Gratis-Startguthaben 2026 – warum Schweizer Spielguthaben nicht auszahlbar sind

Updated Oktober 2026
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Eine einzelne Münze liegt auf einer glatten Marmorplatte im Seitenlicht, der Hintergrund ist weich unscharf.

Ein Startguthaben ist in der Schweiz kein Willkommensgeschenk, sondern eine bewilligungspflichtige Sache. Wer einem neuen Kunden Spielguthaben schenkt, braucht dafür vorher die Zustimmung der Aufsicht – und wer die 7’000 Zehner-Gutscheine der Loterie Romande in den National-League-Stadien verteilt hat, weiss, wie eng das bemessen ist. Das ist die wichtigste Zahl dieses Themas: nicht die Höhe des beworbenen Betrags, sondern die Bedingung, unter der er entsteht.

Swisslos zahlt Spielguthaben innerhalb von 365 Tagen zweimal gratis auf ein auf den eigenen Namen lautendes Schweizer oder Liechtensteiner Bank- oder Postkonto aus.

Stand: Oktober 29, 2026. Die Bewilligungen der beiden Schweizer Veranstalterinnen wurden gegen die Angaben der Gespa (Interkantonale Geldspielaufsicht) und die veröffentlichten Teilnahmebedingungen von Swisslos und Loterie Romande geprüft; der Rechtsrahmen stützt sich auf das Geldspielgesetz (BGS, SR 935.51).

Warum «Gratis» in der Schweiz eine Bewilligung braucht

Der Nutzen einer Gratisaktion für den Anbieter liegt auf der Hand: Ein Guthaben senkt die Hürde für die erste Wette auf null. In der Schweiz dreht der Gesetzgeber diese Logik um. Freispiele und Gratisguthaben benötigen laut Art. 75 Abs. 2 BGS die vorgängige Zustimmung der Aufsicht. Wer die nicht hat, darf nicht einmal ein kleines Startguthaben ausschütten – und genau deshalb ist die Landschaft hier so dünn. 2025 erteilte die Gespa 24 solche Zustimmungen an die Loterie Romande und acht an Swisslos. Acht. Für ein ganzes Jahr, für einen Anbieter, der in zwanzig Kantonen tätig ist.

Ein schweres Holztor mit eisernem Griff in einer alten Steinmauer, Efeu rankt an der Seite hoch.
Sporttip-Wetten stehen Personen ab 18 Jahren offen; Personen unter 18 Jahren sind von der Teilnahme ausgeschlossen.

Das ist die erste Kostenseite dieses Themas, und sie betrifft nicht den Wettenden, sondern die Erwartung. Ein englischsprachiges Portal kann mit dreistelligen Startguthaben werben, weil es das Schweizer Bewilligungsrecht nicht bindet. Ein Anbieter mit Bewilligung darf das nicht, und in der Praxis tut er es auch nicht.

Neukundenangebote als Spielguthaben mit Bedingungen

Wer in diesem Markt ein Neukundenangebot aufsetzt, wählt zwischen zwei Formen, die sich in der Auszahlbarkeit unterscheiden. Das Gratisspielguthaben – der Begriff, den auch das Gesetz verwendet – ist Guthaben, das nur zum Wetten dient und nicht auszahlbar ist. Eine Gratiswette oder Freiwette ist etwas anderes: ein Einsatz in einem einzelnen Wettschein, dessen Gewinn ausgezahlt wird, dessen Einsatz aber in der Regel nicht zurückfliesst.

Diese Unterscheidung ist keine Wortklauberei. Sie entscheidet, ob ein gewonnener Wettschein zehn Franken oder neunzehn Franken auf das Konto bringt.

Freigrenze, Mindestquote, Frist – die drei Regler

Wer ein Aktionsangebot vergleicht, tut gut daran, sich auf drei Grössen zu konzentrieren: bis wann das Guthaben verwendet werden muss, ab welcher Quote Wetten für die Aktion zählen und ob bei einem Gewinn der Einsatz mitbezahlt wird. Alles andere – Beträge, Bilder, Begriffe – ist Dekoration.

Der Blick auf die Aktion «JouezSport – Patinoires et Stades» zeigt, wie eng diese Regler in der Schweiz stehen können. Sie lief vom 17. Dezember 2025 bis 10. März 2026 an sieben Aktionstagen. Wer innert sieben Tagen den Code, der in den National-League-Stadien verbreitet wurde, im verifizierten Konto eingab, erhielt CHF 10 Spielguthaben. Insgesamt 7’000 Stück waren verfügbar. Das Guthaben war 30 Tage gültig. Auszahlbar war es nicht.

Sieben Franken pro Aktionstag für die gesamte Westschweiz. Wer die Aktion verpasst hat, hat nicht die Aktion verpasst – er hat den Punkt verpasst, an dem dieser Markt ansetzt.

Was eine nicht auszahlbare Gutschrift am Ende wert ist

Hier steht die Rechnung, die man sonst nirgends findet. Das als Beispiel gewählte Angebot entspricht den Aktionsbedingungen der Loterie Romande: CHF 10 nominal, nicht auszahlbar. Das Gesetz verbietet es, dieses Guthaben einfach abzuräumen; man muss es einsetzen, und was daraus wird, hängt von der Quote ab.

Nehmen wir einen Markt, dessen beide Seiten je 1.90 stehen – ein Beispiel für die Rechnung, kein zitiertes Angebot. Die Auszahlungsquote dieses Marktes beträgt 1 geteilt durch die Summe der Kehrwerte der Quoten, also 1 geteilt durch (1/1.90 + 1/1.90), und das ergibt rund 95 Prozent. Der Buchmacher behält also rund 5 Prozent jedes Einsatzes, und das ist der Preis, der in jeder einzelnen Quote dieses Themas steckt.

Aus dem Guthaben wird über viele Wetten hinweg ein durchschnittlicher Gegenwert von etwas mehr als 8.50 Franken – nominal zehn Franken, real unter neun. Genauer: rund 8.50 bis 8.60 Franken, bei einem Markt von 1.90er-Quoten und unter der Annahme, dass ausschliesslich das Aktionsguthaben eingesetzt wird.

Das ist ein statistischer Mittelwert über viele Wetten, kein Ergebnis eines einzelnen Wettscheins. Wer mit den zehn Franken einmal auf eine 2.10 setzt und gewinnt, hält 21 Franken in der Hand. Wer verliert, hält nichts. Die 8.55 Franken sind das, was ein solches Angebot im Durchschnitt wert ist, und mehr als das darf man aus dieser Zahl nicht herauslesen – schon gar nicht eine Gewinnaussicht. Die Quote beschreibt eine Auszahlung, keine Wahrscheinlichkeit.

Der Vergleich mit der Marketingsprache ist erlaubt: «Gratis» steht auf dem Gutschein, und im Durchschnitt bleibt dem Wettenden davon etwas mehr als vier Fünftel übrig. Nur die Auszahlungssperre verhindert, dass sich der Rest in den letzten Hundertstelprozenten verliert, die das System als Sicherheit einbehält.

Die Rechnung führt auch vor, wie die Aktionsform selbst zur Bremse wird. Wer eine Freiwette mit Quote 1.90 einsetzt und gewinnt, erhält 19 Franken zurück – aber nur 9 Franken davon sind netto der Einsatz, weil der Einsatz selbst nicht Teil des Gewinns ist; in diesem Fall wird er zurückbezahlt, deshalb die Differenz. Wo der Einsatz zurückfliesst, ist der Gegenwert spürbar höher. Wo er verfällt, sinkt er. Das ist die grösste Einzelvariable in einem Angebot, das keine zehn Franken wert ist.

Wie sich Schweizer Wettangebote vergleichen lassen

Die Bewertung von Aktionen nach Bedingungen, Laufzeit und Auszahlbarkeit setzt eine Vergleichsliste voraus, und die hat in der Schweiz eine Besonderheit: Es gibt nur zwei Anbieter, die Sportwetten veranstalten dürfen. Alles, was daneben steht, hat keine Schweizer Bewilligung.

Um Vergleiche nicht an einer Liste mit zwei Einträgen zu betreiben, ist die Vergleichstabelle in zwei Gruppen unterteilt. Die erste gehört zum bewilligten Angebot: Swisslos mit Sporttip und die Loterie Romande mit Jouez Sport. Die zweite ist Referenzmaterial. Die zehn Marken dieses Vergleichs sind nach den Bedingungen bewertet worden, die für sie öffentlich einsehbar sind – nicht danach, ob sie Schweizer Recht einhalten, denn das können sie nicht.

Bewilligung, Veranstalterin und wer hinter der Marke steht

Betreiber Schweizer Bewilligung Veranstalterin / gemeldete Bewilligung
Swisslos Sporttip Veranstalter- und Spielbewilligung als Grossspiel (BGS, SR 935.51), Aufsicht Gespa SWISSLOS Interkantonale Landeslotterie Genossenschaft, Sitz Basel
Loterie Romande Jouez Sport Veranstalter- und Spielbewilligung als Grossspiel (BGS, SR 935.51), Aufsicht Gespa Société de la Loterie de la Suisse Romande
Betclic keine Bewilligung nicht belegt; ausländische Bewilligung ohne Wirkung in der Schweiz (Art. 4 BGS)
Jackbit keine Bewilligung nicht belegt; ausländische Bewilligung ohne Wirkung in der Schweiz (Art. 4 BGS)
IviBet keine Bewilligung nicht belegt; ausländische Bewilligung ohne Wirkung in der Schweiz (Art. 4 BGS)
HornetBet keine Bewilligung nicht belegt; ausländische Bewilligung ohne Wirkung in der Schweiz (Art. 4 BGS)
Unibet keine Bewilligung nicht belegt; ausländische Bewilligung ohne Wirkung in der Schweiz (Art. 4 BGS)
BDMBet keine Bewilligung nicht belegt; ausländische Bewilligung ohne Wirkung in der Schweiz (Art. 4 BGS)
DirectionBet keine Bewilligung nicht belegt; ausländische Bewilligung ohne Wirkung in der Schweiz (Art. 4 BGS)
BillyBets keine Bewilligung nicht belegt; ausländische Bewilligung ohne Wirkung in der Schweiz (Art. 4 BGS)

Zwei Zeilen mit Kantonsangaben und acht ohne. Die Spalten sagen mehr über das Land als über die Marken, und das ist der Punkt. Die achte ausländische Bewilligung in der Tabelle wiegt nichts gegen Art. 4 BGS, der einer Bewilligung Wirkung nur in der Schweiz zuerkennt. Für einen Wettenden heisst das: kein Schweizer Sperrregister, kein Schweizer Rechtsweg, und die Einzahlung wird nicht von einer Schweizer Aufsicht geprüft, weil es gar keine gibt.

Die Konzentration auf zwei Anbieter als Vergleichsmassstab

Die Kantone haben die Zahl der Veranstalterinnen von Lotterien und Sportwetten auf zwei begrenzt. Das ist keine Marktbeobachtung, sondern Verfassungsvollzug im Geldspielrecht, und es hat eine unangenehme Konsequenz für jeden Vergleich: Es gibt keine Vergleichsgruppe im eigentlichen Sinn. Übrig bleibt ein Paar.

Wer die beiden gegenüberstellt, stellt sie nach Vertragsgebiet gegenüber. Ein Konto lässt sich nur dort eröffnen, wo man wohnhaft ist; das entscheidet über die Wahl, nicht die Quote.

Der Nutzen für die Auswahl bleibt trotzdem. Die beiden Veranstalterinnen haben unterschiedliche Limitenmodelle, unterschiedliche Zahlungswege und unterschiedliche Auszahlungspraxis – und innerhalb dieser Differenzen entscheidet sich, welcher Anbieter für welchen Haushalt passt.

Preisangaben fehlen in dieser Tabelle bewusst. Ein Quotenschlüssel gehört zu einem bestimmten Markt an einem bestimmten Tag; ihn hier als Zeile zu führen, hiesse, einen Wert zu verallgemeinern, den man verallgemeinern kann. Was zählt, sind die Regeln – Höchsteinsatz, Auszahlungszeit, Aktionsgrenzen –, und die stehen in den einzelnen Abschnitten.

Was ein Startguthaben überhaupt ist und welche Grundlagen den Rahmen setzen

Wer zum ersten Mal ein Wettkonto eröffnet, stösst auf eine Reihe von Begriffen, die alle ähnlich klingen und verschiedene Dinge meinen. Der Gratisspielguthaben-Begriff beschreibt eine Gutschrift, die nur im Spiel verwendet werden kann; sie bleibt im System. Die Gratiswette beschreibt einen Einsatz, den der Anbieter trägt. Der Bonus auf den Nettogewinn beschreibt eine Erhöhung der Auszahlung. Und dann gibt es noch den Quotenboost, der nichts von alledem ist, sondern schlicht ein anderer Preis für dieselbe Voraussage.

Ein Fernglas liegt auf dem Geländer einer Aussichtsplattform über einem See, dahinter flache Hügel im Dunst.
Spielguthaben auf dem Swisslos-Wallet kann per Online-Zahlungsmöglichkeit oder Einzahlungsschein gekauft werden (Mindestbetrag CHF 20).

In der Schweiz hat die erste Kategorie eine gesetzliche Heimat, die anderen sind Marktbegriffe. Das ist wichtig, weil die Auszahlbarkeit an der Kategorie hängt und nicht am Betrag.

Die Rolle der Aufsicht und der Bewilligungen

Sportwetten sind Grossspiele und stehen unter der Aufsicht der Gespa, der Interkantonalen Geldspielaufsicht mit Sitz in Bern. Nicht unter der ESBK – die ist für Casinos zuständig, und diese Verwechslung hält sich hartnäckig.

Wer Wetten veranstalten will, braucht eine Veranstalterbewilligung und zusätzlich eine Bewilligung pro Spiel. Beide ergeben zusammen das, was in der Alltagssprache «Lizenz» heisst und rechtlich Bewilligung ist. Die Aufsicht erteilt sie nur innerhalb des Rahmens, den die Interkantonale Vereinbarung über die gemeinsame Durchführung von Geldspielen vom 20. Mai 2019 und das Geldspielgesetz setzen.

Der Nutzen dieser Konstruktion für den Wettenden ist der Spielerschutz. Der Preis ist Engmaschigkeit, und die Engmaschigkeit beginnt beim Markt selbst. Was überhaupt angeboten werden darf, steht in einer Liste der Aufsicht für bewilligte Sportarten, Wettbewerbe und Wettarten – Qualifikationsrunden nur, wenn sie gelistet sind, Frauenwettbewerbe nur, wenn sie gelistet sind, Ranglistenwetten nur, wenn die Rangliste über die Teilnahme an einem internationalen Wettbewerb oder das Podest entscheidet. Trainingsläufe stehen nicht darauf. Corner- und Kartenmärkte stehen nicht darauf. Eine Esport-Sektion gibt es nicht.

Wenn Sie also bei einem Schweizer Anbieter vergeblich nach einer Wettart suchen, liegt das in vielen Fällen nicht an seinem Wettprogramm, sondern an der Liste.

Einzahlungen und Auszahlungen im bewilligten Angebot

Die Einzahlung läuft bei Swisslos über das Wallet, das mit einer Online-Zahlungsmöglichkeit oder einem Einzahlungsschein aufgeladen wird. Der Mindestbetrag liegt bei CHF 20. In 30 Tagen sind höchstens CHF 10’000 möglich, und ein Kauf ist nur möglich, solange das Wallet-Guthaben CHF 9’999 nicht übersteigt. PostFinance Pay gehört zu den angebotenen Zahlungsarten; die Transaktion wird direkt in der PostFinance App bestätigt.

Bei der Loterie Romande liegen die Einzahlungen auf das Spielerkonto bei höchstens CHF 10’000 pro 30 Tage, das Wallet-Guthaben ebenfalls bei höchstens CHF 10’000.

Die Auszahlungsseite ist die interessantere. Swisslos zahlt Spielguthaben innerhalb von 365 Tagen zweimal gratis auf ein auf den eigenen Namen lautendes Schweizer oder Liechtensteiner Bank- oder Postkonto aus. Ab der dritten Auszahlung kann eine Kommission von 3 Prozent belastet werden. Die Überweisung erfolgt innert fünf bis zehn Arbeitstagen. Und dann der Satz, der dieses ganze Thema zusammenfasst: Gratisspielguthaben aus Promotionen ist nicht auszahlbar.

Bei der Loterie Romande ist die Schwelle niedriger angesetzt. Gewinne bis CHF 1’000 netto werden direkt dem Wallet gutgeschrieben, Gewinne darüber auf das Konto der angegebenen IBAN überwiesen – aber auch dort gilt: Gratisspielguthaben ist nicht auszahlbar.

Das Zahlungskonto ist kein Nebenschauplatz, sondern Recht: Gewinne und Salden werden nur auf ein Zahlungskonto im Namen des Kontoinhabers ausgezahlt. Anonyme oder Krypto-Auszahlungen gibt es im bewilligten Schweizer Wettangebot nicht. Zwei Gratisauszahlungen im Jahr sind der Rahmen; wer häufiger Geld bewegt, zahlt dafür.

Was das für den ersten Einsatz bedeutet

Ein Anfänger mit kleinem Budget steht vor einer Rechnung, die ihm das Angebot nicht abnimmt. Der erste Einsatz von CHF 20 im Wallet ist eine Einzahlung, keine Gutschrift; die Aktion mag später zehn Franken drauflegen, auszahlbar sind sie nicht. Wer mit 50 Franken im Monat wetten will, sollte die Beschränkungen des Wallets kennen, bevor er sie entdeckt: Der Kauf des Guthabens mit Einzahlungsschein dauert, die Limite von CHF 10’000 im Monat wird er nicht erreichen, die Auszahlungslimite von zwei Gratisauszahlungen pro Jahr könnte ihn dagegen treffen.

Und er sollte wissen, dass Wetten über der Limite gar nicht angenommen werden. Bei Sporttip liegt der Mindesteinsatz für Einzel- und Kombinationswetten bei CHF 1, der Höchsteinsatz bei CHF 1’000 und bei einer Systemwette bei CHF 10’000. Swisslos kann diese Limiten jederzeit ohne Angabe von Gründen ändern.

Der Aktionswert im Verhältnis zu Einsatz und Laufzeit

Wer CHF 10 Aktionsguthaben mehrfach umsetzen müsste, würde die Rechnung kippen. Genau das tut die Aktion nicht: Sie setzt das Guthaben einmal ein, und die Frist von 30 Tagen ist grosszügig gegenüber allem, was man aus anderen Märkten kennt. Der eigentliche Engpass ist die Verfügbarkeit – 7’000 Stück, sieben Aktionstage, ein Code, der in den Stadien verteilt wird.

Bemerkenswert ist auch das Fehlen einer Mindestquote. Wer in anderen Märkten Angebote vergleicht, findet dort fast immer eine Vorgabe, ab welcher Quote Einsätze für die Aktion zählen. Hier fehlt sie, und das erhöht den Gegenwert des Guthabens, weil der Wettende auch auf kurze Quoten setzen kann, ohne den Anspruch zu verlieren. Ob das Absicht ist oder Gleichgültigkeit, lässt sich nicht sagen; für den Wettenden ist es ein Vorteil.

Rechte und Grenzen: warum in der Schweiz kaum mit Gratisguthaben geworben wird

Gratisguthaben brauchen die vorgängige Zustimmung der Aufsicht. Diese eine Regel erklärt fast alles, was in der Schweiz fehlt: die grossen Willkommenspakete, die dreistelligen Startbeträge, die «ohne Einzahlung»-Angebote, die man aus dem Ausland kennt. Daneben gibt es eine zweite Regel, die den Umgang mit ausländischen Seiten betrifft, und sie hat eine andere Zielrichtung.

Wer Wetten veranstalten darf – und wer nicht

Nur Swisslos und die Loterie Romande dürfen in der Schweiz Sportwetten veranstalten. Swisslos tut das unter dem Namen Sporttip im Gebiet der Kantone AG, AI, AR, BE, BL, BS, GL, GR, LU, NW, OW, SG, SH, SO, SZ, TG, UR, ZG und ZH, im Kanton Tessin und im Fürstentum Liechtenstein. Zusammen bilden sie das Swisslos-Vertragsgebiet. Die Loterie Romande veranstaltet Jouez Sport für die sechs Westschweizer Kantone Freiburg, Waadt, Wallis, Neuenburg, Genf und Jura.

Ein Online-Konto braucht einen Wohnsitz in der Schweiz und in der Praxis im jeweiligen Vertragsgebiet. Bei Swisslos kommen mindestens 18 Jahre, das Nichtbestehen einer Spielsperre und eine Registrierung pro Person dazu; die Daten werden aus dem hochgeladenen Ausweis ausgelesen und gegen Adress-Datenbanken geprüft.

Diese Registrierung ist wichtiger, als sie aussieht. Sie ist der Punkt, an dem ein Spielerkonto überhaupt entsteht, und sie ist die Grundlage für alles, was folgt – Limiten, Sperren, Auszahlungen auf das Konto im eigenen Namen.

Was für ausländische Anbieter mit Gratis-Startguthaben gilt

Ausländische Seiten, die ohne Schweizer Bewilligung mit Gratis-Startguthaben werben, werben mit etwas, das in der Schweiz weder geprüft noch durchsetzbar ist. Eine Bewilligung aus Curaçao, Malta oder Deutschland hat hier keine Wirkung. Für die acht Marken im Vergleich, die ohne Schweizer Bewilligung auftreten, gilt derselbe Satz: keine Anbindung an das Schweizer Sperrregister, kein Schweizer Rechtsweg, und die Möglichkeit, dass ihre Domains auf die Sperrliste der Gespa kommen und dann von Schweizer Telekom-Anbietern per DNS blockiert werden. Die Liste der Aufsicht existierte erstmals am 3. September 2019 und umfasste Ende 2025 insgesamt 671 Domains; blockierte Adressen werden innerhalb von Stunden ersetzt – ein Umstand, den die Aufsicht selbst als Domain-Hopping bezeichnet.

Das Organisieren von Sportwetten ohne Schweizer Bewilligung ist strafbar: bis zu drei Jahre Freiheitsstrafe oder eine Geldstrafe, bei gewerbsmässigem Betrieb bis zu fünf Jahre. Die Spielerin oder der Spieler wird nicht bestraft. Das ist wichtig, weil es die Risikoverteilung beschreibt – wer betroffen ist, ist der Anbieter, aber die Einsätze und Gewinne können in einem Verfahren gegen ihn eingezogen werden.

Klar ausgesprochen: Wer die Anbindung an das Sperrregister und den Schweizer Rechtsweg verliert, verliert die beiden Dinge, die das bewilligte Angebot teuer erkauft. Wer auf der anderen Seite die enge Marktliste und die Registrierungspflicht nicht will, findet Wasser in einem anderen Becken. Beide sind nicht «die sichere Wahl» von Haus aus.

Worauf sich Wetten richten dürfen und wo die Liste endet

Das bewilligte Angebot ist eine geschlossene Liste. Erlaubt sind Sportwetten – und nur Sportwetten. Wetten auf Wetter, Politik oder Fernsehsendungen sind nicht zulässig. Ereignisse, an denen überwiegend Minderjährige teilnehmen, sind gesperrt.

Livewetten sind erlaubt, vor dem Spiel und während des Spiels, dort, wo der Anbieter eine entsprechende Entscheidung hat. Eine gesetzliche Beschränkung auf bestimmte Live-Märkte enthält das Geldspielgesetz nicht. Gegen dieses Gesetz läuft auch nicht, dass ein Anbieter ein Live-Ereignis nicht überträgt: Bei Sporttip gilt die Livewette unabhängig davon, ob das Ereignis übertragen wird. Wetten, die nach dem tatsächlichen Eintreffen des Wettausgangs platziert werden, zählen mit Quote 1.00; in spielentscheidenden Situationen wie Elfmeter, roter Karte oder Videoschiedsrichter-Entscheid kann Swisslos Wetten mit Quote 1.00 werten.

Die Bewilligung gilt nur in der Schweiz

Art. 4 BGS zieht die Grenze scharf: Eine Bewilligung gilt nur in der Schweiz. Kryptische Satzung, schlicht. Die Kehrseite ist die Regelung, die den Anbieter trifft, nicht den Wettenden – und die Regelung, die das Werben betrifft. Werbung für ein Geldspiel, das in der Schweiz nicht bewilligt ist, ist verboten und wird mit einer Busse bis CHF 500’000 bestraft. Werbung darf ausserdem nicht aufdringlich oder irreführend sein und sich nicht an Minderjährige oder gesperrte Personen richten. Ein Werbeverbot nach Tageszeit gibt es nicht.

Verlustlimiten, Sperren und die Kosten einer Ausnahme

Spielerschutz ist in der Schweiz nicht als Empfehlung formuliert, sondern als Pflicht des Anbieters: Er muss von den Spielenden einen oder mehrere Höchstwerte für Einsätze oder Verluste pro Tag, Woche oder Monat verlangen. Kein Schweizer Gesetz schreibt eine feste Einzahlungsgrenze vor. Der Rahmen wird von den Spielenden selbst gesetzt – aber gesetzt werden muss er, und das vor der ersten Wette.

Limiten setzen, bevor die erste Wette läuft

Bei Swisslos müssen Spielende vor der ersten Teilnahme an Sporttip Verlustlimiten für 1, 7 und 30 Tage setzen. Die Oberlimite liegt bei CHF 9’999, für Personen unter 21 Jahren bei CHF 1’000. Eine Senkung gilt sofort, eine Erhöhung erst nach 72 Stunden. Zusätzlich ist eine freiwillige Einzahlungslimite für jeweils 30 Tage möglich.

Die 72 Stunden sind die eigentliche Schutzfunktion, nicht die Limite selbst. Wer in einem schwachen Moment erhöhen will, muss zwei Nächte darüber schlafen. Das ist eine bewusste Reibung, und sie ist billig im Vergleich zu dem, was sie verhindern soll.

Wer sein Budget erst nach dem ersten Blick auf die Quoten überdenkt, macht die Sache rückwärts: Die Erhöhung wirkt ohnehin nicht sofort.

Spielsperre und Sperrregister

Bei Swisslos lässt sich der Zugang produktbezogen für 1 bis 180 Tage selbst sperren, ohne Aufhebung vor Fristablauf. Eine unbefristete Spielsperre wird in einem schweizweiten Register eingetragen und gilt auch für Casinos einschliesslich Online-Casinos sowie im Fürstentum Liechtenstein. Das ist die einzige Sperre, die einen Anbieterwechsel übersteht.

Ein freiwilliger Ausschluss lässt sich gesetzlich erst nach drei Monaten wieder aufheben, unter Beteiligung einer Fachstelle. Eine selbstgewählte Pause von bis zu sechs Monaten muss angeboten werden. Gesperrte und minderjährige Personen haben keinen Anspruch auf Einsätze oder Gewinne.

Bei den ausländischen Marken im Vergleich fehlt dieser ganze Apparat, weil er an eine Schweizer Bewilligung anknüpft. Wer dort spielt, verlässt das Register, das ihn im Zweifel schützt – das ist einer der beiden Gründe, aus denen die Anbindung an das Sperrregister in diesem Artikel mehrfach auftaucht.

Minderjährige an den Verkaufsstellen

Die Aufsicht führt Testkäufe durch, und das Ergebnis des Jahres 2025 verdient Aufmerksamkeit: An Verkaufsstellen wurde in 47.5 Prozent von 200 Fällen eine Sportwette an eine minderjährige Person verkauft. Der Satz hat in einem Abschnitt über Schutz nichts zu suchen, der Schutz als gelöst darstellt. Online sind Minderjährige ohnehin nicht zugelassen; an der Verkaufsstelle versagt die Kontrolle in fast jedem zweiten Versuch.

Wo gesperrte oder überindebtete Personen nicht hinkommen

Ein Spielerkonto entsteht in der Schweiz nicht anonym. Eine Sperre wird in einem Register geführt, das über die Anbieter hinweg gilt. Für die acht Marken ohne Schweizer Bewilligung gilt das gerade nicht – dort gibt es keinen Abgleich mit dem Register, und die Sperre bleibt ohne Wirkung. Wer aus einem Grund gesperrt ist, sollte sich diese Grenze merken; sie ist der praktischste Unterschied zwischen den beiden Gruppen dieser Liste.

Die zehn Anbieter im Vergleich

Die Reihenfolge ist keine Rangfolge nach Attraktivität, sondern nach Rolle: erst die beiden Veranstalterinnen mit Bewilligung, dann die ausländischen Marken, die in der Schweiz keine haben. Die zweite Gruppe wird beschrieben und bewertet, nicht empfohlen; die erste Gruppe ist die einzige, in der ein Schweizer Wohnsitz überhaupt ein Konto eröffnet.

Swisslos Sporttip – der Einzige mit Schweizer Sperrregister und Wallet-Auszahlung

Bewilligung: Veranstalter- und Spielbewilligung als Grossspiel nach dem Geldspielgesetz (SR 935.51), beaufsichtigt von der Gespa. Veranstalterin ist die SWISSLOS Interkantonale Landeslotterie Genossenschaft mit Sitz in Basel; das Sportwettengeschäft läuft unter dem Namen Sporttip. Ein Online-Konto ist nur für Personen mit Wohnsitz im Vertragsgebiet möglich – die Kantone AG, AI, AR, BE, BL, BS, GL, GR, LU, NW, OW, SG, SH, SO, SZ, TG, UR, ZG und ZH, dazu das Tessin und das Fürstentum Liechtenstein.

Das Aktionsangebot ist dünn, und das ist keine Nachlässigkeit: Acht Zustimmungen für Gratisaktionen im Jahr 2025 sind der ganze Spielraum. Die grösseren Hebel liegen bei Swisslos woanders, bei Aktionen, die den bestehenden Wettschein betreffen. Der Kombiboost gilt nur online, für Prematch, Live und Systemwetten, und verlangt mindestens vier Voraussagen mit einer Quote von je mindestens 1.50. Der Bonus auf den Nettogewinn beträgt 5 Prozent bei vier, 20 Prozent bei sieben, 40 Prozent bei zehn und 100 Prozent bei fünfzehn solchen Voraussagen – Einsatz und Gewinnerhöhung sind limitiert. Quotenboosts gelten nur online, für Prematch-Einzelwetten auf eine Voraussage; Profitboosts erhöhen den möglichen Nettogewinn eines definierten Sportereignisses um einen angegebenen Prozentsatz. Beide sind pro Wettenden nur einmal nutzbar, in Einsatz und Erhöhung limitiert, und bei einem Cash-Out verfällt der Boost.

Der Aktionsmechanismus hat einen Haken, der grösser ist als der Bonus: Fünfzehn Voraussagen mit Quote von je mindestens 1.50 sind ein Konstrukt, das in der Regel nicht aufgeht. Wer zehn solcher Wetten in einem Kombischein braucht, um 40 Prozent zu bekommen, kauft sich diesen Bonus mit einer sehr niedrigen Trefferwahrscheinlichkeit. Die Staffelung ist handwerklich sauber gebaut und in der oberen Hälfte praktisch unerreichbar.

Der Wettschein selbst folgt klaren Regeln. Der Gewinnbetrag ergibt sich aus Einsatz mal Quote, bei Kombinationen aus Einsatz mal Gesamtquote, dem Produkt der Einzelquoten; zuerst wird auf zwei Nachkommastellen aufgerundet, dann auf fünf Rappen genau abgerundet. Mindesteinsatz CHF 1, Höchsteinsatz CHF 1’000 für Einzel- und Kombinationswetten, CHF 10’000 für Systemwetten. Die reguläre Spielzeit umfasst die reguläre Spieldauer plus Nachspielzeit; Verlängerung und Penaltyschiessen zählen nur, wenn das Wettprogramm darauf hinweist. Wird ein Ereignis abgesagt und nicht innert 48 Stunden nachgeholt, ist die Wette ungültig – Einzelwetten werden zurückbezahlt, in Kombinationen erhält die Voraussage Quote 1.00. Gewinne, die nicht innerhalb von 26 Wochen nach der öffentlichen Bekanntmachung der Wettauswertung geltend gemacht werden, verfallen zugunsten des Zwecks der Swisslos.

Cash-Out gibt es für Einzel-, Kombinations- und Langzeitwetten, vor Spielbeginn und live, aber nur bei Online-Wetten und nur als vollständiges Cash-Out ohne Teilauszahlung. Ein ausgeführtes Cash-Out lässt sich nicht rückgängig machen, und eine Garantie für jeden Markt besteht nicht. Der Cash-Out-Betrag liegt tiefer als der mögliche nicht vorzeitige Wettgewinn und hängt vom Stand des Sportereignisses ab. Das ist ein fairer Handel mit einem Preis, der selten ausgesprochen wird: Man verkauft ein Stück des eigenen Gewinns an den Anbieter.

Auszahlung: zweimal jährlich kostenlos auf ein eigenes Schweizer oder Liechtensteiner Bank- oder Postkonto, danach kann eine Kommission von 3 Prozent anfallen, Bearbeitung in fünf bis zehn Arbeitstagen. Gewinne bis CHF 1’000 pro Spielbestätigungsquittung gehen automatisch ins Wallet, darüber hinaus innert drei Arbeitstagen auf das Konto.

Das Urteil: Wer im Vertragsgebiet wohnt und Sportwetten als Sport versteht, nicht als Ertragsquelle, findet hier das sauberste Gesamtpaket der Liste – Registeranbindung, Limiten mit 72-Stunden-Bremse, Auszahlung auf das eigene Konto. Wer dagegen ein Aktionsangebot zum Einstieg sucht, sucht hier an der falschen Adresse; Swisslos spielt dieses Spiel schlicht nicht.

Loterie Romande Jouez Sport – die Westschweizer Alternative mit der tiefsten Aktionshürde

Bewilligung: ebenfalls als Grossspiel nach dem Geldspielgesetz, beaufsichtigt von der Gespa. Veranstalterin ist die Société de la Loterie de la Suisse Romande; sie betreibt Jouez Sport. Das Vertragsgebiet umfasst die Kantone Freiburg, Waadt, Wallis, Neuenburg, Genf und Jura. Die Loterie Romande nennt als Kontaktadresse die Avenue de Provence 14 in 1001 Lausanne und zählt 2’350 Verkaufsstellen in der Westschweiz sowie 221 Mitarbeitende.

Die Aktion «JouezSport – Patinoires et Stades» ist das konkreteste Beispiel dafür, wie ein Startguthaben in der Schweiz aussieht: CHF 10 Spielguthaben für einen Code, der an sieben Aktionstagen zwischen dem 17. Dezember 2025 und dem 10. März 2026 in den National-League-Stadien verbreitet wurde, eingelöst innert sieben Tagen im verifizierten Konto. Insgesamt 7’000 Stück, 30 Tage gültig, nicht auszahlbar.

Der Betrag ist klein, und der Aufwand ist gross: Man muss im Stadion sein, den Code mitnehmen und ihn innerhalb einer Woche eintragen. Wer das nicht regelmässig tut, wird nicht bedient. Als Einstiegsangebot ist das kaum brauchbar; als Belohnung für das Publikum, das ohnehin kommt, funktioniert es.

Das Konto hat eigene Grenzen. Einzahlungen auf das Spielerkonto sind auf höchstens CHF 10’000 pro 30 Tage begrenzt, das Wallet-Guthaben ebenfalls auf CHF 10’000. Gewinne bis CHF 1’000 netto gehen direkt ins Wallet, darüber auf das Konto der angegebenen IBAN. Gratisspielguthaben ist nicht auszahlbar.

Das Limitenmodell folgt demselben Grundsatz wie bei Swisslos: Höchstwerte pro Tag, Woche oder Monat werden von den Spielenden selbst gesetzt, eine Erhöhung wirkt verzögert, eine Senkung sofort. Die 72-Stunden-Frist der beiden Veranstalterinnen liegt über den 24 Stunden, die das Gesetz als Minimum vorsieht.

Das Urteil: Die Westschweizer Veranstalterin macht den Einstieg über eine Aktion am schwersten – ein Stadioncode, sieben Tage, 7’000 Stück – und bietet gleichzeitig das niedrigschwelligste Publikumsangebot der Liste. Wer in Genf oder Lausanne wohnt und ohnehin an die Spiele geht, nimmt die zehn Franken mit; wer von der Aktion eine Entscheidungshilfe erwartet, bekommt sie nicht.

Betclic – ausländische Reichweite, keine Schweizer Anbindung

Ohne Schweizer Bewilligung. Nur Swisslos und die Loterie Romande dürfen in der Schweiz Sportwetten veranstalten; eine Bewilligung aus dem Ausland hat hier keine Wirkung (Art. 4 BGS). Betclic ist nicht an das Schweizer Sperrregister angebunden, es besteht kein Schweizer Rechtsweg, und die Domains können auf die Sperrliste der Gespa gesetzt und dann per DNS blockiert werden.

Was Betclic in der Schweiz anbietet, ist eine Frage des glücklichen Umstands, dass keine Sperre besteht – nicht des Rechts. Für einen Wettenden heisst das: kein gesetzliches Limitenmodell, auf das er sich verlassen kann, und keine Möglichkeit, eine Schweizer Spielsperre wirksam zu machen.

Das Urteil: Diese Marke steht in der Tabelle, weil Schweizer Spielende ihr begegnen, nicht weil sie für Schweizer Haushalte gedacht wäre. Wer die Registrierung scheut, verliert hier mehr als sie kostet.

Jackbit – internationale Ausrichtung mit dem Preis der Isolation

Ohne Schweizer Bewilligung, also ohne Anbindung an das Sperrregister, ohne Schweizer Rechtsweg und mit der Möglichkeit der Aufnahme in die Sperrliste. An einer internationalen Plattform ist der Umfang des Angebots der Reiz; der Preis dafür ist der Verzicht auf jede Schweizer Kontrolle.

Eine Schweizer Spielsperre bleibt hier wirkungslos, und das ist der Teil, den man nicht wegdiskutieren kann. Wer eine Sperre führt, muss sie an jedem Ort einhalten, an dem er spielt.

Das Urteil: Der Zugewinn an Auswahl steht gegen den vollständigen Verlust des Sicherungsnetzes. Dieser Tausch geht für die meisten Haushalte nicht auf.

IviBet – eine Alternative mit grösserem Sortiment, null Schweizer Schutz

Ohne Schweizer Bewilligung. Jackbit und alle übrigen Marken der zweiten Gruppe teilen diesen Status; ich wiederhole die Folge nicht bei jeder Marke, aber die Folge ist bei jeder dieselbe: kein Register, kein Rechtsweg, mögliche Sperrung der Domains.

Für einen Wettenden, der aus einem anderen Markt kommt, ist der grössere Umfang oft die eigentliche Attraktion. Wer hier sein soll, trifft trotzdem auf keine Schweizer Aufsicht und auf keine Schweizer Limitenpflicht.

Das Urteil: Die Marke bleibt Referenzmaterial. Ein Schweizer Konto mit Gewinnerzielungsabsicht und ohne Registeranbindung ist schlechter gestellt als eines mit beidem.

HornetBet – breites Programm ohne Bewilligung

Ohne Schweizer Bewilligung, mit den bekannten Folgen. Ein Budget, das hier liegt, hat die gleiche Steuerfrage wie bei jeder anderen ausländischen Marke – dazu später mehr – und keinerlei Schweizer Rechenschaftsweg.

Was bleibt, ist der Vergleich mit den beiden Bewilligten auf einer einzigen Achse: dem Umfang des Wettprogramms. Auf dieser Achse gewinnt die Schweizer Liste nicht, und das ist eine bewusste Entscheidung des Gesetzgebers.

Das Urteil: Wer die enge marktliche Liste kennt, versteht, warum man hier landet. Was er dafür gibt, ist die Limitenbindung, die in der Schweiz die erste Wette überhaupt zulässt.

Unibet – bekannte Marke, unveränderter Status

Ohne Schweizer Bewilligung. Unibet tritt hier als eine der bekannteren internationalen Marken auf, und Bekanntheit ist genau die Eigenschaft, die im Schweizer Verfahren keine Rolle spielt: Es gibt kein Bewilligungsverfahren nach Ruf, sondern eine abschliessende Zahl von zwei Veranstalterinnen.

Eine Schweizer Sperre wirkt hier nicht, und die tatsächliche Zugänglichkeit hängt an der Sperrliste, nicht an einer Vereinbarung.

Das Urteil: Der Name senkt die gefühlte Hürde, ändert aber die Rechtslage nicht. Wer die Registrierung als Umstand ansieht, nicht als Kostenfaktor, bleibt beim bewilligten Angebot.

BDMBet – Programm als Argument, unbekannte Bewilligung

Ohne Schweizer Bewilligung; eine im Ausland gemeldete Bewilligung hat in der Schweiz keine Wirkung (Art. 4 BGS). BDMBet erscheint in der Tabelle mit demselben Status wie die übrigen Marken der zweiten Gruppe.

Wer hier spielt, verhandelt mit einer ausländischen Stelle, deren Rechtssprache und Rechtsweg er nicht kennt. Das ist keine Kleinigkeit; es ist der Unterschied zwischen einem Streit, der vor einem Schweizer Gericht landet, und einem, der es nicht tut.

Das Urteil: Als Referenzpunkt taugt die Marke, als Konto für einen Haushalt mit Schweizer Spielsperre nicht.

DirectionBet – Auswahl gegen Kontrolle

Ohne Schweizer Bewilligung, also ohne Register, ohne Rechtsweg, mit Sperrlistenrisiko. Bei einer Marke mit diesem Zuschnitt ist der Vergleich ohnehin nur auf einer Achse möglich – dem Wettprogramm –, und genau diese Achse ist im bewilligten Schweizer Angebot durch die behördliche Sportarten- und Wettartenliste begrenzt.

Das Urteil: Die fehlende Registeranbindung ist bei einem Freizeitbudget ein geringeres Problem als bei einem, das aus einem Spielproblem gespeist wird; deshalb steht sie in diesem Abschnitt überhaupt zur Sprache.

BillyBets – breite Palette, derselbe Status

Ohne Schweizer Bewilligung. Die letzte Marke der zweiten Gruppe teilt Rolle, Status und Folgen mit den übrigen sieben: kein Schweizer Rechtsweg, keine Registeranbindung, mögliche Blockierung.

Für Schweizer Haushalte ist der Status damit entschieden, nicht der Spielumfang. Wer eine Limite sucht, die ihn bindet, wird bei einer dieser Marken nicht fündig.

Das Urteil: Die Reihe ist damit vollständig – zwei Bewilligte, acht ohne, und nur die beiden ersten kennen Ihre Sperre.

Kosten, die im Kleingedruckten stehen

Die Kosten eines Wettthemas liegen selten beim beworbenen Betrag. Sie liegen in der Steuer beim ausländischen Anbieter, in der Kommission nach der zweiten Auszahlung des Jahres und in der Aufwandsfalle der Aktion selbst.

Wann Gewinne in der Schweiz steuerfrei bleiben

Gewinne aus einem schweizerisch bewilligten Grossspiel sind bis zum Steuerfreibetrag pro Einzelgewinn einkommenssteuerfrei und werden erst darüber besteuert. Der Bundesfreibetrag liegt ab dem 1. Januar 2026 bei CHF 1’071’000; 2025 lag er bei CHF 1’070’400. Für Kantone gilt ein eigener Wert – «je nach Kanton» ist die einzige Formulierung, die hier trägt. Wer darüber liegt, dem wird 35 Prozent Verrechnungssteuer abgezogen, die man über die Steuererklärung zurückholt.

Für einen typischen Wettenden liegt das weit ausser Reichweite: kein Einkommenssteueranteil, keine Verrechnungssteuer auf dem Gewinn. Bei ausländischen Anbietern ist die Ausgangslage anders – auf solche Gewinne fällt keine Verrechnungssteuer an, dafür behandelt die kantonale Praxis im Thurgau Gewinne aus ausländischen Grossspielen als vollständiges Einkommen, unabhängig von der Höhe. Eine Steuer auf den Einsatz gibt es in der Schweiz nicht. Das ist allgemeine Information und kein Steuerrat; wer es genau braucht, fragt eine Steuerberatung oder die kantonale Steuerverwaltung.

Zwei Gratisauszahlungen – und danach

Die Kommission von 3 Prozent ab der dritten Auszahlung des Jahres erscheint harmlos. Sie ist es nur, solange man bei einem Geldbetrag bleibt: Bei einer Auszahlung von CHF 500 sind es CHF 15, und sie treffen am ehesten die, die ihr Konto klein halten und häufig auszahlen wollen. Wer die Auszahlung sammelt, zahlt die Gebühr einmal statt dreimal. Fünf bis zehn Arbeitstage Bearbeitungszeit sind der zweite Preis; wer das Geld schneller braucht, sollte seinen Gewinn nicht gerade am Freitagabend abräumen.

Auf der Steuerseite ist die Einschätzung klar: dass die Schweizer Rechnung für den normalen Wettenden die einfachere ist, liegt an der Freigrenze und nicht daran, dass die Schweiz keine Steuer auf Glücksspielgewinne kennt. Sie kennt eine, sie liegt nur weit oben.

Wo die Limiten schneller greifen als das Budget

Die Limiten von Swisslos und der Loterie Romande sind hoch genug, dass ein normales Haushaltsbudget nicht anschlägt: CHF 1’000 pro Einzel- oder Kombinationswette und CHF 10’000 pro Systemwette bei Sporttip, CHF 10’000 Einzahlungen pro 30 Tage und CHF 10’000 Wallet-Guthaben bei beiden Veranstalterinnen. Die Limite, die wirklich greift, ist die höchste – wer CHF 9’999 Verlustlimite wählt, hat faktisch keine. Die Zahlen sind deshalb ein Schutz für die, die sich schützen wollen, und eine Formsache für alle anderen. Wer bewusst niedriger setzt, baut sich selbst die einzige Bremse ein, die ohne Aktion und ohne Anbieter auskommt.

Häufige Fragen zum Gratis-Startguthaben bei Schweizer Wettanbietern

Gibt es in der Schweiz ein Startguthaben für neue Wettkonten?

Ja, aber nur mit vorgängiger Zustimmung der Aufsicht und nur bei den beiden bewilligten Veranstalterinnen. Ein Beispiel ist die Aktion der Loterie Romande mit CHF 10 Spielguthaben, 30 Tage gültig und nicht auszahlbar. Grosse Willkommenspakete nach dem Muster ausländischer Anbieter sucht man hier vergeblich.

Warum sind Gratisguthaben bei Swisslos und der Loterie Romande die Ausnahme?

Weil Freispiele und Gratisguthaben der vorgängigen Zustimmung der Gespa bedürfen. Die Aufsicht hat 2025 insgesamt 24 Zustimmungen an die Loterie Romande und acht an Swisslos erteilt. Acht Bewilligungen in einem Jahr für einen Anbieter mit zwanzig Kantonen und dem Tessin erklären die dünne Aktionslandschaft besser als jede Marktbeobachtung.

Lässt sich ein Startguthaben auszahlen, oder bleibt es Spielguthaben mit Bedingungen?

Es bleibt Spielguthaben. Swisslos schreibt in seinen Bedingungen ausdrücklich, dass Gratisspielguthaben aus Promotionen nicht auszahlbar ist; die Loterie Romande formuliert es ebenso. Auszahlbar ist nur, was aus einem gewonnenen Wettschein mit echtem Einsatz entsteht – und auch das nur auf ein Konto im eigenen Namen.

Wird bei einer gewonnenen Wette mit Gratisguthaben der Einsatz mit ausbezahlt?

Bei einer Freiwette in der Regel nicht: Der Gewinn wird ausbezahlt, der Einsatz bleibt beim Anbieter. Bei einem Startguthaben, das als Spielguthaben im Wallet liegt, stellt sich die Frage nicht, weil der Einsatz nie ausgezahlt wird. Der Unterschied zwischen beiden Formen entscheidet über mehrere Franken pro Fall.

Welche Verlustlimiten müssen vor der ersten Wette gesetzt werden?

Bei Swisslos sind vor der ersten Teilnahme an Sporttip Verlustlimiten für 1, 7 und 30 Tage zu setzen, mit einer Oberlimite von CHF 9’999 und CHF 1’000 für Personen unter 21 Jahren. Eine Senkung greift sofort, eine Erhöhung erst nach 72 Stunden. Obendrauf ist eine freiwillige Einzahlungslimite für 30 Tage möglich.

Was ist von ausländischen Seiten zu halten, die ohne Schweizer Bewilligung mit Gratis-Startguthaben werben?

Sie haben keine Schweizer Bewilligung, und ihre ausländische Bewilligung hat hier keine Wirkung. Es besteht kein Abgleich mit dem Schweizer Sperrregister und kein Schweizer Rechtsweg; die Domains können auf die Sperrliste kommen und per DNS blockiert werden. Gewinne solcher Anbieter behandelt die kantonale Steuerpraxis unterschiedlich, im Thurgau als volles Einkommen.

Inhalt erstellt vom Team «zahlungenwettench»