Wettgutscheine in der Schweiz: Gratisguthaben, Spielguthaben und was davon übrig bleibt
Ladevorgang...
Ein Gutschein über CHF 10 Spielguthaben klingt nach Geschenk. Er ist ein Leihgeschäft auf Zeit: 30 Tage gültig, nicht auszahlbar, in einem Schweizer Markt, in dem Gratisspielguthaben vorab die Zustimmung der Aufsicht braucht und in dem es genau zwei Veranstalter gibt, die überhaupt Sportwetten anbieten dürfen. Wer die Bedingungen liest, bevor er den Code eintippt, spart sich den Ärger. Wer sie nicht liest, erfährt erst beim Auszahlungsversuch, dass das Guthaben, aus dem er gewettet hat, nie auf sein Konto kommt.
Stand: Oktober 29, 2026. Die Bewilligungsangaben wurden gegen die Veröffentlichungen der Gespa und die Teilnahmebedingungen der beiden konzessionierten Veranstalter abgeglichen.
Warum in der Schweiz kaum Neukundenangebote auflaufen
Ein deutscher Buchmacher wirbt mit dem Hunderter obendrauf, ein maltesischer mit Freiwetten im Dutzend. In der Schweiz passiert das nicht. Der Grund ist kein Marketingfehler, sondern eine Bewilligungsfrage: Wer Gratisspiele oder Gratisguthaben in Umlauf bringt, holt sich vorher das Einverständnis der Aufsicht. In Zahlen gegossen heisst das für 2025: 24 Zustimmungen gingen an die Loterie Romande, acht an Swisslos. Für ein ganzes Jahr. Zwei Veranstalter, 32 genehmigte Aktionen — auf dieser Grundlage entsteht kein Werbeschlachten, sondern ein schmaler Strauss aus Quotenboosts, Kombiboosts und gelegentlichen Spielguthaben.
Der zweite Grund ist die Marktform. Nur Swisslos mit dem Produkt Sporttip und die Loterie Romande mit Jouez Sport dürfen in der Schweiz Sportwetten veranstalten. Jedes Angebot kommt also von einem der beiden, es gibt keinen dritten Anbieter, der mit einem grösseren Gutschein nachzieht, und keinen Preiskampf um neue Konten. Wer sich in Deutschland oder Österreich an Bonus-Schlachten gewöhnt hat, findet hier eine Veranstaltung mit zwei Teilnehmern vor.
Die dritte Bremse sitzt technisch in der Sache selbst: Das Guthaben, das aus einem Gutschein entsteht, ist in der Regel nicht auszahlbar. Bei der Aktion, die die Loterie Romande zwischen dem 17. Dezember 2025 und dem 10. März 2026 an sieben Aktionstagen durchführte — man gab den in den National-League-Stadien verbreiteten Code innert sieben Tagen im verifizierten Konto ein — gab es CHF 10 Spielguthaben, insgesamt 7’000 Stück, 30 Tage gültig, nicht auszahlbar. Drei Bedingungen in einem Satz, und jede davon verkürzt den Wert des Geschenks. Sieben Aktionstage heisst: Wer den Code am achten Tag liest, hat ihn umsonst gelesen. Dreissig Tage Gültigkeit heisst: Das Guthaben verfällt, wenn es liegen bleibt. Nicht auszahlbar heisst: Es kommt am Ende nur als Wettgewinn aus dem Konto heraus, nie als Guthaben.
Und dieser Gewinn ist kleiner, als die Werbung suggeriert, weil der Einsatz nicht mitkommt. Wer CHF 10 Gratisguthaben auf eine Quote von 1.90 setzt, bekommt bei Treffer CHF 19 ausbezahlt — nicht 19 Franken eigenes Geld plus zehn zurück, sondern 19 Franken Gewinn, weil die zehn aus dem Guthaben stammten und mit dem Guthaben verfallen. Das ist die Regel, die in der deutschen Werbung gern hinter «Gratiswette» verschwindet und in der Schweiz in den Teilnahmebedingungen steht. Bei einer Wette aus echtem Guthaben wären aus zehn Franken Einsatz und 1.90er Quote neun Franken Nettogewinn geworden; hier sind es neunzehn, aber ohne die zehn, die man nie besessen hat. Das ist kein Nullsummenspiel gegen den Wettenden — es ist einfach weniger als der Betrag auf dem Aktionsplakat.
Was bleibt also von einer Schweizer Gutscheinaktion übrig? Ein echter Vorteil, aber ein kleiner und ein streng datierter. Wer die Bedingungen liest, findet in einer Handvoll Zeilen alles, was den Wert bestimmt: die Gültigkeitsdauer, die Mindestquote, die Frist zur Eingabe, die Deckelung der Stückzahl, den Ausschluss der Auszahlung. Wer das alles zusammennimmt, kann den Gutschein ehrlich beziffern. Wer nur den ersten Satz liest, beziffert ihn falsch.
Was ein Gutschein und ein Gratisspielguthaben unterscheiden
Die beiden Wörter werden im Alltag durcheinandergeworfen, und der Unterschied hat Konsequenzen. «Gratisspielguthaben» ist der Begriff, den das Geldspielgesetz benutzt, und an ihn knüpft die Zustimmungspflicht der Aufsicht an. «Gratiswette» oder «Freiwette» ist Marktsprache und beschreibt denselben Mechanismus aus Sicht der Wettenden. Praktisch wichtig ist weniger die Bezeichnung als die Herkunft des Geldes: Ob der Betrag als Spielguthaben im Spielerkonto liegt oder als Wetthaben in einem Wettschein, entscheidet darüber, ob man es auszahlen lassen kann. Bei beiden Veranstaltern lautet die Antwort bei Aktionsguthaben: nein. Bei Swisslos sind Gratisspielguthaben aus Promotionen ausdrücklich nicht auszahlbar, dasselbe steht in den Regeln der Loterie Romande.
Daraus folgt eine Regel für den Umgang mit solchen Beträgen. Ein Gutschein ist kein Ersatz für eine Einzahlung, sondern ein Anhang an sie. Wer ohnehin einzahlt und wettet, nimmt das Guthaben mit; wer nur wegen des Guthabens ein Konto eröffnet, hat nach dreissig Tagen ein Konto und ein paar Franken übrig, die er nicht abheben kann. Der Anreiz wirkt also auf bestehende Kundschaft stärker als auf neue, auch wenn die Aktion an der Stadiontür klebt und damit nach Neukundenwerbung aussieht.
Was die einzelnen Aktionen kosten: ein Vergleich nach Gegenwert
Wer Schweizer Gutscheinaktionen nebeneinanderlegt, stösst schnell an eine Grenze: Es gibt keine. Eine Aktionslandschaft mit zwei Absendern produziert keine Vergleichsliste im üblichen Sinn, sondern eine kurze Aufstellung dessen, was an Wert, Dauer und Bedingungen jeweils auf dem Tisch liegt. Genau das ist der nützlichere Blickwinkel, weil er dieselbe Frage beantwortet, die auch eine Rangliste beantwortet: Was bekomme ich, was muss ich dafür tun, und wann ist es weg.
Der Wert eines Gratisguthabens lässt sich berechnen
Die Rechnung ist kurz und unangenehm für jede Aktion, die mit einem runden Betrag wirbt. Man nehme die Bedingungen: ein nominales Guthaben, dessen Einsatz nicht mit dem Gewinn ausbezahlt wird, und einen Markt mit zwei Ausgängen zu je Quote 1.90 — ein Rechenbeispiel, kein abgeschriebener Preis aus einem Wettprogramm. Aus den beiden Quoten folgt der Auszahlungsanteil des Marktes: Bei 1.90 auf beiden Seiten zahlt der Markt über beide Ausgänge gerechnet rund 95 Prozent der Einsätze zurück, und die Differenz von knapp fünf Prozent ist der Anteil, den die Veranstalterin für sich behält.
Auf ein Gratisguthaben von CHF 10 angewandt, heisst das: Der statistisch zu erwartende Ertrag liegt bei etwa CHF 9 — irgendwo zwischen acht und zehn Franken, je nachdem, welche Quote man tatsächlich spielt und wie der Auszahlungsanteil des gewählten Marktes ausfällt. Die zehn Franken Nominalwert werden also zu ungefähr neun Franken Gegenwert, und dieser Gegenwert fällt nur dann an, wenn man das Guthaben überhaupt setzt, bevor die Frist abläuft. Wer es vergisst, hat null.
Diese Bandbreite ist kein Zahlenfehler, sondern der Punkt. Je schlechter der Auszahlungsanteil des Marktes, desto mehr frisst er den Gutschein: In einem Markt, der nur 90 Prozent zurückzahlt, ist derselbe Zehner noch etwa achteinhalb Franken wert. Und das sind Durchschnittswerte über viele Wetten, keine Zusage für den einzelnen Schein. Ein einzelner Schein gewinnt oder gewinnt nicht; die neun Franken sind die Rechnung, nicht das Resultat. Wer stattdessen eine Quote von 3.00 auf einen Aussenseiter setzt, bekommt im Trefferfall mehr ausgezahlt, erwartet aber denselben Gegenwert vor Abzug des Auszahlungsanteils — die Quote verschiebt den Ausgang, nicht den Erwartungswert.
Das ist die ehrlichste Antwort auf die Frage, was ein Wettgutschein wert ist: knapp unter dem Nennbetrag, und nur bei rechtzeitiger Verwendung. Wer den Gutschein auf einen Schein setzt, den er ohnehin gespielt hätte, verliert dabei nichts. Wer einen Schein spielt, den er ohne Gutschein nicht gespielt hätte, kauft sich mit dem Geschenk ein Risiko, das er sonst nicht getragen hätte. Beides darf man tun — nur sollte man wissen, welches von beidem man tut.
Klein, kurz, gedeckelt: die drei Grössen, die den Wert bestimmen
Drei Angaben in den Bedingungen entscheiden über den tatsächlichen Gegenwert, und alle drei weisen in dieselbe Richtung — nach unten.
Die erste ist die Gültigkeitsdauer des Guthabens. Dreissig Tage stehen in den Bedingungen der Westschweizer Aktion. Dreissig Tage sind reichlich für jemanden, der regelmässig wettet, und knapp für jemanden, der gelegentlich einen Sonntagsschein ausfüllt.
Die zweite ist die Frist, innerhalb derer der Code oder der Anspruch überhaupt in das Konto eingetragen werden muss, und die Zahl der Aktionstage. Sieben Tage ab Verbreitung des Codes, sieben Aktionstage insgesamt — wer den Code erst gegen Ende der Aktion findet, hat womöglich nur Stunden.
Die dritte ist die Stückzahl. 7’000 Gutscheine über eine ganze Aktion, verbreitet in den Stadien der National League, ist eine Deckelung, die den Schein des Massenangebots nimmt. Wer leer ausgeht, weil die Auflage weg ist, bekommt nichts, und kein Support wird das reparieren.
Dazu kommen Bedingungen, die den Schein selbst betreffen: Mindesteinsätze, Höchsteinsätze, Mindestquoten bei Kombinationen, Ausschluss bei Cash-Out. Der Kombiboost von Sporttip verlangt mindestens vier Voraussagen mit einer Quote von je mindestens 1.50; der Bonus auf den Nettogewinn beträgt 5 Prozent bei vier, 20 Prozent bei sieben, 40 Prozent bei zehn und 100 Prozent bei fünfzehn solchen Voraussagen, wobei Einsatz und Gewinnerhöhung limitiert sind. Die Staffelung sieht grosszügig aus, ist aber eine Treppe, bei der die oberste Stufe praktisch nicht erreicht wird: Fünfzehn Voraussagen über 1.50 in einem Schein, jede mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit dazwischen, ergeben eine Kombination, die fast nie durchläuft. Die unterste Stufe, fünf Prozent auf den Nettogewinn bei vier Voraussagen, ist das, was der Durchschnittsschein tatsächlich erwischt — und fünf Prozent auf einen Nettogewinn von ein paar Franken ist kein Grund, einen Schein anders zu bauen, als man ihn ohnehin gebaut hätte.
Was Auszahlungsregeln mit dem Gegenwert machen
Ein Gutschein ist erst dann Geld, wenn er das Konto verlassen kann, und die Schweiz stellt an diesen Moment Bedingungen, die anderswo unüblich sind. Auszahlungen gehen nur auf ein Konto, das auf den Namen des Kontoinhabers lautet. Anonyme Auszahlungen gibt es im bewilligten Schweizer Sportwettmarkt nicht, Kryptowährungen ebenso wenig. Bei Swisslos sind zwei Auszahlungen innerhalb von 365 Tagen gratis; ab der dritten kann eine Kommission von 3 Prozent anfallen, die Überweisung erfolgt innert 5 bis 10 Arbeitstagen. Wer also einen Gewinn über ein Aktionsguthaben erzielt und ihn abheben will, tut gut daran, nicht in kleinen Raten abzuräumen — jede Auszahlung nach der zweiten kostet.
Die Westschweizer Regeln setzen an einer anderen Stelle an: Gewinne bis CHF 1’000 netto gehen direkt ins Wallet, höhere Beträge auf das Konto der angegebenen IBAN. Der Unterschied ist praktisch relevant für die Auszahlungsfrequenz und nicht für die Frage, ob das Guthaben auszahlbar ist — es ist es nicht, bei keinem der beiden.
Ein weiterer Punkt gehört in diesen Abschnitt, weil er die Aktion schneller entwertet als jede Quote: Nicht beanspruchte Gewinne verfallen. Bei Sporttip gilt eine Frist von 26 Wochen nach der öffentlichen Bekanntmachung der Wettauswertung, danach fällt der Betrag dem Zweck der Swisslos zu. Sechs Monate sind lang, aber sie sind endlich, und ein Konto, das man drei Saisons nicht anfasst, enthält nach der dritten nichts mehr.
Wie man eine Aktion nüchtern bewertet, bevor man sie annimmt
Wer zwei oder drei Aktionsbeschreibungen nebeneinanderlegt, kann sie mit demselben Massstab lesen, und der Massstab hat fünf Punkte: Nennbetrag, Gegenwert nach dem Auszahlungsanteil des Marktes, Frist zur Verwendung, Gültigkeit des Guthabens, Bedingung an Einsatz oder Quote. Wer diese fünf Angaben aus den Bedingungen herauszieht, hat mehr Information als jede Werbegrafik liefert.
Der erste Schritt ist der unbequemste: den Nennbetrag ignorieren, bis die Bedingungen gelesen sind. Ein Aktion mit CHF 10 Guthaben, das innerhin dreissig Tage gilt und keinen Mindesteinsatz verlangt, ist mehr wert als eine mit CHF 20, die an eine Mindestquote von 2.00 und eine Frist von 48 Stunden gebunden ist. Der Betrag auf dem Plakat ist ein Versprechen; die Bedingungen sind der Vertrag.
Der zweite Schritt ist die Frage nach dem Markt. Ein Quotenboost verändert eine einzelne Quote und damit den Auszahlungsanteil eines einzelnen Scheins. Ein Kombiboost verändert den Gewinn eines Scheins, dessen Eintrittswahrscheinlichkeit mit jeder Voraussage sinkt. Ein Guthaben verhält sich wie Geld, das nur innerhalb des Sportwettangebots verwendbar ist — es ist am flexibelsten, aber am stärksten befristet. Wer sein Wettverhalten kennt, weiss, welcher der drei Typen zu ihm passt; wer es nicht kennt, nimmt den flexibelsten.
Der dritte Schritt ist die ehrliche Frage, ob man die Wette auch ohne Aktion gespielt hätte. Lautet die Antwort nein, ist der Gutschein kein Rabatt, sondern eine Verkaufsförderung für ein Geschäft, das man sonst nicht gemacht hätte. Das ist keine Anklage — es ist nur die Unterscheidung, die den Gegenwert real oder nominal macht.
Die Schweizer Aktionen im Überblick
Die folgende Aufstellung ordnet die Angebote nach dem, was sie tatsächlich tun, und nicht nach der Zahl im Namen. Sie deckt die beiden bewilligten Veranstalter ab und danach die ausländischen Marken, die Schweizer Spielende antreffen — mit dem Status, den sie in der Schweiz haben, und der Stelle, die ihr Auftreten regelt.
| Anbieter | Bewilligung in der Schweiz | Veranstalterin beziehungsweise herangezogene Lizenz |
|---|---|---|
| Swisslos (Sporttip) | Veranstalter- und Spielbewilligung für ein Grossspiel nach dem Geldspielgesetz, Aufsicht Gespa | SWISSLOS Interkantonale Landeslotterie Genossenschaft, Sitz Basel |
| Loterie Romande (Jouez Sport) | Veranstalter- und Spielbewilligung für ein Grossspiel nach dem Geldspielgesetz, Aufsicht Gespa | Loterie Romande (Société de la Loterie de la Suisse Romande) |
| BetAlright | keine Schweizer Bewilligung | herangezogene Lizenz nicht feststellbar |
| Interwetten | keine Schweizer Bewilligung | herangezogene Lizenz nicht feststellbar |
| Roobet | keine Schweizer Bewilligung | herangezogene Lizenz nicht feststellbar |
| Funbet | keine Schweizer Bewilligung | herangezogene Lizenz nicht feststellbar |
| Cloudbet | keine Schweizer Bewilligung | herangezogene Lizenz nicht feststellbar |
| AmunRa | keine Schweizer Bewilligung | herangezogene Lizenz nicht feststellbar |
| 1xBet | keine Schweizer Bewilligung | herangezogene Lizenz nicht feststellbar |
| DirectionBet | keine Schweizer Bewilligung | herangezogene Lizenz nicht feststellbar |
Zwei Spalten, die sich fast identisch lesen, und das ist die Aussage. In der ersten Gruppe steht eine Bewilligung, die nur in der Schweiz gilt; in der zweiten steht gar keine, weil eine ausländische Bewilligung hier keine Kraft hat. Was dazwischen fehlt, ist die Kategorie «irgendwie erlaubt» — sie existiert nicht. Wer Sportwetten in der Schweiz veranstalten will, braucht eine Schweizer Bewilligung; wer sie nicht hat, veranstaltet sie ohne sie.
Und noch etwas fehlt in der Tabelle, absichtlich: jede Spalte mit Bonusbedingungen, Mindestquoten oder Aktionshöhen für die zweite Gruppe. Für die ausländischen Marken lässt sich auf diese Angaben nicht bauen, weil sie in der Schweiz keinen Massstab haben. Wer dort trotzdem eine Aktion sieht, liest sie am besten in den dortigen Bedingungen nach — und vergleicht sie mit dem, was danach passiert, wenn etwas schiefgeht.
Grundlagen: Wettschein, Quote, Einsatz und Gewinn
Der Wettschein ist der Vertrag. Alles, was später über die Auszahlung eines Gutscheins gestritten wird, steht auf ihm oder in den Regeln, auf die er verweist. Der Gewinnbetrag einer Sporttip-Wette ergibt sich aus Einsatz mal Quote — bei Kombinationen mal der Gesamtquote, dem Produkt der Einzelquoten — und wird zuerst auf zwei Nachkommastellen aufgerundet, dann auf fünf Rappen genau abgerundet. Zwei Rundungen, beide zum Nachteil des Betrags, beide klein, beide unvermeidlich.

Wer wissen will, was ein Gutschein unter dem Strich bringt, kommt um drei Begriffe nicht herum: Quote, Auszahlungsanteil und Margin. Die Quote ist der Faktor, mit dem der Einsatz multipliziert wird; 1.90 bedeutet, dass aus zehn Franken im Trefferfall neunzehn werden. Der Auszahlungsanteil eines Marktes ist der Anteil aller Einsätze, den dieser Markt über seine Ausgänge hinweg zurückzahlt, und die Margin ist der Rest, den die Veranstalterin behält. Beides darf man nicht verwechseln: Ein Auszahlungsanteil von 95 Prozent und eine Marge von fünf Prozent beschreiben dasselbe aus zwei Richtungen, sind aber zwei verschiedene Rechnungen, und keine davon sagt etwas über einen einzelnen Schein aus. Die Marge eines Marktes ist ein Durchschnitt über viele Wetten — bei einem einzelnen Schein zahlt es sich immer ganz oder gar nicht ab.
Der praktische Nutzen dieser Unterscheidung liegt auf der Hand: Wenn ein Gratisguthaben in einem Markt mit schlechterem Auszahlungsanteil gesetzt wird, schrumpft der erwartete Ertrag des Guthabens, obwohl der Nennbetrag derselbe bleibt. Ein Gutschein, den man in einem engen Markt mit hoher Marge verwendet, ist weniger wert als derselbe Gutschein in einem Markt mit engem Quotenschlüssel. Die Bedingung «Mindestquote» in den Aktionsregeln steuert genau, in welche Märkte man das Guthaben leiten darf, und sie ist damit eine Wertsteuer, keine Nebensache.
Bei Swisslos liegt der Mindesteinsatz für Einzel- und Kombinationswetten bei CHF 1, der Höchsteinsatz für eine Einzel- oder Kombinationswette bei CHF 1’000 und für eine Systemwette bei CHF 10’000. Swisslos kann diese Limiten jederzeit ohne Angabe von Gründen ändern, und eine Wette über der Limite wird nicht angenommen. Ein Gutschein, der einen Mindesteinsatz verlangt, der über dem Wert des Guthabens liegt, zwingt zur Zuzahlung — das ist eine Bedingung, die den Gegenwert stärker senkt als jede Quote, denn sie bindet echtes Geld an die Aktion.
Wie eine Wette überhaupt zustande kommt, hängt an Formalien, die den Ausgang seltener verändern, als die Wettenden glauben. Die reguläre Spielzeit umfasst die reguläre Spieldauer plus Nachspielzeit; Verlängerung und Penaltyschiessen zählen nur, wenn das Wettprogramm darauf hinweist oder sie Gegenstand der Wette sind. Wird ein Ereignis abgesagt und nicht innert 48 Stunden nach dem ursprünglichen Beginn nachgeholt, ist die Wette ungültig: Einzelwetten werden zurückbezahlt, in Kombinationswetten erhält die Voraussage Quote 1.00. Bei Livewetten gilt die Wette unabhängig davon, ob das Ereignis live übertragen wird; Wetten, die nach dem tatsächlichen Eintreffen des Wettausgangs platziert werden, zählen mit Quote 1.00, und in spielentscheidenden Situationen wie Elfmeter, Rote Karte oder Videoschiedsrichter-Entscheid kann Swisslos Wetten mit Quote 1.00 werten. Eine Quote von 1.00 bedeutet: Der Einsatz kommt zurück, nichts kommt dazu — und ein Gutschein, der so verrechnet wird, hat nichts bewirkt.
Voneinander abhängige Wettereignisse derselben Sportveranstaltung lassen sich bei Sporttip nur über die Bet-Builder-Funktion kombinieren. Nimmt Swisslos irrtümlich eine solche Kombination ohne diese Funktion an, kann sie die ganze Kombinationswette für ungültig erklären und den Einsatz zurückerstatten — auch hier eine Rückerstattung, aus der ein Wettender nichts gewinnt ausser seinem Einsatz.
Der Cash-Out verdient einen eigenen Absatz, weil er häufig in einem Atemzug mit Gutscheinen genannt wird. Bei Sporttip gibt es ihn für Einzel-, Kombinations- und Langzeitwetten, vor Spielbeginn und live, aber nur bei Online-Wetten und nur als vollständiges Cash-Out ohne Teilauszahlung; ein ausgeführtes Cash-Out lässt sich nicht rückgängig machen, und eine Garantie für jeden Markt besteht nicht. Der Cash-Out-Betrag ist tiefer als der mögliche nicht vorzeitige Wettgewinn, hängt vom Stand der Sportereignisse ab und kann von Swisslos jederzeit geändert werden. Wer einen Quotenboost von Sporttip nutzt und dann auscasht, verliert den Boost: Quotenboosts gelten nur online für Prematch-Einzelwetten auf eine Voraussage, Profitboosts erhöhen den möglichen Nettogewinn eines definierten Sportereignisses um einen angegebenen Prozentsatz; beide sind pro Wettenden nur einmal nutzbar und in Einsatz und Erhöhung limitiert, bei einem Cash-Out verfällt der Boost. Ein «sichern» klingender Cash-Out ist also manchmal der Moment, in dem die Aktionsbedingung still zuschlägt.
Auf der Guthabenseite stehen Regeln, die man kennen sollte, bevor man einzahlt. Spielguthaben auf dem Swisslos-Wallet lässt sich per Online-Zahlungsmöglichkeit oder Einzahlungsschein kaufen, mit einem Mindestbetrag von CHF 20; in 30 Tagen sind höchstens CHF 10’000 möglich, und ein Kauf ist nur so lange möglich, wie das Wallet-Guthaben CHF 9’999 nicht übersteigt. Swisslos bietet PostFinance Pay als Zahlungsart zum Aufladen des Spielkontos an; die Transaktion wird direkt in der PostFinance App bestätigt. Die Loterie Romande erlaubt Einzahlungen auf das Spielerkonto von höchstens CHF 10’000 pro 30 Tage und ein Wallet-Guthaben von höchstens CHF 10’000.
Die Registrierung schliesslich braucht bei Swisslos mindestens 18 Jahre sowie Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Swisslos-Vertragsgebiet; es darf keine Spielsperre bestehen, und jede Person darf sich nur einmal registrieren. Die Daten werden aus dem hochgeladenen Ausweis ausgelesen und gegen Adress-Datenbanken geprüft. Zum Vertragsgebiet gehören die Kantone AG, AI, AR, BE, BL, BS, GL, GR, LU, NW, OW, SG, SH, SO, SZ, TG, UR, ZG und ZH sowie der Kanton Tessin und das Fürstentum Liechtenstein. Die Loterie Romande veranstaltet Jouez Sport für die sechs Westschweizer Kantone Freiburg, Waadt, Wallis, Neuenburg, Genf und Jura; sie nennt als Kontaktadresse Avenue de Provence 14, 1001 Lausanne, zählt 2’350 Verkaufsstellen in der Westschweiz und 221 Mitarbeitende.
Für die Frage dieses Abschnitts heisst das: Ein Gutschein ist immer an ein verifiziertes Konto gebunden, und dieses Konto ist an einen Wohnsitz gebunden. Wer im falschen Kanton wohnt, kann bei dem einen Veranstalter gar nicht erst teilnehmen und beim anderen jedenfalls nicht mit einem Konto. Die Geografie ist damit die erste Bedingung jeder Aktion, und sie ist die einzige, die sich nicht durch Lesen der Teilnahmebedingungen ändern lässt.
Rechtslage: wer in der Schweiz Gutscheine genehmigen muss
Online-Sportwetten sind ein Grossspiel nach dem Geldspielgesetz (BGS, SR 935.51, in Kraft seit dem 1. Januar 2019, Art. 3 lit. c und e) und werden von der Gespa beaufsichtigt, der Interkantonalen Geldspielaufsicht in Bern, gestützt auf das Geldspielkonkordat, das seit dem 1. Januar 2021 in Kraft ist. Die Eidgenössische Spielbankenkommission ist dafür nicht zuständig; sie beaufsichtigt nur die Casinos. Eine Bewilligung braucht eine Veranstalterbewilligung und eine Bewilligung pro Spiel nach Art. 21 bis 25 BGS und gilt nur in der Schweiz (Art. 4 BGS).

Dass nur zwei Organisatoren Sportwetten anbieten, ist keine Laune des Marktes, sondern eine Folge der Rechtslage: Die Kantone haben die Zahl der Veranstalter von Lotterien und Sportwetten auf zwei begrenzt. Das sind Swisslos mit dem Produkt Sporttip und die Loterie Romande mit Jouez Sport. Swisslos hat ihren Sitz in Basel und veranstaltet Lotterien und Sportwetten gestützt auf die Interkantonale Vereinbarung über die gemeinsame Durchführung von Geldspielen vom 20. Mai 2019 (IKV 2020). Eine Liste weiterer bewilligter Buchmacher gibt es nicht, weil es keine gibt; die Gespa veröffentlicht nur die Sperrliste der blockierten ausländischen Domains. Die Nettoerträge gehen gemeinnützigen Zwecken in den Kantonen zu (Art. 125 BGS).
Der entscheidende Satz für jede Gutscheinfrage steht in Art. 75 Abs. 2 BGS: Gratisspiele und Gratisguthaben brauchen die vorab erteilte Zustimmung der Gespa. Das ist die Rechtsgrundlage für die Zahlen, die in diesem Markt alles erklären — 24 Zustimmungen an die Loterie Romande und acht an Swisslos im Jahr 2025. Eine Aktion ist hier also nicht nur eine Marketingidee, sondern ein genehmigter Vorgang mit Aktenzeichen. Und daraus folgt der Rahmen für jede Werbung: Werbung darf nicht aufdringlich oder irreführend sein und sich nicht an Minderjährige oder gesperrte Personen richten (Art. 74 BGS); Werbung für ein Geldspiel, das in der Schweiz nicht erlaubt ist, ist verboten (Art. 74 Abs. 3 BGS) und wird mit einer Busse bis CHF 500’000 geahndet (Art. 131 BGS). Deshalb beschreibt dieser Text die ausländischen Marken und bewirbt sie nicht.
Was überhaupt Gegenstand einer Wette sein darf, ist eng geregelt. Nur Sportwetten sind erlaubt — Wetten auf Wetter, Politik oder Fernsehsendungen nicht. Das zulässige Angebot ist eine geschlossene Liste: die Gespa-Liste der bewilligten Sportarten, Wettkämpfe und Wettarten in der Version vom 10. September 2026, gestützt auf Art. 25 BGS und Art. 29 VGS. Qualifikationsrunden stehen nur auf der Liste, wenn sie dort aufgeführt sind, Frauenwettbewerbe ebenso, Ranglistenwetten nur, wenn die Rangierung den Einzug in einen internationalen Wettbewerb oder das Podest entscheidet — Wetten auf Trainingsläufe nie. Die Liste zeigt keine Corner- oder Kartenmärkte und keine Esport-Sektion. Veranstaltungen, an denen überwiegend Minderjährige teilnehmen, sind ausgeschlossen (Art. 25 Abs. 2 BGS). Livewetten sind erlaubt, vor dem Spiel und live, soweit der Veranstalter über eine entsprechende Bewilligung verfügt; eine gesetzliche Beschränkung auf bestimmte Live-Märkte kennt das BGS nicht.
Zwei Dinge, die in einer Bonusdiskussion regelmässig falsch erzählt werden, gehören hier geradegerückt. Erstens: Der Cash-Out ist nicht reguliert. Er ist eine Funktion des jeweiligen Veranstalters und nichts sonst — bei Sporttip eine für Einzel-, Kombinations- und Langzeitwetten, nur online, nur vollständig, ohne Garantie für jeden Markt. Zweitens: Es gibt keine Schweizer Wettsteuer auf Einsätze. Wer das Gegenteil liest, liest es falsch. Zu versteuern sind Gewinne, und zwar nach anderen Regeln: Gewinne aus einem in der Schweiz erlaubten Grossspiel sind bis zum Steuerfreibetrag pro Einzelgewinn einkommenssteuerfrei; der Bundesfreibetrag liegt ab dem 1. Januar 2026 bei CHF 1’071’000 (im Jahr 2025: CHF 1’070’400) und der kantonale Freibetrag weicht davon ab — je nach Kanton. Oberhalb des Freibetrags behält die Veranstalterin 35 Prozent Verrechnungssteuer ein, die man über die Steuererklärung zurückholt. Ein gewöhnlicher Wettender bleibt weit darunter und zahlt weder Einkommenssteuer noch Verrechnungssteuer auf den Gewinn. Gewinne bei ausländischen Anbietern unterliegen nicht der Verrechnungssteuer; die kantonale Praxis im Thurgau behandelt Gewinne aus ausländischen Grossspielen aber als vollständig steuerbares Einkommen, unabhängig von der Höhe. Das ist allgemeine Information und ersetzt keine Beratung — für den eigenen Fall ist die kantonale Steuerverwaltung oder eine Steuerberatung zuständig.
Für die Frage, ob eine Aktion erlaubt ist, ist der Aufenthaltsort der Wettenden ebenfalls entscheidend. Ein Online-Konto braucht einen Wohnsitz in der Schweiz (Art. 47 Abs. 3 VGS) und in der Praxis einen im Gebiet des jeweiligen Veranstalters. Eine ausländische Bewilligung — ob Curaçao, Malta, Deutschland oder ein anderes Land — hat in der Schweiz keine Kraft (Art. 4 BGS). Sportwetten ohne Schweizer Bewilligung zu veranstalten ist strafbar: bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe oder Geldstrafe, bei gewerbsmässigem Betrieb bis zu fünf Jahren (Art. 130 BGS). Die Spielenden selbst werden nicht bestraft. Aber Einsätze und Gewinne können in einem Verfahren gegen den Anbieter eingezogen werden, und Schutz oder Fair-Play-Kontrolle gibt es nicht. Die Gespa veröffentlicht eine Sperrliste ausländischer Domains, die Schweizer Telekommunikationsanbieter per DNS blockieren (Art. 86 bis 93 BGS; erste Liste vom 3. September 2019, 671 Domains Ende 2025). Blockierte Domains werden innert Stunden ersetzt — die Aufsicht nennt dieses Domain-Hopping und nennt Interwetten und Bet-at-Home als Beispiele; bet365 steht auf der Liste.
Die Gegenüberstellung ist damit klar und ohne Bequemlichkeit: ohne Schweizer Bewilligung heisst kein Schweizer Sperrregister, kein Schweizer Rechtsschutz und ausländische Gewinne nach kantonalem Steuerrecht; mit Bewilligung heisst voller Schweizer Schutz, aber nur zwei Veranstalter, eine geschlossene Liste von Sportarten und Märkten, eine Wohnsitzpflicht und eine Verifizierung. Keine der beiden Seiten ist «die sichere Wahl» von Haus aus.
Spielerschutz: was Limiten und Sperren mit Gutscheinen machen
Ein Gutschein ändert an keiner Verlustlimite etwas. Die Limiten gelten für das Konto, nicht für den einzelnen Schein, und ob der Einsatz aus eingezahltem Guthaben oder aus Aktionsguthaben stammt, ist für die Limite irrelevant. Das ist die kurze Antwort auf die Frage, die im Kleingedruckten nie steht.
Vor der ersten Teilnahme bei Sporttip müssen Spielende Verlustlimiten für 1, 7 und 30 Tage setzen, mit einer Oberlimite von CHF 9’999 und einer Limite von CHF 1’000 für Personen unter 21 Jahren; eine Senkung gilt sofort, eine Erhöhung erst nach 72 Stunden. Zusätzlich ist eine freiwillige Einzahlungslimite für jeweils 30 Tage möglich. Der Mechanismus ist in der Schweiz bewusst asymmetrisch: Der Gesetzgeber verlangt, dass die Veranstalterin einen oder mehrere Höchstwerte für Einsätze oder Verluste pro Tag, Woche oder Monat verlangt (Art. 87 VGS), und die Heraufsetzung wirkt erst nach 24 Stunden; Swisslos und die Loterie Romande wenden in ihren eigenen Bedingungen 72 Stunden an. Eine feste staatliche Einzahlungsobergrenze kennt die Schweiz nicht — die Limiten setzen die Spielenden selbst.
Daraus folgt für Aktionen etwas Unbequemes: Ein Gutschein kann die Verlustlimite nicht umgehen, aber er kann sie schneller erreichen. Wer CHF 10 Guthaben zusätzlich zu seinen üblichen Einsätzen verbraucht, hat danach CHF 10 weniger Raum bis zur eigenen Limite. Der Gutschein verschiebt den Verbrauch des Limits nach vorn, nicht das Limit nach hinten. Für einen Monat, in dem die Limite knapp gesetzt ist, ist der Gutschein damit eine Belastung des Spielraums, nicht ein Zusatz.
Die Spielsperre wirkt in dieselbe Richtung und schärfer. Bei Swisslos lässt sich der Zugang produktbezogen für 1 bis 180 Tage selbst sperren, ohne Aufhebung vor Fristablauf; eine unbefristete Spielsperre wird in einem schweizweiten Register eingetragen und gilt auch für Casinos einschliesslich Online-Casinos sowie im Fürstentum Liechtenstein. Rechtlich steht dahinter die Spielsperre nach Art. 80 bis 82 BGS: die Sperrung überschuldeter oder spielsuchtgefährdeter Personen und die Selbstsperre, festgehalten in einem gemeinsamen Register gesperrter Personen. Eine freiwillige Sperre lässt sich erst nach drei Monaten aufheben (Art. 84 VGS), unter Beteiligung einer Fachstelle (Art. 81 BGS). Eine selbst gewählte Pause von bis zu sechs Monaten muss angeboten werden (Art. 89 VGS). Gesperrte oder minderjährige Personen haben keinen Anspruch auf Einsätze oder Gewinne (Art. 45 BGS).
Für einen Gutschein heisst das: Wer gesperrt ist, ist von jeder Aktion ausgeschlossen, und das gilt auch für Guthaben, das noch im Konto liegt. Der Anspruch darauf erlischt mit der Sperre, und es gibt keinen Weg, ihn zurückzuholen. Wer die Sperre als Werkzeug benutzt, muss wissen, dass sie nicht nur das Wetten stoppt, sondern auch das Guthaben stilllegt.
Zwei Punkte, die man nicht schönreden sollte. Erstens ist der Schutz an der Verkaufsstelle nicht streng: Testkäufe der Gespa aus dem Jahr 2025 ergaben, dass an Verkaufsstellen in 47,5 Prozent von 200 Fällen eine Sportwette an eine minderjährige Person verkauft wurde. Wer sich auf das Auge des Personals verlässt, verlässt sich auf wenig. Zweitens: Bei einem Anbieter ohne Schweizer Bewilligung greift keine dieser Regeln. Kein Sperrregistereintrag, keine Limitenpflicht nach Art. 87 VGS, kein Anspruch aus Art. 45 BGS. Wer dort einen Gutschein nutzt, nutzt ihn in einem Rahmen ohne Schweizer Spielerschutz.
Wo Hilfe nötig ist, ist sie unabhängig von jeder Aktion und kostenlos erreichbar. Die Gespa führt die Aufsicht, und die Suchtberatung in den Kantonen nimmt auch dann Kontakt auf, wenn kein akutes Problem besteht. Eine Aktion ist kein Grund, eine fachliche Einschätzung zu verschieben.
Die zehn Anbieter im Einzelnen
Zehn Marken, zwei Gruppen. Zuerst die beiden Veranstalter, die in der Schweiz Sportwetten anbieten dürfen. Danach acht ausländische Plattformen, die hier keine Bewilligung haben. Die Reihenfolge ist die der vorangehenden Aufstellung.
Swisslos Sporttip: der Quotenbooster mit Limiten dazwischen
Swisslos ist die Interkantonale Landeslotterie Genossenschaft mit Sitz in Basel und veranstaltet Lotterien und Sportwetten gestützt auf die Interkantonale Vereinbarung über die gemeinsame Durchführung von Geldspielen vom 20. Mai 2019 (IKV 2020); die Sportwetten laufen unter dem Namen Sporttip. Die Bewilligung ist eine Veranstalter- und Spielbewilligung für ein Grossspiel nach dem Geldspielgesetz (SR 935.51), die Aufsicht liegt bei der Gespa. Ein Online-Konto erhalten nur Personen mit Wohnsitz im Vertragsgebiet: die Kantone AG, AI, AR, BE, BL, BS, GL, GR, LU, NW, OW, SG, SH, SO, SZ, TG, UR, ZG und ZH sowie der Kanton Tessin und das Fürstentum Liechtenstein. Für diese Region ist Swisslos eine der beiden Möglichkeiten, Sportwetten legal zu spielen.
Die Aktionsebene besteht aus Quoten- und Kombiboosts. Der Kombiboost gilt nur online, für Prematch, Live und Systemwetten, und verlangt mindestens vier Voraussagen mit einer Quote von je mindestens 1.50; der Bonus auf den Nettogewinn beträgt 5 Prozent bei vier, 20 Prozent bei sieben, 40 Prozent bei zehn und 100 Prozent bei fünfzehn solchen Voraussagen, wobei Einsatz und Gewinnerhöhung limitiert sind. Rechnet man den Mindesteinsatz und die Gewinnhöchstgrenze hinzu, ergibt sich eine Erhöhung, die man realistisch nur auf der untersten Stufe erreicht. Der Sprung von 5 auf 20 Prozent sieht nach einem Anreiz aus, fünf Voraussagen statt vier zu nehmen, und ist einer: nur nicht zu einem, der einen Kombischein mit fünf Zeilen leichter durchbringt.
Dazu kommen die Quoten- und Profitboosts: Quotenboosts gelten nur online für Prematch-Einzelwetten auf eine Voraussage, Profitboosts erhöhen den möglichen Nettogewinn eines definierten Sportereignisses um einen angegebenen Prozentsatz. Beide sind pro Wettenden nur einmal nutzbar und in Einsatz und Erhöhung limitiert; bei einem Cash-Out verfällt der Boost. Das ist die schärfste Bedingung im ganzen Angebot, weil der Cash-Out als Sicherheitsnetz beworben wird und im selben Moment, in dem man es benutzt, der Grund für die erhöhte Quote wegfällt.
Die Limiten sind Sportspezifisch geregelt und für Gutscheinaktionen der entscheidende Punkt: Mindesteinsatz CHF 1, Höchsteinsatz CHF 1’000 für eine Einzel- oder Kombinationswette, CHF 10’000 für eine Systemwette, und Swisslos kann diese Werte jederzeit ohne Angabe von Gründen ändern. Eine Wette über der Limite wird nicht angenommen. Bei einem Gratisguthaben von CHF 10 verlangt selbst der Mindesteinsatz von CHF 1 keine Zuzahlung — ein Detail, das bei ausländischen Angeboten mit Mindestquoten anders aussieht.
Auf der Auszahlungsseite gilt: Spielguthaben lassen sich innerhalb von 365 Tagen zweimal gratis auf ein auf den eigenen Namen lautendes Schweizer oder Liechtensteiner Bank- oder Postkonto auszahlen; ab der dritten Auszahlung kann eine Kommission von 3 Prozent belastet werden, die Überweisung erfolgt innert 5 bis 10 Arbeitstagen. Gratisspielguthaben aus Promotionen ist nicht auszahlbar. Gewinne bis CHF 1’000 pro Spielbestätigungsquittung schreibt Swisslos automatisch dem Wallet gut; Gewinne über CHF 1’000 gehen bei bekannter Zahlungsverbindung innert 3 Arbeitstagen auf das Schweizer oder Liechtensteiner Konto. Kleinere Gewinne bleiben also zunächst im Konto, und wer sie abheben will, zahlt ab der dritten Überweisung mit.
Das Fazit für Swisslos fällt entsprechend aus: kein Gutscheinmarketing, aber das transparenteste Regelwerk der Gruppe. Die Bedingungen stehen vollständig in den Spielregeln, die Limiten sind beziffert, und der Mindesteinsatz von CHF 1 macht ein kleines Aktionsguthaben verwendbar, ohne dass man etwas dazulegen muss. Für werbewirksame Geschenke mit hohem Nennbetrag ist dieser Anbieter der falsche; für alle, die ohnehin im Swisslos-Gebiet wohnen und eine belastbare Struktur wollen, der richtige.
Loterie Romande Jouez Sport: die Aktion, die einen Stadioncode verlangte
Die Loterie Romande veranstaltet Jouez Sport für die sechs Westschweizer Kantone Freiburg, Waadt, Wallis, Neuenburg, Genf und Jura; als Kontaktadresse nennt sie Avenue de Provence 14, 1001 Lausanne, und sie zählt 2’350 Verkaufsstellen in der Westschweiz sowie 221 Mitarbeitende. Die Bewilligung ist wie bei Swisslos eine Veranstalter- und Spielbewilligung für ein Grossspiel nach dem Geldspielgesetz (SR 935.51) unter Aufsicht der Gespa. Auch hier gilt: Ein Online-Konto ist nur für Personen mit Wohnsitz im eigenen Gebiet möglich.
Die Aktion «JouezSport – Patinoires et Stades» lief vom 17. Dezember 2025 bis 10. März 2026 an sieben Aktionstagen. Wer innert sieben Tagen den in den National-League-Stadien verbreiteten Code im verifizierten Konto eingab, erhielt CHF 10 Spielguthaben — insgesamt 7’000 Stück, 30 Tage gültig, nicht auszahlbar. Das ist der Typ Schweizer Gutschein in Reinform: ein kleiner Betrag, eine physische Verteilungslogik, eine kurze Frist und eine gedeckelte Auflage. Wer die Zahl auf dem Aktionsplakat mit dem Gegenwert nach der Rechnung dieses Textes vergleicht, landet bei etwa neun Franken, und das nur, wenn das Guthaben innerhalb von dreissig Tagen gesetzt wird.
Auf der Einzahlungs- und Auszahlungsseite erlaubt die Loterie Romande Einzahlungen auf das Spielerkonto von höchstens CHF 10’000 pro 30 Tage und ein Wallet-Guthaben von höchstens CHF 10’000; Gewinne bis CHF 1’000 netto werden direkt dem Wallet gutgeschrieben, Gewinne darüber auf das Konto der angegebenen IBAN überwiesen. Gratisspielguthaben ist nicht auszahlbar. Die Auszahlungslogik ist damit dieselbe wie bei Swisslos, mit einer anderen Schwelle.
Das Fazit für Jouez Sport: Die Aktion mit dem Stadioncode ist der beste Beleg dafür, wie klein das Schweizer Instrumentarium ist — 7’000 Gutscheine über eine ganze Saison und drei Monate, vergeben an Zuschauer, die schon im Stadion waren. Als Instrument zur Neukundengewinnung taugt sie kaum; als kleine Geste an ein bestehendes Publikum funktioniert sie. Wer im Westschweizer Gebiet wohnt und ohnehin wettet, kann den Code mitnehmen, wenn er ihn sieht. Wer darauf wartet, wartet auf ein Ereignis, das dreimal im Winter passiert.
BetAlright: ohne Schweizer Bewilligung, ohne Schweizer Sperrregister
BetAlright hat keine Schweizer Bewilligung. Nur Swisslos und die Loterie Romande dürfen in der Schweiz Sportwetten anbieten. Die herangezogene Lizenz ist nicht feststellbar und hat in der Schweiz ohnehin keine Kraft (Art. 4 BGS). Das Konto ist nicht an das Schweizer Sperrregister angeschlossen, und es gibt keinen Schweizer Rechtsschutz. Die Domains können auf die Sperrliste der Gespa gesetzt und per DNS blockiert werden.
Wer ein Aktionsangebot sucht, findet auf solchen Plattformen regelmässig grössere Nennbeträge als bei den beiden bewilligten Veranstaltern. Der Vergleich hinkt allerdings an der Stelle, an der er am wichtigsten wäre: Ein ausländischer Bonus unterliegt nicht den Schweizer Regeln zur vorherigen Zustimmung, nicht den Schweizer Limiten und nicht dem Sperrregister. Ein Betrag, der gross aussieht, ist gross, weil ihn nichts bremst.
Passend ist ein solches Angebot für niemanden, der die Schweizer Schutzmechanismen in Anspruch nehmen will — die gibt es hier nicht. Wer dennoch dort spielt, tut es auf eigenes Risiko und mit einem Rechtsweg, der ausserhalb der Schweiz liegt.
Interwetten: ausländisches Konto, Schweizer Steuerfolgen
Interwetten besitzt keine Schweizer Konzession. Da Sportwetten in der Schweiz nur von Swisslos oder der Loterie Romande veranstaltet werden dürfen, operiert dieser Anbieter hier ohne Rechtsgrundlage. Die Lizenzierung ist unklar, ein Anschluss ans Schweizer Sperrregister fehlt, und der Rechtsschutz in der Schweiz ist nicht gegeben. Eine Aufnahme in die Sperrliste der Gespa ist möglich, zumal dieser Betreiber durch Domain-Hopping auffällt.
Für Schweizer Spielende ist das der Musterfall eines Anbieters, der hier nicht zugelassen ist, aber über veränderte Adressen erreichbar bleibt. Ein Gutschein, den man dort einlöst, wird nach den Bedingungen dieses Anbieters verrechnet — und nicht nach irgendeiner Schweizer Norm.
Wo die Rechnung konkreter wird: Gewinne bei ausländischen Anbietern unterliegen nicht der Verrechnungssteuer, was wie ein Vorteil klingt. Die kantonale Praxis im Thurgau behandelt Gewinne aus ausländischen Grossspielen aber als vollständig steuerbares Einkommen, unabhängig von der Höhe. Was im Schweizer Angebot steuerfrei bleibt, ist es hier je nach Kanton nicht.
Wer diese Marke trotzdem in Betracht zieht, sollte die Steuerfrage vorher klären und nicht nachher. Das ist kein Ausschlusskriterium, sondern eine Hausaufgabe, die das Schweizer Angebot nicht verlangt.
Roobet: ohne Bewilligung, ohne Sperrregister
Roobet operiert ohne Schweizer Bewilligung. Da der Markt in der Schweiz bewilligungspflichtig ist und lediglich von Swisslos und der Loterie Romande bedient wird, fehlt diesem Angebot die gesetzliche Basis. Auch hier greifen kein Schweizer Sperrregister und kein Schweizer Rechtsschutz; eine Aufnahme in die Sperrliste der Gespa steht im Raum.
Ein Gutschein von einer Plattform ohne Schweizer Bewilligung ist in jedem Fall eine ausländische Werbemassnahme. Ob sie aufdringlich wirkt, entscheidet kein Schweizer Gericht, und ob sie sich an gesperrte Personen richtet, prüft keine Schweizer Aufsicht — die Regeln zur Werbung (Art. 74 BGS) greifen hier nicht. Das ist keine Formalie: Das Verbot, Werbung an gesperrte oder minderjährige Personen zu richten, hängt an der bewilligten Veranstaltung.
Ein Nutzen für einen bestimmten Typ von Wettendem lässt sich aus diesen Angaben nicht ableiten. Was bleibt, ist die Feststellung, dass es sich um einen Anbieter ohne Schweizer Zulassung handelt, dessen Gewinne je nach Kanton steuerpflichtig sind.
Funbet: keine Schweizer Zulassung, keine Schweizer Aufsicht
Funbet verfügt über keine Schweizer Bewilligung. Da nur Swisslos und die Loterie Romande in der Schweiz Sportwetten anbieten dürfen, fehlt dieser Plattform die Zulassung. Auch hier entfaltet eine ausländische Lizenz keine Wirkung (Art. 4 BGS), und der Schweizer Rechtsschutz sowie der Anschluss an das Sperrregister fehlen.
Für den Umgang mit Aktionen heisst das: Die Tücke liegt hier nicht in einer bestimmten Bedingung, sondern im Fehlen eines Rahmens. Wer mit einem Schweizer Veranstalter streitet, hat eine Bewilligungsbehörde im Hintergrund und eine Adresse in der Schweiz. Dieses Gegengewicht fehlt vollständig.
Für die Mehrheit der Leserinnen und Leser ist damit die entscheidende Frage nicht, wie hoch der Gutschein ist, sondern ob sie überhaupt ein Konto bei einem nicht zugelassenen Anbieter eröffnen wollen. Die Antwort hängt an der Bereitschaft, auf Schweizer Spielerschutz zu verzichten.
Cloudbet: keine Bewilligung, keine Schweizer Regeln für Aktionen
Cloudbet verfügt über keine Schweizer Bewilligung. Nur die beiden offiziellen Veranstalter sind im hiesigen Markt zugelassen. Die Lizenzsituation ist unklar und in der Schweiz wirkungslos (Art. 4 BGS). Auch bei diesem Anbieter fehlen der Anschluss an die Sperrliste für ausgeschlossene Spieler sowie jeglicher Schweizer Rechtsschutz.
Ein Gutschein ohne Schweizer Bewilligung ist von den Zustimmungspflichten des Art. 75 Abs. 2 BGS nicht erfasst, weil diese Pflicht nur bewilligte Veranstalter trifft. Das ist der Kern des Unterschieds: Die Schweiz kontrolliert Gratisguthaben dort, wo sie die Veranstaltung kontrolliert, und nirgends sonst.
Was daraus für den Leser folgt, ist eine Frage der Erwartung. Wer die Schweizer Verhältnisse gewohnt ist, erwartet bei einer Aktion geprüfte Bedingungen. Diese Erwartung trägt ausserhalb des bewilligten Angebots nicht.
AmunRa: ohne Schweizer Bewilligung
AmunRa bietet Dienste ohne Schweizer Bewilligung an. Nur Swisslos und die Loterie Romande dürfen in der Schweiz Sportwetten offerieren. Auch bei AmunRa entfaltet eine eventuelle ausländische Lizenz keine Wirkung (Art. 4 BGS), und die Marke ist nicht an das Schweizer Sperrregister angebunden.
Für die Aktionsfrage ist der wichtigste Punkt die Zuständigkeit. Bei einem Schweizer Veranstalter kann man sich an die Aufsicht wenden; bei einer Plattform ohne Bewilligung bleibt nur der Weg über die dortigen Stellen, und der ist weit. Der Aufwand, eine strittige Aktionsbedingung durchzusetzen, steht in keinem Verhältnis zu einem Guthaben von zehn Franken.
Wer solche Angebote prüft, sollte den Aufwand mitdenken und nicht nur den Betrag. Der Betrag ist die kleinere Zahl in dieser Rechnung.
1xBet: keine Schweizer Bewilligung, keine Schweizer Rückgriffsmöglichkeit
1xBet ist in der Schweiz ohne Bewilligung aktiv. Da der Markt auf die beiden konzessionierten Anbieter beschränkt ist, ist diese Aktivität ohne Rechtsgrundlage. Eine etwaige Lizenz entfaltet hier keine Wirkung (Art. 4 BGS). Der Anbieter ist nicht an das Schweizer Sperrregister angeschlossen.
Ein Anbieter ohne Zulassung kann in der Schweiz keine Werbung für ein nicht erlaubtes Geldspiel machen, ohne dass dies nach Art. 74 Abs. 3 BGS strafbar wäre — bis zu CHF 500’000 Busse. Diese Regel schützt die Leserinnen und Leser indirekt: Sie sorgt dafür, dass solche Marken hier nicht beworben werden dürfen. Wer sie dennoch trifft, trifft sie meist über Adressen, die gewechselt werden.
Ein besonderer Vorteil für irgendeinen Teil der Leserschaft lässt sich aus den Angaben nicht ableiten. Es bleibt bei der Feststellung: kein Schweizer Schutz, kein Schweizer Verfahren, ausländische Gewinne nach kantonalem Steuerrecht.
DirectionBet: ohne Schweizer Bewilligung
DirectionBet operiert ohne Schweizer Bewilligung. Nur die konzessionierten Veranstalter Swisslos und Loterie Romande sind für Sportwetten in der Schweiz zugelassen. Auch hier gilt: Die Lizenz ist wirkungslos (Art. 4 BGS), und es bestehen weder ein Anschluss an das Schweizer Sperrregister noch ein entsprechender Rechtsschutz.
Wer eine Aktion bei einer Plattform ohne Bewilligung nutzt, muss damit rechnen, dass die Regeln, die er kennt, dort nicht gelten — von der Limitenpflicht bis zum Anspruch auf Gewinne bei einer Sperre. Der Schweizer Schutz endet an der Domain.
Für einen Leser, der ausschliesslich nach dem grössten Zahlenwert auf einem Aktionsbanner sucht, mag das zweitrangig sein. Für einen, der wissen will, was passiert, wenn etwas schiefgeht, ist es die erste Frage.
Häufige Fragen zu Wettgutscheinen in der Schweiz
Braucht es für Gratisspielguthaben in der Schweiz eine behördliche Zustimmung?
Ja. Wer Gratisspiele oder Gratisguthaben veranstalten will, braucht die vorab erteilte Zustimmung der Gespa (Art. 75 Abs. 2 BGS). Im Jahr 2025 erteilte die Aufsicht 24 Zustimmungen an die Loterie Romande und acht an Swisslos. Anbieten darf solche Aktionen nur, wer über eine Schweizer Bewilligung für das Grossspiel verfügt — also Swisslos mit Sporttip oder die Loterie Romande mit Jouez Sport.
Was heisst ein Wettgutschein ohne Einzahlung, und welche Bedingungen hängen daran?
Es heisst, dass kein eigener Einsatz nötig ist, um das Guthaben zu erhalten — nicht, dass es auszahlbar wäre. Die Bedingungen betreffen die Frist zur Einlösung des Codes, die Gültigkeit des Guthabens, mögliche Mindesteinsätze und Mindestquoten sowie eine gedeckelte Auflage. Die Aktion der Loterie Romande nennt für CHF 10 Spielguthaben sieben Aktionstage, sieben Tage zur Eingabe, 30 Tage Gültigkeit, 7’000 Stück und den Ausschluss der Auszahlung.
Wird der Einsatz einer Gratiswette mit dem Gewinn ausbezahlt?
Nein. Bei einem Gutschein, dessen Einsatz nicht zurückgezahlt wird, kommen aus CHF 10 Gratisguthaben und einer Quote von 1.90 bei Treffer CHF 19 heraus, nicht die zehn plus neunzehn. Der Einsatz war geliehen und verfällt mit der Wette. Das ist der Unterschied zu einer Wette aus eingezahltem Guthaben, bei der der Einsatz zum Konto zurückkehrt.
Gibt es Gutscheine für Bestandskunden, und wo liegen deren Grenzen?
Bestandskundenaktionen sind der Normalfall, weil neu gewonnenes Publikum kaum eine Rolle spielt: Die Loterie Romande verteilte ihren Code in den National-League-Stadien, Swisslos arbeitet mit Quoten- und Kombiboosts, die pro Person nur einmal nutzbar sind. Die Grenzen liegen in der Auflage, der Gültigkeitsdauer und in der Limitierung von Einsatz und Gewinnerhöhung. Ein Neukundenprogramm mit hohen Nennbeträgen fehlt.
Gelten Verlustlimiten und Spielsperren auch bei Wetten aus Gutscheinguthaben?
Ja, uneingeschränkt. Verlustlimiten von 1, 7 und 30 Tagen müssen vor der ersten Teilnahme gesetzt werden, mit Oberlimite CHF 9’999 und CHF 1’000 für Personen unter 21 Jahren; eine Senkung wirkt sofort, eine Erhöhung erst nach 72 Stunden. Eine Spielsperre schliesst das Konto von jeder Aktion aus, und gesperrte Personen haben keinen Anspruch auf Einsätze oder Gewinne (Art. 45 BGS).
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Inhalt erstellt vom Team «zahlungenwettench»
