Gratis-Startguthaben bei Schweizer Sportwetten: Was das Aktionsguthaben wirklich hergibt

Updated Oktober 2026
Licensed
usAvailable in US
Fast payouts
18+ Only

Ladevorgang...

Want more predictions?
Join our Telegram channel
Join
Ein Volleyballnetz am Sandstrand eines Sees, späte Nachmittagssonne, das Wasser liegt glatt im Hintergrund

Wer in der Schweiz nach Gratisguthaben für Sportwetten sucht, stösst auf eine unbequeme Ordnung: Nur zwei Veranstalter dürfen hierzulande überhaupt Sportwetten anbieten, und kostenloses Spielguthaben braucht die vorherige Zustimmung der Aufsicht. Das Angebot ist deshalb klein, zeitlich begrenzt und eng an Bedingungen geknüpft. Das ist keine Marktlücke, die noch gefüllt wird, sondern die Konsequenz aus einem Gesetz, das Chancen verkleinert und dafür Schutzversprechen gibt.

Die Aktion «JouezSport – Patinoires et Stades» der Loterie Romande lief vom 17. Dezember 2025 bis 10. März 2026 an 7 Aktionstagen.

Stand: Oktober 29, 2026. Alle Bewilligungsangaben wurden gegen die Informationen der Gespa (Interkantonale Geldspielaufsicht) und die veröffentlichten Bedingungen der beiden bewilligten Veranstalter geprüft.

Was Sportwetten mit Startguthaben in der Schweiz heute bedeuten

Ein Startguthaben ohne eigene Einzahlung klingt nach einem Geschenk. In der Schweiz ist es zuallererst eine Bewilligungsfrage. Wer Sportwetten anbieten will, braucht eine Veranstalterbewilligung und je Spiel eine Spielbewilligung nach dem Geldspielgesetz (BGS, SR 935.51, in Kraft seit 1. Januar 2019). Eine solche Bewilligung gilt ausschliesslich für die Schweiz. Und weil die Kantone die Zahl der Veranstalter von Lotterien und Sportwetten gesetzlich auf zwei begrenzt haben, bleibt für Gratisaktionen ein sehr kleiner Kreis von Absendern übrig.

Diese beiden sind Swisslos mit dem Produkt Sporttip und die Loterie Romande mit Jouez Sport. Swisslos ist die SWISSLOS Interkantonale Landeslotterie Genossenschaft mit Sitz in Basel, die Lotterien und Sportwetten auf Grundlage der Interkantonalen Vereinbarung über die gemeinsame Durchführung von Geldspielen vom 20. Mai 2019 (IKV 2020) durchführt. Die Loterie Romande veranstaltet Jouez Sport für die sechs Westschweizer Kantone und betreibt 2’350 Verkaufsstellen. Mehr Bewilligte gibt es nicht, und an dieser Stelle biegen die meisten Suchergebnisse bereits falsch ab.

Warum «ohne Einzahlung» eine Behördenfrage ist

Wer Gratisspielguthaben verschenkt, bewegt sich im Geldspielrecht und nicht auf einem werblichen Nebenschauplatz. Das Gesetz verlangt für kostenlose Spiele oder Gratisguthaben die vorherige Zustimmung der Gespa. 2025 erteilte die Aufsicht 24 Zustimmungen an die Loterie Romande und 8 an Swisslos. Das klingt nach viel, ist es aber nicht: Es sind Einzelbewilligungen für klar umrissene Aktionen mit definierter Laufzeit und definiertem Kreis von Teilnehmenden, kein Dauerzustand für jeden Werbebanner.

Genau diese Regel ist der Grund, weshalb ein grosszügig aussehendes Startguthaben hier selten dauerhaft verfügbar ist.

Gratisspielguthaben und Gratiswette sind nicht dasselbe

Die beiden Begriffe werden im Alltag durcheinandergebracht, im Recht aber auseinandergehalten. Gratisspielguthaben ist der Begriff des Gesetzes und bezeichnet Guthaben, das der Veranstalter ohne Einzahlung bereitstellt. Gratiswette oder Freiwette ist Marktbeschreibung für eine Wette, deren Einsatz nicht vom Wettenden kommt. Der Unterschied ist nicht akademisch. Ein Guthaben liegt auf dem Spielerkonto und folgt den Regeln des Kontovertrags; bei einer Freiwette fliesst der Einsatz im Gewinnfall in vielen Fällen nicht zurück.

Beide Konstruktionen lassen sich nicht einfach auszahlen. Bei Swisslos gilt Gratisspielguthaben aus Promotionen ausdrücklich als nicht auszahlbar.

Das belegte Beispiel der Loterie Romande

Die bekannteste Aktion mit Gratisspielguthaben war «JouezSport – Patinoires et Stades» der Loterie Romande. Sie lief vom 17. Dezember 2025 bis 10. März 2026 an 7 Aktionstagen. Wer innerhalb von 7 Tagen den Code eingab, der in den National-League-Stadien verbreitet wurde, erhielt CHF 10 Spielguthaben im verifizierten Konto. Insgesamt standen 7’000 Stück zur Verfügung, das Guthaben war 30 Tage gültig und nicht auszahlbar.

Zehn Franken. Das ist der Massstab in der Schweiz, nicht das dreistellige Willkommenspaket. Wer mit CHF 10 Spielguthaben auf eine Wette mit Quote 1.90 setzt, kann bei einem Treffer brutto CHF 19 zurückbekommen, davon CHF 9 als Nettoertrag, weil der Guthabenbetrag nicht ausgezahlt wird. Und dieses Guthaben verfällt, wenn es nicht innerhalb von 30 Tagen eingesetzt wurde. Die Laufzeit ist der eigentliche Filter: Sie belohnt, wer ohnehin regelmässig wettet, und lässt leer ausgehen, wer sich erst einmal umschauen wollte.

Die zehn Anbieter im Vergleich: zwei Bewilligte, acht ohne Schweizer Bewilligung

Wer seine Auswahl aus einer Suchmaschine bezieht, landet häufig bei Marken, die in der Schweiz gar nicht zugelassen sind. Deshalb stehen hier die beiden Bewilligten zuerst und danach acht ausländische Plattformen, die vielen Schweizer Spielenden begegnen. Die Reihenfolge ist die der Übersicht: erst die bewilligten Veranstalter, dann die Marken ohne Schweizer Bewilligung. Alle werden nach denselben Kriterien eingeordnet, aber nicht in denselben Topf geworfen — genau das wäre der Fehler, den die Werbung dieser Seiten am liebsten hätte.

Anbieter Bewilligungsstatus in der Schweiz Veranstalter bzw. gemeldete Bewilligung
Swisslos Sporttip Bewilligung als Grossspiel nach BGS (SR 935.51), Aufsicht Gespa SWISSLOS Interkantonale Landeslotterie Genossenschaft, Sitz Basel
Loterie Romande Jouez Sport Bewilligung als Grossspiel nach BGS (SR 935.51), Aufsicht Gespa Société de la Loterie de la Suisse Romande
Betclic Ohne Schweizer Bewilligung Keine in der Schweiz wirksame Bewilligung; eine ausländische Bewilligung entfaltet nach Art. 4 BGS keine Wirkung
Fezbet Ohne Schweizer Bewilligung Keine in der Schweiz wirksame Bewilligung
WirWetten Ohne Schweizer Bewilligung Keine in der Schweiz wirksame Bewilligung
20Bet Ohne Schweizer Bewilligung Keine in der Schweiz wirksame Bewilligung
Rainbet Ohne Schweizer Bewilligung Keine in der Schweiz wirksame Bewilligung
MyStake Ohne Schweizer Bewilligung Keine in der Schweiz wirksame Bewilligung
bet-at-home Ohne Schweizer Bewilligung Keine in der Schweiz wirksame Bewilligung
BetPanda Ohne Schweizer Bewilligung Keine in der Schweiz wirksame Bewilligung

Die Übersicht zerfällt sichtbar in zwei Hälften, und darum geht es. In den beiden ersten Zeilen steht der Name des Veranstalters, der die Bewilligung hält. In allen anderen steht derselbe Befund: keine Schweizer Bewilligung, und eine Bewilligung aus einem anderen Land ist hier ohne Kraft. Das ist kein Formfehler, sondern der erste Kostenfaktor. Wer bei einer nicht bewilligten Marke spielt, verliert den Zugriff auf das Schweizer Aufsichtssystem, auf das Sperrregister und auf einen Schweizer Rechtsweg. Die Sperrliste der Gespa gilt für genau diese Marken, und blockierte Domains tauchen kurzfristig unter neuer Adresse wieder auf — die Aufsicht nennt das Domain-Hopping.

Ich sage es so klar, wie die Sache es verdient: Die acht ausländischen Marken stehen hier, weil Leserinnen und Leser sie ohnehin sehen, nicht weil sie gleichwertig wären. Wer Anonymität sucht, bekommt sie dort oft. Was er dafür aufgibt, steht in der letzten Spalte.

Die Grundlagen: Registrierung, Limiten und was ein Guthaben vor der ersten Wette kostet

Der Weg zu einem Startguthaben führt in der Schweiz durch kein Formular, sondern durch ein Konto, das zuerst geprüft werden muss. Bei Swisslos braucht es mindestens 18 Jahre sowie Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Swisslos-Vertragsgebiet, und jede Person darf sich nur einmal registrieren. Eine bestehende Spielsperre schliesst die Registrierung aus. Die Ausweisdaten werden aus dem hochgeladenen Dokument ausgelesen und gegen Adressdatenbanken abgeglichen. Das Vertragsgebiet umfasst die Kantone AG, AI, AR, BE, BL, BS, GL, GR, LU, NW, OW, SG, SH, SO, SZ, TG, UR, ZG und ZH sowie den Kanton Tessin und das Fürstentum Liechtenstein. Bei der Loterie Romande sind es die Kantone Freiburg, Waadt, Wallis, Neuenburg, Genf und Jura.

Ein leerer Wettschein aus Papier und ein Bleistift liegen auf einem Holztresen, warmes Licht einer Lampe
Swisslos zahlt Spielguthaben innerhalb von 365 Tagen zweimal gratis auf ein auf den eigenen Namen lautendes Schweizer oder Liechtensteiner Bank- oder Postkonto aus.

Die erste Schranke ist also eine geografische. Wer im falschen Kanton wohnt, ist bei einem der beiden Veranstalter nicht zugelassen und beim anderen möglicherweise schon. Die zweite ist die Identität: Ein Konto pro Person mit verifizierter Identität ist gesetzlich vorgeschrieben, und Zahlungen gehen nur auf ein Konto, das auf den Namen der Kontoinhaberin oder des Kontoinhabers lautet.

Wo das Guthaben herkommt und wohin es zurückkehrt

Bei Swisslos lässt sich Spielguthaben über eine Online-Zahlungsmöglichkeit oder einen Einzahlungsschein beziehen, mit einem Mindestbetrag von CHF 20. Binnen 30 Tagen sind höchstens CHF 10’000 möglich, und ein Kauf ist nur möglich, solange das Wallet-Guthaben CHF 9’999 nicht übersteigt. Beim Bezahlen steht unter anderem PostFinance Pay zur Verfügung, die Transaktion wird direkt in der PostFinance App bestätigt.

Auf dem Weg zurück wird es interessanter. Swisslos zahlt Spielguthaben innerhalb von 365 Tagen zweimal gratis auf ein auf den eigenen Namen lautendes Schweizer oder Liechtensteiner Bank- oder Postkonto aus. Ab der dritten Auszahlung kann eine Kommission von 3 % belastet werden, die Überweisung dauert 5 bis 10 Arbeitstage. Gewinne bis CHF 1’000 pro Spielbestätigungsquittung werden automatisch dem Wallet gutgeschrieben; Gewinne über CHF 1’000 überweist Swisslos bei bekannter Zahlungsverbindung innert 3 Arbeitstagen auf das Konto. Und der Satz von vorhin gilt hier wieder: Gratisspielguthaben aus Promotionen ist nicht auszahlbar.

Die zwei Gratisauszahlungen pro Jahr sind kein Detail. Wer seine Gewinne häufig abzieht, zahlt ab dem dritten Mal. Wer sie stehen lässt, hält mehr Guthaben auf dem Konto, als ihm guttut — womit wir bei der zweiten Kostenfrage dieses Abschnitts wären.

Der Einsatzrahmen

Bei Sporttip beträgt der Mindesteinsatz für Einzel- und Kombinationswetten CHF 1, der Höchsteinsatz für eine Einzel- oder Kombinationswette CHF 1’000 und für eine Systemwette CHF 10’000. Swisslos kann diese Limiten jederzeit ohne Angabe von Gründen ändern, und eine Wette über der Limite wird nicht angenommen. Bei der Loterie Romande sind Einzahlungen auf das Spielerkonto auf höchstens CHF 10’000 pro 30 Tage begrenzt, und das Wallet-Guthaben darf ebenfalls CHF 10’000 nicht übersteigen.

Aufmerksame Leserinnen und Leser sehen die Spannung in diesen Zahlen: Wenn höchstens CHF 10’000 im Wallet liegen dürfen, passt ein grösserer Gewinn nicht mehr hinein, und der Weg läuft über die IBAN. Von dieser Grenze merkt man im Alltag nichts. Sie wird erst relevant, wenn jemand tatsächlich viel gewinnt, und dann ist sie unangenehm.

Vor der ersten Wette: Limiten, die nichts kosten

Bevor im Sporttip-System überhaupt eine erste Teilnahme möglich ist, müssen Spielende Verlustlimiten für 1, 7 und 30 Tage setzen. Die Oberlimite liegt bei CHF 9’999, für Personen unter 21 Jahren bei CHF 1’000. Eine Senkung gilt sofort, eine Erhöhung erst nach 72 Stunden. Zusätzlich ist eine freiwillige Einzahlungslimite für jeweils 30 Tage möglich.

Das ist die einzige Stelle auf dieser Seite, an der eine Beschränkung dem Spielenden ausdrücklich nützt — und sie kostet nichts, ausser dem Eingeständnis, dass man eine Grenze braucht. Der Mechanismus mit den 72 Stunden ist der eigentliche Schutz, denn er verhindert den Impuls nach einer schlechten Nacht. Wer um drei Uhr morgens beschliesst, mehr setzen zu dürfen, merkt am nächsten Abend, dass sich die Sperre nicht überreden lässt.

Was ein Aktionsguthaben im Einklang mit den Quoten wert ist

Nun zur entscheidenden Frage: Was bringt ein Aktionsguthaben rechnerisch? Nehmen wir die CHF 10 der Loterie-Romande-Aktion und nehmen wir an, das Guthaben wird als Wette auf einen Zwei-Weg-Markt zu je Quote 1.90 gesetzt — ein Rechenbeispiel, kein zitierter Marktpreis. Das Ergebnis eines einzelnen Einsatzes hängt vom Ausgang ab, deshalb ergibt sich nicht eine Zahl, sondern eine Bandbreite.

Die Auszahlungsquote dieses Beispielmarkts ergibt sich aus 1 geteilt durch die Summe der Kehrwerte beider Quoten. Bei 1.90 und 1.90 sind das 1/1.90 plus 1/1.90, also rund 1’053; der Kehrwert davon ist eine Auszahlungsquote von ungefähr 95 %, die Marge liegt bei rund 5 %. Setzt man die CHF 10 als Wette und trifft sie, liefert Quote 1.90 einen Rückfluss von CHF 19, davon CHF 9 Nettoertrag. Bei Promotionsguthaben wird der Einsatz selbst nicht ausgezahlt, der realisierbare Betrag ist also der Nettoertrag.

Was ist das Guthaben dann im Schnitt wert, über viele Einsätze hinweg betrachtet? Der Erwartungswert des Nettoertrags liegt bei rund CHF 9 multipliziert mit der Auszahlungsquote von 95 %, also bei ungefähr CHF 8.55. Bei einem einzelnen Einsatz liegt das Ergebnis bei entweder CHF 9 Nettoertrag im Gewinnfall oder bei CHF 0 in diesem Markt, und in beiden Fällen lässt sich nichts auszahlen, weil das Guthaben nicht auszahlbar ist.

Kurz gesagt: Mit CHF 10 Aktionsguthaben ist der durchschnittliche Erwartungswert rund CHF 8.55 — nicht CHF 10, nicht CHF 19, und bei einem einzelnen Einsatz auch nicht verlässlich, sondern nur über viele Wiederholungen hinweg. Wer das Guthaben in zehn Einsätze à CHF 1.90 am Beispielmarkt zerlegt, kommt auf einen Erwartungswert von etwa CHF 0.85 pro Einsatz; die Summe bleibt bei rund CHF 8.55, aber die Streuung wächst. Wer weniger Einsätze macht, tauscht Streuung gegen Nähe zum Erwartungswert.

Und was hier nicht steht, ist ebenso wichtig: keine Gewinnversprechen, keine Erfolgsquote, keine Strategie. Es steht nur, was ein solches Guthaben im Mittel wert ist, unter der Annahme, dass das gesamte Guthaben zu den Beispielquoten gesetzt wird. Ob eine Wette trifft, weiss niemand, und die Marge von rund 5 % zahlt man in jedem Fall, ob man trifft oder nicht.

Kombinationen, Boost und der Preis des Cash-Outs

Zwei weitere Produkte gehören zum Startguthaben-Denken, weil sie gern als dessen Fortsetzung verkauft werden. Der Sporttip-Kombiboost gilt nur online, für Prematch-, Live- und Systemwetten, und verlangt mindestens vier Voraussagen mit einer Quote von je mindestens 1.50. Der Bonus auf den Nettogewinn beträgt 5 % bei vier, 20 % bei sieben, 40 % bei zehn und 100 % bei fünfzehn solchen Voraussagen. Einsatz und Gewinnerhöhung sind limitiert. Quotenboosts gelten nur online für Prematch-Einzelwetten auf eine Voraussage, Profitboosts erhöhen den möglichen Nettogewinn eines definierten Sportereignisses um einen angegebenen Prozentsatz. Beide sind pro Wettendem nur einmal nutzbar und in Einsatz und Erhöhung limitiert. Bei einem Cash-Out verfällt der Boost.

Der Cash-Out selbst ist bei Sporttip für Einzel-, Kombinations- und Langzeitwetten verfügbar, vor Spielbeginn und live, aber nur bei Online-Wetten und nur als vollständiger Cash-Out ohne Teilauszahlung. Ein ausgeführter Cash-Out lässt sich nicht rückgängig machen, und eine Garantie für jeden Markt besteht nicht. Der Cash-Out-Betrag ist tiefer als der mögliche nicht vorzeitige Wettgewinn, hängt vom Stand der Sportereignisse ab und kann von Swisslos jederzeit geändert werden.

Hier gehen Bauchgefühl und Rechnung auseinander. Ein Cash-Out fühlt sich an wie eine Absicherung. Tatsächlich verkauft man einen Teil des möglichen Gewinns an den Veranstalter, und der Preis dafür steht nirgends als Zahl — er steckt in der Differenz zwischen dem Cash-Out-Betrag und dem, was die Wette bei regulärem Ausgang gebracht hätte. Wer unbedingt Cash-Out nutzen will, findet ihn bei Sporttip; wer ihn lieber gar nicht erst anfasst, verzichtet auf ein Produkt, das ohnehin nicht für jeden Markt garantiert ist.

Die Rechtslage: Bewilligung, Zustimmung und warum acht Marken hier nichts dürfen

Online-Sportwetten sind in der Schweiz ein Grossspiel im Sinne des Geldspielgesetzes (BGS, SR 935.51, seit 1. Januar 2019 in Kraft), geregelt in Art. 3 lit. c und e, und werden von der Gespa beaufsichtigt — nicht von der ESBK, die ausschliesslich für Casinos zuständig ist. Eine Bewilligung verlangt eine Veranstalterbewilligung und eine Bewilligung pro Spiel (Art. 21 bis 25 BGS) und gilt nur in der Schweiz (Art. 4 BGS). Für ein Online-Konto ist ein Wohnsitz in der Schweiz nach Art. 47 Abs. 3 VGS erforderlich, in der Praxis im jeweiligen Vertragsgebiet.

Ein Bergdorf mit Holzhäusern im Schnee, Rauch steigt aus einem Kamin, später Nachmittag mit tiefem Licht
Zur Online-Registrierung bei Swisslos braucht es mindestens 18 Jahre sowie Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Swisslos-Vertragsgebiet.

Das erklärt die Vergleichstabelle vollständig. Es gibt keine längere Liste weiterer bewilligter Buchmacher, weil es keine weiteren gibt. Die Gespa veröffentlicht in diesem Bereich nur die Sperrliste blockierter ausländischer Domains. Der Nettogewinn der Grossspiele geht an gemeinnützige Zwecke in den Kantonen (Art. 125 BGS).

Was überhaupt gewettet werden darf

Die erlaubte Angebotspalette ist eine geschlossene Liste: die von der Gespa geführte Liste der bewilligten Sportarten, Wettbewerbe und Wettarten, Version 10.09.2026, gestützt auf Art. 25 BGS und Art. 29 VGS. Qualifikationsrunden zählen nur, wenn sie auf der Liste stehen; Frauenwettbewerbe nur, wenn sie gelistet sind; Ranglistenwetten nur, wenn die Rangliste über den Einzug in einen internationalen Wettbewerb oder auf das Podest entscheidet. Wetten auf Trainingsläufe sind ausgeschlossen, Eckball- und Kartenmärkte erscheinen auf der Liste nicht, und einen Esport-Bereich gibt es dort nicht. Ereignisse, an denen überwiegend Minderjährige teilnehmen, sind untersagt (Art. 25 Abs. 2 BGS). Livewetten sind erlaubt, vorschüssig wie live, sofern der Veranstalter über eine entsprechende Entscheidung verfügt; das Gesetz grenzt Livewetten nicht auf bestimmte Märkte ein. Wetten auf Wetter, Politik oder TV-Shows sind nicht zugelassen.

Für den Wettenden heisst das: keine Eckballwetten, keine Kartenwetten, kein Esport. Das ist ein schmaleres Angebot als das, was ausländische Plattformen zeigen, und es ist der Preis für ein bewilligtes Angebot.

Warum kostenloses Guthaben eine Zustimmung braucht

Kostenlose Spiele oder Gratisguthaben benötigen die vorherige Zustimmung der Gespa (Art. 75 Abs. 2 BGS). 2025 erteilte sie 24 Zustimmungen an die Loterie Romande und 8 an Swisslos. Das ist der regulatorische Rahmen, in dem Aktionen wie «JouezSport – Patinoires et Stades» überhaupt stattfinden können, womit sich der Kreis zum ersten Abschnitt schliesst. Wer nach einem jederzeit verfügbaren Startguthaben sucht, sucht nach etwas, das das Recht nicht vorsieht.

Dazu kommt die Werbeseite: Werbung darf nicht aufdringlich oder irreführend sein und sich nicht an Minderjährige oder gesperrte Personen richten (Art. 74 BGS). Werbung für ein in der Schweiz nicht erlaubtes Geldspiel ist verboten (Art. 74 Abs. 3 BGS) und wird mit einer Busse von bis zu CHF 500’000 geahndet (Art. 131 BGS). Eine Sperrstunde für Werbung gibt es nicht.

Was nicht bewilligte Marken für die Spielenden bedeuten

Eine ausländische Bewilligung — Curaçao, Malta, Deutschland oder ein anderes Land — hat in der Schweiz keine Wirkung (Art. 4 BGS). Das Veranstalten von Sportwetten ohne Schweizer Bewilligung ist eine Straftat: bis zu 3 Jahre Freiheitsstrafe oder eine Geldstrafe, bei gewerbsmässigem Betrieb bis zu 5 Jahre (Art. 130 BGS). Bestraft wird die Spielerin oder der Spieler nicht. Die Einsätze und Gewinne können jedoch in einem Verfahren gegen den Anbieter eingezogen werden, und es besteht weder Schutz noch eine Fair-Play-Kontrolle.

Die Gespa veröffentlicht eine Sperrliste ausländischer Domains, die Schweizer Telekom-Anbieter per DNS blockieren (Art. 86 bis 93 BGS; erste Liste vom 3. September 2019, 671 Domains Ende 2025). Blockierte Domains werden binnen Stunden ersetzt, das nennt die Aufsicht Domain-Hopping. Eine Sperre ist also kein dauerhafter Riegel, sondern eine Hürde, die regelmässig umgangen wird.

Für Spielende heisst das konkret: kein Zugang zum Schweizer Sperrregister, kein Schweizer Rechtsweg, keine Schweizer Aufsicht — und Gewinne aus ausländischen Anbietern sind steuerlich nach kantonalem Recht zu behandeln. Wer glaubt, ohne Schweizer Bewilligung sei alles einfacher, verwechselt Einfachheit mit Schutz.

Steuern: die eine Zahl, die fast nie erreicht wird

Gewinne aus Schweizer Grossspielen sind bis zum Steuerfreibetrag pro Einzelgewinn einkommenssteuerfrei. Der Bundesfreibetrag liegt ab dem 1. Januar 2026 bei CHF 1’071’000 (2025: CHF 1’070’400); der kantonale Freibetrag weicht davon ab, deshalb gilt «je nach Kanton». Oberhalb des Freibetrags behält der Veranstalter 35 % Verrechnungssteuer ein, die über die Steuererklärung zurückgeholt werden kann. Eine typische Wetterin oder ein typischer Wetter gewinnt weit unterhalb dieser Schwelle: keine Einkommenssteuer, keine Verrechnungssteuer auf dem Gewinn.

Gewinne bei ausländischen Anbietern unterliegen nicht der Verrechnungssteuer, aber die kantonale Steuerpraxis von Thurgau behandelt Gewinne aus ausländischen Grossspielen unabhängig von der Höhe als voll steuerbares Einkommen. Eine Wettsteuer auf den Einsatz gibt es in der Schweiz nicht. Das ist allgemeine Information, keine Steuerberatung; für den eigenen Fall ist die Steuerberatung oder die kantonale Steuerverwaltung zuständig.

Spielerschutz: Limiten, Sperren und warum ein Startguthaben keine Disziplin ersetzt

In einem Markt, in dem ein Startguthaben rund CHF 10 gross ist, liegt die Verlockung nicht in der Summe, sondern in der Wiederholung. Genau dort setzt der Schweizer Spielerschutz an — und er beginnt nicht beim Staat, sondern bei der Person am Bildschirm.

Das Gesetz verlangt, dass der Veranstalter einen oder mehrere Höchstwerte für tägliche, wöchentliche oder monatliche Einsätze oder Verluste vorschreibt (Art. 87 VGS). Eine Senkung wirkt sofort, eine Erhöhung nach dem Gesetz nach 24 Stunden; Swisslos und die Loterie Romande wenden in ihren eigenen Bedingungen 72 Stunden an. Einen gesetzlich festgeschriebenen Einzahlungsdeckel gibt es in der Schweiz nicht. Das ist ein Unterschied, den viele übersehen: Die Limite ist individuell, nicht staatlich pauschal.

Die Limiten, die zählen

Bei Swisslos müssen vor der ersten Teilnahme Verlustlimiten für 1, 7 und 30 Tage gesetzt werden, mit einer Oberlimite von CHF 9’999 und CHF 1’000 für Personen unter 21 Jahren. Eine Senkung greift sofort, eine Erhöhung erst nach 72 Stunden. Zusätzlich lässt sich eine freiwillige Einzahlungslimite für jeweils 30 Tage einrichten. Der Swisslos-Zugang lässt sich produktbezogen für 1 bis 180 Tage selbst sperren, ohne Aufhebung vor Fristablauf; eine unbefristete Spielsperre wird in einem schweizweiten Register eingetragen und gilt auch für Casinos einschliesslich Online-Casinos sowie im Fürstentum Liechtenstein.

Das produktbezogene Sperren ist der praktischere Hebel für den Alltag. Es braucht keine Lebenskrise, nur die Einsicht, dass eine bestimmte Spielart gerade nicht guttut. Die unbefristete Sperre ist die härtere Variante, und sie hängt an einer Frist: Eine freiwillige Spielsperre kann nach Art. 84 VGS frühestens nach drei Monaten aufgehoben werden, und ein Fachgremium ist daran beteiligt (Art. 81 BGS). Ein selbst gewählter Unterbruch von bis zu sechs Monaten muss angeboten werden (Art. 89 VGS). Gesperrte und minderjährige Personen haben keinen Anspruch auf Einsätze oder Gewinne (Art. 45 BGS).

Dazu die Altersgrenze: Sportwetten stehen Personen ab 18 Jahren offen, Minderjährige sind online nicht zugelassen (Art. 72 BGS). Die Gespa führte 2025 Testkäufe durch; an Verkaufsstellen wurde in 47,5 % von 200 Fällen eine Sportwette an eine minderjährige Person verkauft. Der Schutz an der Verkaufsstelle ist damit alles andere als streng, und niemand sollte darauf vertrauen, dass die Schranke im Laden hält.

Was ein Gratisguthaben nicht leistet

Ein Startguthaben verändert keine Gewohnheit. Es verschiebt nur, wer die erste Wette bezahlt. Bei CHF 10 Aktionsguthaben und einer Auszahlungsquote von rund 95 % liegt der Erwartungswert im Schnitt unter dem Nominalbetrag — der Reiz, nach dem Verbrauch weiterzumachen, bleibt aber vollständig bestehen und kommt diesmal aus dem eigenen Konto.

Deshalb ist der einzige sinnvolle Umgang mit einem Gratisguthaben der, es als das zu behandeln, was es ist: eine Gelegenheit, den Anbieter mit einem klar begrenzten Betrag kennenzulernen. Wer keines bekommt, verpasst nichts, was sich in Franken messen liesse. Wer eines bekommt, setzt die Limite vorher, nicht danach — sie gilt sofort und lässt sich nicht wieder hochdrehen, wenn der Abend schlecht läuft.

Anbieter im Einzelnen

Swisslos Sporttip: der Basis-Anbieter für die Deutschschweiz, das Tessin und Liechtenstein

Swisslos ist die SWISSLOS Interkantonale Landeslotterie Genossenschaft mit Sitz in Basel und betreibt Sportwetten unter dem Namen Sporttip, gestützt auf die Interkantonale Vereinbarung über die gemeinsame Durchführung von Geldspielen vom 20. Mai 2019 (IKV 2020). Die Bewilligung ist eine Veranstalterbewilligung und eine Spielbewilligung nach dem BGS (SR 935.51) unter Aufsicht der Gespa — eine von nur zwei Bewilligungen, die das interkantonale Recht für Sportwetten zulässt.

Das Vertragsgebiet umfasst die Kantone AG, AI, AR, BE, BL, BS, GL, GR, LU, NW, OW, SG, SH, SO, SZ, TG, UR, ZG und ZH sowie den Kanton Tessin und das Fürstentum Liechtenstein. Ein Online-Konto ist nur für Personen mit Wohnsitz in diesem Gebiet möglich. Zur Registrierung braucht es mindestens 18 Jahre, eine bestehende Spielsperre schliesst aus, und jede Person darf sich nur einmal registrieren; die Ausweisdaten werden aus dem hochgeladenen Dokument gelesen und gegen Adressdatenbanken geprüft.

Bei den Wetten liegt der Mindesteinsatz für Einzel- und Kombinationswetten bei CHF 1, der Höchsteinsatz bei CHF 1’000, für eine Systemwette bei CHF 10’000. Abgesagte Ereignisse, die nicht innert 48 Stunden nach dem ursprünglichen Beginn nachgeholt werden, machen eine Einzelwette ungültig und werden zurückbezahlt; in Kombinationen erhält die Voraussage Quote 1.00. Der Gewinnbetrag ergibt sich aus Einsatz mal Quote — bei Kombinationen aus dem Produkt der Einzelquoten —, wird zuerst auf zwei Nachkommastellen aufgerundet und dann auf 5 Rappen genau abgerundet. Gewinne, die nicht innerhalb von 26 Wochen nach der öffentlichen Bekanntmachung der Wettauswertung geltend gemacht werden, verfallen zugunsten des Zwecks von Swisslos; eine Einsprache gegen eine verweigerte Auszahlung ist innert 10 Tagen per eingeschriebenem Brief zu erheben.

Zur Auszahlung: innert 365 Tagen zweimal gratis auf ein Konto auf den eigenen Namen, ab der dritten Auszahlung kann eine Kommission von 3 % anfallen, die Überweisung dauert 5 bis 10 Arbeitstage. Gewinne bis CHF 1’000 pro Spielbestätigungsquittung gehen automatisch ins Wallet, darüber innert 3 Arbeitstagen auf das Konto. Gratisspielguthaben aus Promotionen ist nicht auszahlbar.

Die Fristen sind der eigentliche Kostenpunkt bei diesem Veranstalter. 26 Wochen für einen Gewinnanspruch klingen grosszügig, bis man den Fall hat: Wer nach einem halben Jahr merkt, dass eine Gutschrift fehlt, findet sie unter Umständen nicht mehr. Die zwei Gratisauszahlungen pro Jahr sind für Gelegenheitswettende irrelevant und für Vielabheber eine kleine Gebühr. Für die Deutschschweiz, das Tessin und Liechtenstein bleibt Swisslos die einzige bewilligte Adresse — womit sich die Frage nach dem besseren Anbieter für diese Wohnregion gar nicht erst stellt.

Loterie Romande Jouez Sport: die Westschweizer Veranstalterin mit dem einzigen belegten Gratisguthaben

Die Loterie Romande, Société de la Loterie de la Suisse Romande, veranstaltet Jouez Sport für die sechs Westschweizer Kantone Freiburg, Waadt, Wallis, Neuenburg, Genf und Jura. Sie betreibt 2’350 Verkaufsstellen und beschäftigt 221 Mitarbeitende; ihre Kontaktadresse ist Avenue de Provence 14, 1001 Lausanne. Ihre Bewilligung ist ebenfalls eine Veranstalter- und Spielbewilligung nach dem BGS unter Gespa-Aufsicht, und auch hier gilt: Ein Online-Konto ist nur für Personen mit Wohnsitz im Vertragsgebiet möglich.

Einzahlungen auf das Spielerkonto sind auf höchstens CHF 10’000 pro 30 Tage begrenzt, und das Wallet-Guthaben darf CHF 10’000 nicht übersteigen. Gewinne bis CHF 1’000 netto werden direkt dem Wallet gutgeschrieben, höhere Gewinne auf das Konto der angegebenen IBAN überwiesen. Auch hier ist Gratisspielguthaben nicht auszahlbar.

Die Aktion «JouezSport – Patinoires et Stades» lief vom 17. Dezember 2025 bis 10. März 2026 an 7 Aktionstagen. Wer innert 7 Tagen den in den National-League-Stadien verbreiteten Code im verifizierten Konto eingab, erhielt CHF 10 Spielguthaben; insgesamt standen 7’000 Stück zur Verfügung, die Gültigkeit betrug 30 Tage.

Wer in der Westschweiz wohnt, findet hier tatsächlich das, wonach die Suchanfrage fragt — in einem Umfang allerdings, der eher an eine Verlosung erinnert als an ein Willkommenspaket. Wer nicht in einem der sechs Kantone wohnt, kommt nicht hinein. Das ist keine Härte, sondern die Grenze des Vertragsgebiets, und sie ist bei beiden Veranstaltern dieselbe Konstruktion. Die 30-Tage-Gültigkeit des Guthabens ist dabei strenger, als sie aussieht: Sie zwingt zur Entscheidung innerhalb eines Monats, und wer in dieser Zeit nicht zum Setzen kommt, hat die Aktionsgutschrift vollständig verloren.

Betclic: ohne Schweizer Bewilligung, aber sichtbar im Markt

Betclic ist in der Schweiz nicht bewilligt. Nur Swisslos und die Loterie Romande dürfen hier Sportwetten anbieten, und eine ausländische Bewilligung hat nach Art. 4 BGS keine Wirkung. Die Marke ist nicht an das Schweizer Sperrregister angeschlossen, es gibt keinen Schweizer Rechtsweg, und die Domains können von der Gespa auf die Sperrliste gesetzt und per DNS blockiert werden.

Über die konkreten Wettangebote, Quoten oder Zahlungswege von Betclic für Schweizer Spielende lässt sich nichts Belastbares sagen. Wer die Plattform prüft, sollte die eigene Wettordnung und die Zahlungsbedingungen vor der ersten Einzahlung lesen, weil es keine Schweizer Stelle gibt, an die man sich bei Streit wenden kann.

Die zentrale Frage bei Betclic — und bei jeder der folgenden Marken — ist nicht, was sie anbietet, sondern was ein Schweizer Spielender aufgibt, wenn er dort spielt: Sperrregister, Aufsicht, Rechtsweg, steuerliche Behandlung. Das ist die Rechnung, die zählt. Wer nur die Willkommensseite liest, sieht sie nicht.

Fezbet: ohne Schweizer Bewilligung

Fezbet hat keine Schweizer Bewilligung. Es gilt, was für alle ausländischen Marken in dieser Übersicht gilt: keine Wirkung einer ausländischen Bewilligung in der Schweiz nach Art. 4 BGS, keine Verbindung zum Schweizer Sperrregister, kein Schweizer Rechtsschutz, mögliche Aufnahme der Domains auf die Sperrliste der Gespa.

Angaben zu Boni, Limiten oder Zahlungsarten für den Schweizer Markt lassen sich nicht belegen, und diese Seite erfindet keine. Wer die Marke ausprobiert, prüft die Bedingungen selbst und sollte sich bewusst sein, dass es bei Streitigkeiten keinen Schweizer Ansprechpartner gibt. Ob ein dort beworbenes Startguthaben überhaupt ausgezahlt werden kann, entscheidet die Plattform nach ihren eigenen Regeln — eine Schweizer Aufsicht prüft diese Regeln nicht.

WirWetten: ohne Schweizer Bewilligung

WirWetten erscheint in der Schweiz ohne Bewilligung. Damit greift dieselbe Rechtslage wie bei den anderen ausländischen Anbietern: Die Bewilligung eines anderen Landes gilt hier nicht (Art. 4 BGS), die Plattform hängt nicht am Schweizer Sperrregister, und ein Schweizer Rechtsweg existiert nicht. Die Domains können auf die Sperrliste der Gespa gesetzt und per DNS blockiert werden.

Belastbare Angaben zu den Schweizer Konditionen — Boni, Limiten, Zahlungsmethoden — lassen sich nicht belegen. Interessierte prüfen die Allgemeinen Geschäftsbedingungen und die Auszahlungsbedingungen der Plattform selbst; die Angaben dort sind die einzige Quelle, auf die man sich stützen kann.

Bemerkenswert ist bei dieser Marke der Name: Er verspricht Nähe zum Schweizer Markt, die die Bewilligungslage nicht hergibt. Wer einen Schweizer Anbieter sucht, ist bei Swisslos oder der Loterie Romande richtig, unabhängig davon, wie eine Marke heisst.

20Bet: ohne Schweizer Bewilligung

Auch 20Bet ist in der Schweiz nicht bewilligt. Die Rechtsfolgen sind die bekannten: keine Anerkennung einer ausländischen Bewilligung nach Art. 4 BGS, kein Zugang zum Schweizer Sperrregister, kein Schweizer Rechtsweg, Sperrlisten-Risiko für die Domains.

Konkrete Angaben zu Bonusangeboten oder Limiten im Schweizer Kontext lassen sich nicht belegen. Wer die Plattform nutzt, liest die Bedingungen vor der Einzahlung und rechnet mit einer Umsatzbedingung, die erst nach der Anmeldung vollständig sichtbar wird.

Genau das ist der Grund, weshalb die bewilligten Schweizer Angebote zwar klein, aber dafür offen dokumentiert sind: Bei Swisslos und der Loterie Romande stehen die Regeln in publizierten Spielregeln und Bedingungen, nachlesbar, bevor Geld fliesst.

Rainbet: ohne Schweizer Bewilligung

Rainbet gehört zur Gruppe der ausländischen Marken ohne Schweizer Bewilligung. Es gelten die allgemeinen Folgen: keine Wirkung der ausländischen Bewilligung in der Schweiz (Art. 4 BGS), keine Anbindung an das Sperrregister, kein Schweizer Rechtsschutz, Sperrlisten-Risiko.

Angaben zu Boni, Zahlungswegen oder Limiten für Schweizer Spielende lassen sich nicht belegen. Eine Bewertung der konkreten Konditionen ist auf dieser Grundlage nicht möglich, und diese Seite erfindet keine.

Für die Entscheidung bleibt die Bewilligungsfrage der ausschlaggebende Punkt: Ohne Schweizer Bewilligung fehlt der gesamte Schutzapparat, den das Geldspielgesetz für bewilligte Angebote vorschreibt.

MyStake: ohne Schweizer Bewilligung

MyStake tritt in der Schweiz ohne Bewilligung auf. Damit fehlen die Schweizer Schutzmechanismen: keine Verbindung zum Sperrregister, keine Aufsicht durch die Gespa, kein Schweizer Gerichtsweg, und die Domains können auf die Sperrliste gesetzt werden.

Belastbare Angaben zu den für Schweizer Spielende geltenden Konditionen lassen sich nicht belegen. Wer die Plattform prüft, studiert die eigenen Geschäftsbedingungen und Zahlungsregeln, bevor Geld fliesst.

Auffällig ist die Domain-Endung, die nicht auf einen klassischen Sportwetten-Anbieter hindeutet. Das ist kein Qualitätsurteil, aber ein Hinweis darauf, dass hier eine andere Produktlogik am Werk ist als bei einem auf Sportwetten spezialisierten Veranstalter.

bet-at-home: ohne Schweizer Bewilligung

bet-at-home ist in der Schweiz nicht bewilligt, auch wenn die Marke hierzulande seit Jahren bekannt ist. Die Gespa nennt sie im Zusammenhang mit Domain-Hopping: Blockierte Domains werden kurzfristig ersetzt. Rechtlich bleibt es bei den allgemeinen Folgen — keine Wirkung einer ausländischen Bewilligung (Art. 4 BGS), kein Zugang zum Sperrregister, kein Schweizer Rechtsweg.

Konkrete Angaben zu Bonuskonditionen oder Limiten im Schweizer Kontext lassen sich nicht belegen. Wer die Marke nutzt, informiert sich über die aktuellen Bedingungen selbst, weil sich diese bei ausländischen Anbietern schneller ändern als bei einem bewilligten Veranstalter mit publizierten Spielregeln.

Bekanntheit ist bei einer Marke ohne Schweizer Bewilligung kein Schutzargument, im Gegenteil: Sie ersetzt die Transparenz nicht, die eine Bewilligung mit sich bringt.

BetPanda: ohne Schweizer Bewilligung

BetPanda ist in der Schweiz ohne Bewilligung tätig. Es gelten die Regeln für alle nicht bewilligten Anbieter: keine Anerkennung der ausländischen Bewilligung (Art. 4 BGS), keine Anbindung an das Schweizer Sperrregister, kein Schweizer Rechtsschutz, Sperrlisten-Risiko für die Domains.

Angaben zu Bonushöhe, Umsatzbedingungen oder Limiten für Schweizer Spielende lassen sich nicht belegen, und diese Seite trifft dazu keine Aussage. Wer die Plattform prüft, liest die Bedingungen vor der ersten Einzahlung.

Die Rechnung bleibt über alle acht ausländischen Marken dieselbe: Der Betrag, der auf der Startseite als Gratisguthaben beworben wird, ist kein Ersatz für die Schutzmechanismen, die ein bewilligter Schweizer Veranstalter bieten muss. Wer das eine will, muss das andere in Kauf nehmen.

Häufig gestellte Fragen

Gibt es in der Schweiz ein Startguthaben ohne eigene Einzahlung?

Ja, aber nur selten und nur mit Zustimmung der Gespa. Das Gesetz verlangt für Gratisspielguthaben die vorherige Bewilligung durch die Aufsicht; 2025 erteilte sie 24 Zustimmungen an die Loterie Romande und 8 an Swisslos. Ein dauerhaft verfügbares Startguthaben ohne Einzahlung ist damit nicht zu erwarten, sondern nur zeitlich begrenzte Aktionen der beiden bewilligten Veranstalter.

Wie lief die Aktion «JouezSport – Patinoires et Stades» der Loterie Romande ab?

Diese Aktion fand an 7 Tagen zwischen Dezember 2025 und März 2026 statt. Wer innert 7 Tagen den in den National-League-Stadien verbreiteten Code im verifizierten Konto eingab, erhielt CHF 10 Spielguthaben; insgesamt standen 7’000 Stück zur Verfügung. Das Guthaben war 30 Tage gültig und nicht auszahlbar.

Kann ein Aktionsguthaben ausgezahlt werden?

Gratisspielguthaben aus Promotionen ist bei Swisslos ausdrücklich nicht auszahlbar, und bei der Loterie Romande gilt dasselbe. Das Guthaben ist zum Wetten gedacht; ausgezahlt wird nur, was daraus als Gewinn entsteht. Wer CHF 10 Aktionsguthaben auf Quote 1.90 setzt, erhält bei einem Treffer brutto CHF 19, davon CHF 9 als Nettoertrag — der Einsatz selbst fliesst nicht zurück.

Welche Voraussetzungen gelten für die Registrierung bei Swisslos?

Zur Online-Registrierung braucht es mindestens 18 Jahre sowie Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Swisslos-Vertragsgebiet, das die Deutschschweizer Kantone, das Tessin und Liechtenstein umfasst. Es darf keine Spielsperre bestehen, jede Person darf sich nur einmal registrieren, und die Ausweisdaten werden aus dem hochgeladenen Dokument ausgelesen und gegen Adressdatenbanken geprüft.

Wie hoch ist der Mindesteinsatz bei Sporttip, und was gilt für Systemwetten?

Bei Sporttip beträgt der Mindesteinsatz für Einzel- und Kombinationswetten CHF 1, der Höchsteinsatz CHF 1’000. Für eine Systemwette liegt der Höchsteinsatz bei CHF 10’000. Swisslos kann diese Limiten jederzeit ohne Angabe von Gründen ändern, und eine Wette über der Limite wird nicht angenommen.

Wieso braucht ein kostenloses Guthaben die vorherige Zustimmung der Gespa?

Nach Art. 75 Abs. 2 BGS benötigen kostenlose Spiele oder Gratisguthaben die vorherige Zustimmung der Gespa. Die Aufsicht prüft damit, ob eine Werbeaktion mit einer Bewilligung, mit dem Spielerschutz und mit den Werberegeln vereinbar ist. Ohne diese Zustimmung darf ein Veranstalter kein Gratisspielguthaben ausgeben.

Was ist ein Gratisguthaben von CHF 10 im Durchschnitt wert?

Bei einer Wette auf einen Zwei-Weg-Markt zu je Quote 1.90 liegt die Auszahlungsquote bei rund 95 %, die Marge bei etwa 5 %. Aus CHF 10 wird bei Treffer brutto CHF 19, also CHF 9 Nettoertrag. Über viele Einsätze gemittelt liegt der Erwartungswert bei rund CHF 8.55. Das ist ein statistischer Mittelwert, kein garantierter Wert.

Woran erkenne ich, ob ein Anbieter in der Schweiz bewilligt ist?

Bewilligt sind ausschliesslich Swisslos mit Sporttip und die Loterie Romande mit Jouez Sport. Alle anderen Marken tragen in der Vergleichsübersicht den Hinweis «ohne Schweizer Bewilligung». Eine ausländische Bewilligung hat nach Art. 4 BGS keine Wirkung in der Schweiz. Die Gespa veröffentlicht zudem eine Sperrliste blockierter ausländischer Domains.

Sind Gewinne aus Schweizer Sportwetten steuerpflichtig?

Bis zum Steuerfreibetrag pro Einzelgewinn sind Gewinne aus Schweizer Grossspielen einkommenssteuerfrei. Der Bundesfreibetrag liegt ab dem 1. Januar 2026 bei CHF 1’071’000. Oberhalb davon behält der Veranstalter 35 % Verrechnungssteuer ein, die über die Steuererklärung zurückgeholt werden kann. Der kantonale Freibetrag weicht ab, es gilt «je nach Kanton».

Was passiert, wenn ich bei einer nicht bewilligten Marke gewinne?

Der Spielende wird nicht bestraft, aber Einsätze und Gewinne können in einem Verfahren gegen den Anbieter eingezogen werden. Es besteht kein Schweizer Rechtsschutz und keine Fair-Play-Kontrolle. Gewinne aus ausländischen Anbietern unterliegen nicht der Verrechnungssteuer, die kantonale Steuerpraxis von Thurgau behandelt sie jedoch unabhängig von der Höhe als voll steuerbares Einkommen.

Das Startguthaben in der Schweiz ist eine kleine Geste in einem streng regulierten Markt. Wer CHF 10 bekommt, hat im Schnitt rund CHF 8.55 davon — eine Zahl, die keine Werbung je auf ein Plakat schreiben wird. Wer nichts bekommt, verpasst weniger, als der Lärm vermuten lässt: einen Zehner auf einem Konto, der innert 30 Tagen verfällt, nicht auszahlbar ist und die Marge des Marktes ohnehin nicht umgeht. Was bleibt, sind die Limiten und Fristen, die für alle gelten: 72 Stunden bis zur Erhöhung, zwei Gratisauszahlungen im Jahr, drei Prozent ab der dritten, 26 Wochen für einen Gewinnanspruch. All das zahlt der Wettende. Der Veranstalter zahlt die Zustimmung der Aufsicht und darf dafür nur einen Zehner verschenken.

Inhalt erstellt vom Team «zahlungenwettench»