittliche Einsatz ist.

Für jemanden mit einem festen monatlichen Budget ist das die entscheidende Verschiebung. Die Höhe des Einsatzes und der Rhythmus, in dem gewettet wird, liegen vollständig in der eigenen Hand — die Verlustlimiten für Tag, Woche und Monat sind eine Selbsterklärung, keine Zuteilung. Zwei Wettende mit demselben Budget und derselben Bewilligung können völlig verschiedene Erfahrungen machen, weil der eine CHF 5 pro Tipp setzt und der andere CHF 50.

Was ein monatliches Budget wirklich kostet

Rechnen wir es an einem Beispiel durch, das keine Empfehlung ist, sondern eine Rechnung. Angenommen, ein monatliches Budget von CHF 1’000 wird an einem zweifachen Markt zu Quoten von 1,90 und 1,90 einmal eingesetzt. Die Quoten sind ein Beispiel, kein quotierter Preis.

Der Quotenschlüssel dieses Marktes ergibt sich aus 1 ÷ (1/1,90 + 1/1,90) und liegt bei rund 95 %. Der Anteil des Wettanbieters beträgt folglich rund 5 %. Rechnet man diese 5 % auf das eingesetzte Volumen von CHF 1’000, ergibt sich eine erwartete Kostenbande von etwa CHF 40 bis CHF 60 pro Monat — je nachdem, wie der Anbieter seine Wetten tatsächlich platziert.

Das ist eine statistische Schätzung. Sie beschreibt einen Durchschnitt über viele Wetten unter der genannten Annahme, nicht das Ergebnis eines einzelnen Monats. Wer in einem Monat gewinnt, merkt von dieser Zahl nichts; wer hundert Monate so weiterspielt, merkt sie.

Das ist die entscheidende Konsequenz aus der Rechnung: Der Erwartungswert ist ein Durchschnitt über viele Wiederholungen. Im Einzelfall kann ein Monat ganz anders ausgehen — genau das macht die Wette populär und die Rechnung wichtig. Und der Weg zur Erhöhung dauert 72 Stunden.

Steuern: der Unterschied, der erst bei der Deklaration auftaucht

Für Schweizer Wettende ist das steuerliche Bild bei bewilligten Anbietern günstig. Gewinne aus bewilligten Grossspielen — die ESTV nennt die Sportwetten ausdrücklich — sind bis zum Steuerfreibetrag pro Einzelgewinn von der Einkommenssteuer befreit; der Bundesfreibetrag liegt ab dem 1. Januar 2026 bei CHF 1’071’000 (im Jahr 2025: CHF 1’070’400). Oberhalb des Freibetrags behält die Veranstalterin 35 % Verrechnungssteuer ein, die über die Steuererklärung zurückgeholt wird. Ein typischer Wetter bleibt weit darunter und zahlt weder Einkommens- noch Verrechnungssteuer auf den Gewinn.

Bei ausländischen Anbietern sieht es anders aus, und dieser Unterschied macht den Steuervergleich zum eigentlichen Kritikpunkt an der Suchgewohnheit vieler Wettender. Gewinne aus ausländischen Geldspielen unterliegen nicht der Verrechnungssteuer, weil nur Gewinne aus Geldspielen im Sinne des BGS steuerbar sind. Was harmlos klingt, ist keine Entlastung: Die Steuerpraxis des Kantons Thurgau behandelt Gewinne aus ausländischen Grossspielen und ausländischen Online-Spielbanken unabhängig vom Betrag immer vollumfänglich als Einkommen.

Wer bei einer nicht bewilligten Seite CHF 300 gewinnt, hat also einen steuerbaren Einkommensposten, den bei einem bewilligten Anbieter niemanden interessiert hätte. Ob und wie ein anderer Kanton das handhabt, ist kantonal unterschiedlich und keine Frage, die man anhand eines Rankingtextes klärt. Wer im Ausland gewinnt und den Gewinn korrekt deklarieren will, fragt einen Steuerberater oder die kantonale Steuerverwaltung.

Zwei Wege, ein Kriterium

Am Ende bleibt eine Unterscheidung, die sich nicht auflösen lässt. Der bewilligte Weg führt zu Swisslos mit Sporttip, mit einem Konto für Bewohner des Vertragsgebiets, mit Limiten, Sperrregister und Schweizer Rechtsschutz. Er führt in der Westschweiz zu Loterie Romande mit Jouez Sport, regional verankert, mit 2’350 Verkaufsstellen und 221 Mitarbeitenden. Beide zahlen Nettoerträge an gemeinnützige Zwecke in den Kantonen. Beide zahlen nichts aus, was über die Limiten des Gesetzes hinausgeht.

Der andere Weg führt zu Rollbit, Betwinner, bet-at-home, BetAlright, WirWetten, BetOnRed, Wettigo oder Bruce Bet. Diese acht Marken haben eine Sache gemeinsam: keine Schweizer Bewilligung. Kein Schweizer Sperrregister, keine Schweizer Aufsicht, kein Schweizer Beschwerdeweg, potenziell gesperrte Domains und, bei einem Verfahren gegen den Anbieter, Einsätze und Gewinne im Zugriff der Einziehung.

Und die konkrete Konsequenz im Alltag: Wer bei 1,90 setzt und CHF 10 einzahlt, hat einen Erwartungswert von rund CHF 9,50. Wer eine 1,90 hat, hat mit 1,90 noch keine Marge gesehen.

Wer ein kleines Budget hat, wird bei einem Anbieter ohne Bewilligung auf einen Bonus treffen, der grösser erscheint als der bei Swisslos. Bei Swisslos gibt es gar keine Gratiswetten; der Bonus fehlt schlicht. Wer ein grosses Budget hat, wird die Schweiz verlassen müssen, wenn er einen bestimmten Markt sucht.

Auf Schweizer Seite sind die Verlustlimiten für 1, 7 und 30 Tage kein Formular, das man einmal ausfüllt, sondern das schärfste Werkzeug, das ein Wetter in der Hand hat: Es greift sofort, wenn man es senkt, und es bremst, wenn man es erhöht. Vor der ersten Sporttip-Teilnahme müssen Spielende Verlustlimiten für 1, 7 und 30 Tage setzen; eine Senkung gilt sofort, eine Erhöhung erst nach 72 Stunden.

Für einen einzelnen Wettenden heisst das: Die Frage nach einer weiteren Bewilligung in der Schweiz ist keine Recherchefrage, es gibt keine. Die einzige echte Entscheidung liegt darin, ob man in dem Rahmen bleibt, den die Bewilligung zieht, und wie man ihn nutzt.

Häufige Fragen

Ist eine ausländische Lizenz für einen Wettanbieter in der Schweiz gültig?

Nein. Nach Art. 4 BGS gilt eine Bewilligung oder Konzession nur in der Schweiz. Eine deutsche, maltesische oder andere ausländische Lizenz hat hier keine Wirkung. Ausländische Anbieter dürfen in der Schweiz keine Lotterien und Sportwetten anbieten; dazu befugt sind ausschliesslich Swisslos und die Loterie Romande.

Wer darf in der Schweiz online Sportwetten anbieten, und woran ist eine Bewilligung erkennbar?

Ausschliesslich Swisslos mit Sporttip und die Loterie Romande mit Jouez Sport, beide mit Veranstalter- und Spielbewilligung nach BGS unter Aufsicht der Gespa. Erkennbar ist sie nicht an einem Logo, sondern am Firmensitz, an der Bewilligungsart und daran, dass ein Online-Konto nur für Personen mit Wohnsitz im jeweiligen Vertragsgebiet offen ist.

Welche Ansprüche haben Wettende, wenn ein Anbieter ohne Schweizer Bewilligung eine Auszahlung verweigert?

Keinen Schweizer Anspruch. Es gibt keinen beaufsichtigten Anbieter, kein Schlichtungsverfahren und keinen Gerichtsstand im Land. Gegen eine gesperrte oder neue Domain liesse sich auch nichts durchsetzen. Wer bei einem bewilligten Anbieter wettet, hat dagegen eine Schweizer Aufsicht über dem Anbieter stehen.

Was ist die Sperrliste der Gespa, und wie werden gesperrte Domains umgesetzt?

Die Gespa veröffentlicht Sperrlisten mit Domains nicht bewilligter ausländischer Geldspielanbieter als Allgemeinverfügung im Bundesblatt. Schweizer Fernmeldedienstanbieterinnen setzen sie per DNS-Sperre um. Ende 2025 standen 671 Domainnamen auf der Liste; Anbieter schalten nach Sperrungen jedoch oft innert Stunden neue Domains auf (Domain-Hopping).

Macht sich eine Person strafbar, die bei einem Anbieter ohne Schweizer Bewilligung wettet?

Nein, Wettende machen sich nicht strafbar. Strafbar ist das Veranstalten, Organisieren oder Zurverfügungstellen ohne Bewilligung, mit bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe. Einsätze und Gewinne können jedoch im Strafverfahren gegen den Anbieter eingezogen werden, und Sozialschutz- und Fairness-Vorgaben lassen sich nicht garantieren oder kontrollieren.

Wie sind Gewinne ausländischer Anbieter im Vergleich zu Sporttip oder Jouez Sport steuerlich zu behandeln?

Bei bewilligten Anbietern sind Gewinne bis zum Steuerfreibetrag pro Einzelgewinn einkommenssteuerfrei, ab dem 1. Januar 2026 CHF 1’071’000 (2025: CHF 1’070’400). Ausländische Gewinne unterliegen nicht der Verrechnungssteuer, sind aber nach kantonaler Praxis je nach Kanton voll als Einkommen steuerbar; im Kanton Thurgau unabhängig vom Betrag.

Inhalt erstellt vom Team «zahlungenwettench»