Sportwetten-Seiten mit Bonus – was die zwei Schweizer Veranstalter dürfen und was ausländische Angebote kosten

Updated Oktober 2026
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Drei Fahrräder lehnen nebeneinander an einem Zaun vor einem Sportplatz, dahinter ein grüner Rasen im Dunst.

Stand: Oktober 29, 2026. Die Bewilligungsangaben wurden gegen die Interkantonale Geldspielaufsicht Gespa, die Geldspielgesetzgebung des Bundes (BGS, SR 935.51) und die veröffentlichten Teilnahmebedingungen der beiden Schweizer Veranstalter abgeglichen.

Der Sporttip-Kombiboost gilt nur online und verlangt mindestens vier Voraussagen mit Quote von je mindestens 1.50; der Bonus auf den Nettogewinn beträgt 5 % bei vier und 20 % bei sieben.

Wer «Bonus» in eine Suchmaske tippt, sucht in der Regel einen Geldschein und findet häufig eine Rechenaufgabe. In der Schweiz hängt beides enger zusammen als irgendwo sonst: Gratisspielguthaben und Freispiele brauchen die vorgängige Zustimmung der Aufsicht, und diese Zustimmung haben im laufenden Jahr genau zwei Veranstalter erhalten – mit kleinen Beträgen und Bedingungen, die kein Marketing glattbügelt. Dass auf ausländischen Portalen gleichzeitig Boni in fünfstelliger Höhe leuchten, ist kein Widerspruch zur Schweizer Regel, sondern ihre Folge: Wer keine Schweizer Bewilligung hat, muss sich an die Schweizer Vorgaben für Aktionen nicht halten. Er hält sich aber auch an nichts anderes hier.

Dieser Beitrag sortiert die Wege, die einem Wettenden in der Schweiz tatsächlich offenstehen, nach dem, was sie kosten. Der erste Weg führt über Sporttip und Jouez Sport: ein bewilligtes Angebot mit schmalen Aktionen, geschlossener Sportartenliste, Wohnsitzvoraussetzung und vollem Schweizer Spielerschutz. Der zweite führt über ausländische Portale ohne Bewilligung: grössere Bonusversprechen, keine Verlustlimiten mit Registerwirkung, keine Schweizer Aufsicht und ein Sperrlistenrisiko, das manche Domains innerhalb von Stunden erwischt. Das ist keine Frage von Geschmack, sondern von dem, was ein Wettender zu tragen bereit ist.

Zuerst die Spielerschutz-Limiten, nicht der Bonus

Die Reihenfolge ist unbequem und darum richtig. Bevor ein Wettender prüft, was eine Seite drauflegt, sollte er wissen, was sie ihm wegnehmen kann oder was er sich selbst wegnehmen muss. Ein Bonus verschiebt keine Quote, er senkt keine Marge und er verkleinert keinen Verlust. Er ist eine Zugabe an einer Stelle des Kontos, an der ein Verlust genauso weh tut wie ohne ihn.

Ein kleines Päckchen in Packpapier mit Schnur liegt auf einem Holztisch, daneben ein Tannenzweig.
Bei Sporttip beträgt der Mindesteinsatz für Einzel- und Kombinationswetten CHF 1, der Höchsteinsatz für eine Einzel- oder Kombinationswette CHF 1'000.

Verlustlimiten sind Pflicht, nicht Kür

Vor der ersten Teilnahme an Sporttip müssen Spielende Verlustlimiten für 1, 7 und 30 Tage setzen. Die Oberlimite liegt bei CHF 9’999, unter 21 Jahren bei CHF 1’000. Eine Senkung gilt sofort, eine Erhöhung erst nach 72 Stunden – die Veranstalterin wendet hier ihre eigene Frist an, während das Gesetz 24 Stunden vorsieht. Zusätzlich lässt sich eine freiwillige Einzahlungslimite für jeweils 30 Tage einrichten.

Wer die 72 Stunden als Schikane liest, liest falsch. Genau in dieser Frist liegt der Schutz: Der Impuls nach einem verlorenen Abend lässt sich nicht am selben Abend in eine höhere Limite umsetzen. Die Limite ist damit kein Formular, das man beim ersten Besuch wegklickt, sondern eine Vereinbarung mit sich selbst, die man später nicht mehr einseitig auflösen kann. Wer sie zum ersten Mal setzt, sollte das an einem nüchternen Tag tun und nicht an einem, an dem ein Kombi kurz vor dem Ziel geplatzt ist.

Spielsperre und Register

Bei Swisslos lässt sich der Zugang produktbezogen für 1 bis 180 Tage selbst sperren, ohne Aufhebung vor Fristablauf. Eine unbefristete Spielsperre wird in einem schweizweiten Register eingetragen und gilt auch für Casinos einschliesslich Online-Casinos sowie im Fürstentum Liechtenstein. Eine freiwillige Sperre kann nach drei Monaten aufgehoben werden, und dabei ist eine Fachstelle beteiligt. Ein selbst gewählter Unterbruch von bis zu sechs Monaten muss angeboten werden.

Diese Sperre ist das schärfste Werkzeug im Schweizer System, weil sie über die Grenze eines einzelnen Anbieters hinausreicht. Bei einem ausländischen Portal ohne Bewilligung existiert nichts Vergleichbares: Es besteht keine Verbindung zum Schweizer Sperrregister, und wer dort spielt, sperrt sich nirgends ausser in seinem eigenen Kopf. Wer weiss, dass er sich selbst bremsen muss, ist hier schlechter dran – nicht weil die Auslandsshine böswillig wäre, sondern weil sie an einem Register nicht teilnimmt, an dem sie nicht teilnehmen darf.

Was ein Konto voraussetzt

Zur Online-Registrierung bei Swisslos braucht es mindestens 18 Jahre sowie Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Swisslos-Vertragsgebiet. Es darf keine Spielsperre bestehen, und jede Person darf sich nur einmal registrieren. Die Daten werden aus dem hochgeladenen Ausweis ausgelesen und gegen Adressdatenbanken geprüft. Ausgeschlossen sind überdies Wettkämpfer, die am Ereignis selbst teilnehmen.

Die Ausweiskontrolle ist der Punkt, an dem die häufigste Beschwerde ansetzt – und der Punkt, an dem die Schweizer Regel ihren eigentlichen Zweck erfüllt. Ein Konto, das auf einen Namen und eine Adresse lautet, lässt sich nicht teilen, nicht weiterverkaufen und nicht mit einer zweiten Identität betreiben. Wem diese Kontrolle zu viel ist, sollte wissen, was er dafür aufgibt: die registergestützte Sperre, die Verlustlimiten in ihrer verbindlichen Form und jeden Schweizer Rechtsweg.

Wo die Schutzversprechen im Alltag brechen

In normalen Sätzen steht hier, dass der Verkauf an Minderjährige verboten ist. Die Gespa hat im Jahr 2025 an Verkaufstellen testen lassen: Bei 200 Fällen wurde in 47,5 % eine Sportwette an eine minderjährige Person verkauft. Schutz am Schalter ist also keine Tatsache, sondern eine Erwartung, die regelmässig enttäuscht wird. Der Online-Bereich mit Ausweisprüfung ist die härtere Kontrolle – an der Theke hilft sie nicht.

Die Rangliste der Sportwetten-Seiten und was der Vergleich hergibt

Zehn Namen stehen hier, und die Liste ist schief, weil die Wirklichkeit schief ist. Zwei der Portale dürfen in der Schweiz Sportwetten veranstalten. Acht dürfen es nicht, und sie stehen trotzdem in derselben Aufstellung, weil ein Wettender ihnen begegnet und weil der Vergleich sonst nur eine Seite des Problems zeigte. Bewertet wurden sie nach denselben Kriterien: Aktionsbedingungen, Quoten, Limiten, Auszahlung.

Wie dieser Vergleich arbeitet

Die beiden bewilligten Angebote haben ihren Preis, der in den Bedingungen steht: ein Wohnsitz in einem genau abgegrenzten Gebiet, ein Ausweisverfahren, eine geschlossene Liste erlaubter Sportarten und Wettmärkte. Wer in Genf wohnt, kann kein Sporttip-Konto eröffnen; wer in Zürich wohnt, kein Jouez-Sport-Konto. Diese Aufteilung ist kein Zufall und kein Servicegedanke, sondern die Bauart des Schweizer Modells.

Die acht ausländischen Portale haben den umgekehrten Preis: keine Wohnsitzhürde, dafür kein Schweizer Spielerschutz, keine Verbindung zum Sperrregister, kein Schweizer Rechtsweg, und die Möglichkeit, dass ihre Domains auf die Sperrliste der Gespa wandern und für Schweizer Anschlüsse unerreichbar werden. Eine Einzahlung dorthin ist keine Einzahlung in ein fremdes Land mit fremden Regeln – sie ist eine Einzahlung in einen Raum ohne die Regeln, die hier gelten.

Die Vergleichstafel

Anbieter Schweizer Bewilligung Veranstalter oder gemeldete Bewilligung
Swisslos Sporttip Veranstalterbewilligung und Spielbewilligung für ein Grossspiel (BGS; Aufsicht Gespa) SWISSLOS Interkantonale Landeslotterie Genossenschaft, Sitz Basel
Loterie Romande Jouez Sport Veranstalterbewilligung und Spielbewilligung für ein Grossspiel (BGS; Aufsicht Gespa) Société de la Loterie de la Suisse Romande
Betovo keine Schweizer Bewilligung gemeldet: nicht festgestellt, in der Schweiz ohne Wirkung (Art. 4 BGS)
IviBet keine Schweizer Bewilligung gemeldet: nicht festgestellt, in der Schweiz ohne Wirkung (Art. 4 BGS)
1Bet keine Schweizer Bewilligung gemeldet: nicht festgestellt, in der Schweiz ohne Wirkung (Art. 4 BGS)
bet365 keine Schweizer Bewilligung gemeldet: nicht festgestellt, in der Schweiz ohne Wirkung (Art. 4 BGS)
X3Bet keine Schweizer Bewilligung gemeldet von Drittquellen: Tobique (Kanada), in der Schweiz ohne Wirkung (Art. 4 BGS)
DirectionBet keine Schweizer Bewilligung gemeldet: nicht festgestellt, in der Schweiz ohne Wirkung (Art. 4 BGS)
Betwinner keine Schweizer Bewilligung gemeldet: nicht festgestellt, in der Schweiz ohne Wirkung (Art. 4 BGS)
Coolzino keine Schweizer Bewilligung gemeldet: nicht festgestellt, in der Schweiz ohne Wirkung (Art. 4 BGS)

Bei X3Bet lohnt ein zweiter Blick auf die Herkunft. Tobique in Kanada ist eine Angabe, die von Drittquellen stammt; ein Tobique-Papier hat in der Schweiz nach Art. 4 BGS keinerlei Geltung. Dass ausgerechnet hier etwas Konkretes steht und bei den anderen acht nichts, macht die Spalte nicht aussagekräftiger, als sie ist: Eine gemeldete Bewilligung aus einem Drittstaat ist vor Schweizer Behörden so viel wert wie gar keine – man erfährt nur, wo die Firma sich gemeldet hat.

Was die Rangfolge sortiert

Sporttip steht oben, weil es die breiteste Abdeckung im grössten Vertragsgebiet hat und weil sich sein Aktionsprogramm aus den eigenen Bedingungen heraus rechnen lässt: Kombiboost mit Mindestquote, Quotenboosts mit Einmalnutzung, Cash-Out als vollständige Auszahlung. Jouez Sport folgt mit demselben Bewilligungsstatus, aber einem kleineren geografischen Zuschnitt. Die acht ausländischen Namen stehen darunter ohne Rangfolge untereinander, und das ist Absicht: Über Quoten und Auszahlungszeiten dieser Portale liegt hier nichts vor, und eine Reihenfolge nach mutmasslicher Attraktivität wäre eine Erfindung.

Der nüchterne Vergleich von Bonusangeboten läuft über drei Grössen. Erstens die Mindestquote, ab der eine Voraussage für die Erhöhung überhaupt zählt. Zweitens die Anzahl der Voraussagen, die zusammenkommen müssen – die Bedingung ist der eigentliche Filter, nicht der Prozentsatz. Drittens die Obergrenze der Erhöhung, denn ein Prozentwert ohne Deckel ist keine Zusage. Wer nur die Prozentzahl liest, hat die Bedingung noch nicht gelesen.

Die zwei Bewilligungsgruppen dürfen nicht verschwimmen

Es gibt in der Schweiz keinen dritten bewilligten Anbieter, und es gibt keine Warteliste. Nur Swisslos und die Loterie Romande dürfen Sportwetten veranstalten; die Gespa veröffentlicht keine Liste weiterer Bewilligungen, weil es keine gibt – sie veröffentlicht die Sperrliste der gesperrten ausländischen Domains. Diese beiden Gruppen in einem Atemzug «legal» zu nennen, wäre der Fehler, der den ganzen Vergleich wertlos macht.

Sportwetten-Seiten mit Bonus: was ein Bonus in der Schweiz überhaupt sein kann

Zwei Wege, zwei Aktionskulturen. Bei Swisslos und der Loterie Romande sind Gratisspielguthaben und Freispiele möglich, aber sie brauchen die vorgängige Zustimmung der Gespa. Im Jahr 2025 hat die Aufsicht 24 Zustimmungen an die Loterie Romande und 8 an Swisslos erteilt. Acht Zustimmungen in einem Jahr für ein ganzes Sportwettenprogramm – das ist die Zahl, die erklärt, warum Schweizer Wettende von «Bonus» meist kleiner denken müssen.

Was Gratisspielguthaben von auszahlbarem Guthaben trennt

Gratisspielguthaben aus Promotionen ist bei Swisslos nicht auszahlbar. Das ist die zentrale Eigenschaft, nicht ein Nebensatz. Ein Bonus, der auf dem Konto liegt, ist noch kein Geld; er wird erst zu Geld, wenn er die Bedingungen passiert hat, und selbst dann bleibt er ein Guthaben, das nach anderen Regeln abfliesst als eine Einzahlung. Wer 100 Franken Bonus sieht und 100 Franken Kontostand erwartet, hat zwei verschiedene Dinge verwechselt.

Ein Bonus verändert auch nicht die Marge in den Quoten. Er wird neben dem Markt ausgezahlt, nicht in ihm, und wer ihn bekommt, wettet weiter zu Preisen, die die Buchmachermarge längst enthalten. Genau hier wirkt der Bonus am schwächsten: Er gleicht kurzfristig ein Konto aus, nicht dauerhaft einen Preisnachteil. Wenn aber ein Anbieter die Quote selbst anhebt – wie bei einem Quotenboost – greift er in den Markt ein und deckelt diese Erhöhung mit einem Einsatzlimit und einer Einmalnutzung pro Wettendem. Das ist der ehrlichere Mechanismus und der kleinere.

Der Kombiboost von Sporttip, auseinandergenommen

Der Kombiboost gilt nur online und für Prematch-, Live- und Systemwetten. Er verlangt mindestens vier Voraussagen mit einer Quote von je mindestens 1.50. Der Bonus auf den Nettogewinn beträgt 5 % bei vier, 20 % bei sieben, 40 % bei zehn und 100 % bei fünfzehn solchen Voraussagen; Einsatz und Gewinnerhöhung sind limitiert.

Wer vier Voraussagen mit Quote 1.50 kombiniert, erhält auf einen Nettogewinn von 4.06 Franken aus einem Einsatz von einem Franken eine Erhöhung von rund 20 Rappen. Das ist das Wesen dieser Aktion: Sie wächst mit der Länge der Kombination, und die Länge ist die Wahrscheinlichkeit, die fällt. Fünfzehn Voraussagen bringen 100 % – nur selten trägt eine Kette mit fünfzehn Gliedern bis zum Ende, und das Marketing nennt die Zahl 100, nicht die Kette.

Quotenboost, Profitboost und der Cash-Out-Fallstrick

Quotenboosts bei Sporttip gelten nur online für Prematch-Einzelwetten auf eine Voraussage; Profitboosts erhöhen den möglichen Nettogewinn eines definierten Sportereignisses um einen angegebenen Prozentsatz. Beide sind pro Wettendem nur einmal nutzbar und in Einsatz und Erhöhung limitiert. Entscheidend ist ein Satz in den Bedingungen: Bei einem Cash-Out verfällt der Boost.

Diese Regel bestraft genau den umsichtigen Impuls. Wer eine Wette absichert statt sie auslaufen zu lassen, verliert die Erhöhung – der Boost belohnt Durchhalten, nicht Vorsicht. Ein Wettender, der die Aktion mit dem Gedanken annimmt, sich später auszukaufen, hat den Wert schon wieder abgegeben. Dieselbe Mechanik trifft Livewetten, deren Preis neu gesetzt wird, während ein Ereignis läuft.

Die Marge, die in jedem Preis steckt

Eine Marge lässt sich an jedem Markt nachrechnen, und der Blick darauf relativiert jede Aktion schneller als jede Bedingung. Als illustrative Rechnung, nicht als Zitat eines Angebots: Bei einem Fussballspiel mit den Quoten 2.20 für den Heimsieg, 3.50 für das Unentschieden und 3.10 für den Auswärtssieg liefert die Summe der Kehrwerte 1 ÷ 2.20 = 0.4545, 1 ÷ 3.50 = 0.2857 und 1 ÷ 3.10 = 0.3226 zusammen 1’063, und damit eine Auszahlungsquote von 94.1 % oder eine Marge von 5.9 %. Nun stellt man sich eine Marketingzeile davor, die 5 % Bonus verspricht: Beim Zweitliga-Spiel vom 12.03.2026 lagen die Quoten 2.10, 3.40 und 3.30 zugrunde, woraus Kehrwerte von 1 ÷ 2.10 = 0.4762, 1 ÷ 3.40 = 0.2941 und 1 ÷ 3.30 = 0.3030 die Summe 1’073 und damit 6.8 % Marge ergeben. Es hängt also an der Auswahl des Marktes, ob der Bonus die Marge ausgeglichen hat oder nicht. Die Marge schwankt je nach Sportart und Markt im Band von rund 5 % bis etwa 8 %; für die Fussball-Rechnung oben heisst das: 5.9 % bei diesem Ausgangssatz, 6.8 % bei jenem, und in dünn besetzten Nebensportarten mehr. Ein guter Betreffender rechnet nach, ein schlechter Betreffender liest die Zahl im Banner.

Die Rechtslage: Gratisspielguthaben brauchen eine Zustimmung, ausländische Seiten keine Bewilligung

Online-Sportwetten sind in der Schweiz ein Grossspiel nach dem Geldspielgesetz (BGS, SR 935.51, in Kraft seit 1. Januar 2019; Art. 3 lit. c und e) und werden von der Gespa beaufsichtigt – der Interkantonalen Geldspielaufsicht mit Sitz in Bern, deren Konkordat seit 1.1.2021 in Kraft ist. Nicht die ESBK. Diese beaufsichtigt ausschliesslich Casinos, und wer dort anruft, bekommt über Sportwetten keine Auskunft.

Eine Mauer aus Natursteinen am Wegrand, dahinter Weinberge, die zu einem See hinabführen.
Swisslos hat ihren Sitz in Basel und veranstaltet Sportwetten gestützt auf die Interkantonale Vereinbarung über die gemeinsame Durchführung von Geldspielen vom 20. Mai 2019 (IKV 2020).

Bewilligung, nicht Lizenz

Eine Bewilligung braucht zwei Teile: eine Veranstalterbewilligung und eine Bewilligung pro Spiel (Art. 21–25 BGS). Und sie gilt nur in der Schweiz (Art. 4 BGS). Das ist der Satz, an dem sich alles entscheidet. Eine ausländische Bewilligung – Curaçao, Malta, Deutschland oder ein beliebiger anderer Staat – entfaltet in der Schweiz keine Wirkung. Sie ist nicht «schlechter», sie ist hier schlicht nicht vorhanden.

Die Kantone haben die Zahl der Veranstalter von Lotterien und Sportwetten auf zwei begrenzt. Swisslos hat ihren Sitz in Basel und veranstaltet Lotterien und Sportwetten gestützt auf die Interkantonale Vereinbarung über die gemeinsame Durchführung von Geldspielen vom 20. Mai 2019 (IKV 2020); die Sportwetten laufen unter dem Namen Sporttip. Die Loterie Romande veranstaltet Jouez Sport für die sechs Westschweizer Kantone Freiburg, Waadt, Wallis, Neuenburg, Genf und Jura; als Kontaktadresse nennt sie Avenue de Provence 14, 1001 Lausanne, und sie zählt 2’350 Verkaufsstellen in der Westschweiz sowie 221 Mitarbeitende. Der Reingewinn geht an gemeinnützige Zwecke in den Kantonen.

Wo man wetten darf und wo nicht

Sporttip wird im Gebiet der Kantone AG, AI, AR, BE, BL, BS, GL, GR, LU, NW, OW, SG, SH, SO, SZ, TG, UR, ZG und ZH sowie im Kanton Tessin und im Fürstentum Liechtenstein durchgeführt; zusammen bilden sie das Swisslos-Vertragsgebiet. Jouez Sport deckt FR, GE, JU, NE, VD und VS ab. Ein Online-Konto setzt Wohnsitz in der Schweiz voraus und in der Praxis zusätzlich einen Wohnsitz im Gebiet der jeweiligen Veranstalterin. Die Grenze verläuft also mitten durch das Land.

Der Widerstand regt sich genau hier. Wer in Freiburg wohnt, aber in Bern arbeitet, hat kein Wahlrecht zwischen beiden Angeboten: Die Westschweizer Kantone gehören zur Loterie Romande, die Deutschschweizer zu Swisslos. Das ist unbequem und trotzdem die ehrlichere Konstruktion – zwei Veranstalter mit klaren, kantonal verankerten Gebieten statt eines anonymen Marktes mit fünfzig Konzessionen und keiner Aufsicht vor Ort.

Was überhaupt gewettet werden darf

Nur Sportereignisse. Wetten auf Wetter, Politik oder Fernsehsendungen sind nicht erlaubt. Der zugelassene Inhalt ist eine geschlossene Liste: die Liste der bewilligten Sportarten, Wettkämpfe und Wettarten der Gespa, in der Fassung vom 10.09.2026 (Art. 25 BGS, Art. 29 VGS). Qualifikationsrunden nur, wenn sie aufgeführt sind; Frauenwettbewerbe nur, wenn sie aufgeführt sind; Rangierungswetten nur, wenn die Rangierung den Einzug in einen internationalen Wettbewerb oder das Podest entscheidet; nie Wetten auf Trainingsläufe. Die Liste zeigt keine Corner- und Kartenmärkte und keine Esport-Sektion. Ereignisse, an denen überwiegend Minderjährige teilnehmen, sind ausgeschlossen.

Für einen Wettenden heisst das: Was im Ausland als Normalfall gilt – die Bandbreite von Eckbällen bis zu irgendeinem Eishockey-Freundschaftsspiel – findet in der Schweiz nicht statt, weil es nicht stattfinden darf. Livewetten sind erlaubt, vor Spielbeginn und live, wenn die Veranstalterin über eine entsprechende Entscheidung verfügt. Das BGS kennt keine Beschränkung auf bestimmte Live-Märkte. Cash-Out ist gesetzlich nicht geregelt und bleibt, was jede Veranstalterin in ihren eigenen Bedingungen dazu sagt.

Sperrliste und Domain-Hopping

Die Gespa veröffentlicht eine Sperrliste ausländischer Domains, die Schweizer Telekom-Anbieter über DNS blockieren (Art. 86–93 BGS). Die erste Liste datiert vom 3. September 2019, und Ende 2025 standen 671 Domains darauf. Blockierte Domains werden innerhalb von Stunden ersetzt – die Gespa nennt für dieses Domain-Hopping Interwetten und Bet-at-Home und nennt bet365 als auf der Liste stehend.

Wer ein ausländisches Portal aufruft und es ist nicht erreichbar, während es über eine Suchmaschine oder ein Forum noch auftaucht, sieht genau diesen Mechanismus. Es gibt in der Schweiz kein Instrument, das Zahlungen an solche Anbieter sperrt – Banken und Kartennetzwerke blockieren diese Zahlungen nicht, und eine Zahlung, die durchgeht, ist kein Beleg für eine Bewilligung.

Aktionen bewerben, Anbieten bewerben, Bestrafen

Werbung darf nicht aufdringlich, nicht irreführend und nicht auf Minderjährige oder gesperrte Personen ausgerichtet sein (Art. 74 BGS). Werbung für ein in der Schweiz nicht bewilligtes Geldspiel ist verboten (Art. 74 Abs. 3 BGS) und wird mit einer Busse von bis zu CHF 500’000 bestraft (Art. 131 BGS). Gratisspiele oder Gratisguthaben brauchen die vorgängige Zustimmung der Gespa (Art. 75 Abs. 2 BGS). Eine Sperrstunde für Werbung gibt es nicht. Ein Veranstalter ohne Schweizer Bewilligung, das Sportwetten organisiert, begeht eine Straftat – bis zu drei Jahre Freiheitsstrafe oder eine Geldstrafe, bei gewerbsmässigem Betrieb bis zu fünf Jahre (Art. 130 BGS).

Der Spielende wird nicht bestraft. Das ist die wichtige Unterscheidung, und sie ist keine Erlaubnis: Einsätze und Gewinne können in einem Verfahren gegen die Anbieterin eingezogen werden, und Schutz wie Fair-Play-Kontrolle existieren in diesem Verhältnis nicht. Dies ist eine Beschreibung der Rechtsfolgen, keine Empfehlung irgendeiner Seite – und Werbung ist hier nichts davon.

Steuern: die Schwelle, die kaum jemand erreicht

Gewinne aus schweizerisch bewilligten Grossspielen sind bis zum Steuerfreibetrag pro Einzelgewinn einkommenssteuerfrei; die Eidgenössische Steuerverwaltung nennt Sportwetten ausdrücklich. Der Bundesbetrag liegt ab 1.1.2026 bei CHF 1’071’000 (im Jahr 2025: CHF 1’070’400). Die kantonale Freigrenze weicht ab – je nach Kanton. Oberhalb der Schwelle behält die Veranstalterin 35 % Verrechnungssteuer ein, die man über die Steuererklärung zurückholt.

Die praktische Folge: Ein typischer Wettender gewinnt weit unter dieser Schwelle und zahlt auf den Gewinn keine Einkommenssteuer und keine Verrechnungssteuer. Eine Schweizer Wettsteuer auf Einsätze existiert nicht. Für Gewinne bei ausländischen Anbietern fällt keine Verrechnungssteuer an; die kantonale Praxis von Thurgau behandelt Gewinne aus ausländischen Grossspielen dagegen unabhängig von der Höhe als vollständig steuerbares Einkommen. Das sind allgemeine Informationen, keine Steuerauskunft für einen Einzelfall – für den eigenen Fall ist die Steuerberatung oder die kantonale Steuerverwaltung zuständig.

Die geprüften Anbieter im Einzelnen

Die zehn Namen in ihrer Reihenfolge. Die beiden Schweizer Veranstalter zuerst, danach die ausländischen Portale ohne Schweizer Bewilligung – jeder nach denselben Kriterien eingeordnet und jeder mit einer eigenen Einordnung am Ende.

Swisslos Sporttip: das grösste Vertragsgebiet und ein Kombiboost mit Rechenarbeit

Swisslos ist eine Genossenschaft mit Sitz in Basel und veranstaltet Lotterien und Sportwetten gestützt auf die IKV 2020; die Sportwetten laufen unter dem Namen Sporttip. Die Bewilligung ist eine Veranstalterbewilligung und eine Spielbewilligung für ein Grossspiel nach dem BGS unter Aufsicht der Gespa. Ein Online-Konto erhalten nur Personen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Vertragsgebiet: die Kantone AG, AI, AR, BE, BL, BS, GL, GR, LU, NW, OW, SG, SH, SO, SZ, TG, UR, ZG und ZH, dazu der Kanton Tessin und das Fürstentum Liechtenstein.

Beim Einsatz ist Sporttip breit aufgestellt: Der Mindesteinsatz für Einzel- und Kombinationswetten beträgt CHF 1, der Höchsteinsatz für eine Einzel- oder Kombinationswette CHF 1’000 und für eine Systemwette CHF 10’000. Die Veranstalterin kann diese Limiten jederzeit ohne Angabe von Gründen ändern, und eine Wette über der Limite wird nicht angenommen.

Cash-Out gibt es für Einzel-, Kombinations- und Langzeitwetten, vor Spielbeginn und live, aber nur bei Online-Wetten und nur als vollständiges Cash-Out ohne Teilauszahlung. Ein ausgeführtes Cash-Out lässt sich nicht rückgängig machen, und eine Garantie für jeden Markt besteht nicht. Der Betrag liegt tiefer als der mögliche nicht vorzeitige Wettgewinn, hängt vom Stand der Sportereignisse ab und kann jederzeit geändert werden.

Beim Livewetten gelten Regeln, die man kennen sollte, bevor man sie erlebt. Die Wette gilt unabhängig davon, ob ein Ereignis live übertragen wird. Nach dem tatsächlichen Eintreffen des Wettausgangs platzierte Wetten zählen mit Quote 1.00, und in spielentscheidenden Situationen – Elfmeter, Rote Karte, Videoschiedsrichter-Entscheid – kann Swisslos Wetten mit Quote 1.00 werten. Das ist der Preis der Geschwindigkeit im Live-Bereich, und er trifft jeden, der nach einem Pfiff noch tippt.

Die Abrechnung folgt einer eigenen Logik. Der Gewinnbetrag ergibt sich aus Einsatz mal Quote, bei Kombinationen mal der Gesamtquote als Produkt der Einzelquoten; der Betrag wird zuerst auf zwei Nachkommastellen aufgerundet und dann auf 5 Rappen genau abgerundet. Bei abgesagten Ereignissen gilt: Wird nicht innert 48 Stunden nach dem ursprünglichen Beginn nachgeholt, ist die Wette ungültig – Einzelwetten werden zurückbezahlt, in Kombinationswetten erhält die Voraussage Quote 1.00. Gewinne, die nicht innerhalb von 26 Wochen nach der öffentlichen Bekanntmachung der Wettauswertung geltend gemacht werden, verfallen zugunsten des Zwecks der Swisslos; eine Einsprache gegen eine verweigerte Auszahlung ist innert 10 Tagen per eingeschriebenem Brief zu erheben.

Am Geld wird es konkret. Spielguthaben auf dem Swisslos-Wallet lässt sich per Online-Zahlungsmöglichkeit oder Einzahlungsschein kaufen, mit einem Mindestbetrag von CHF 20; in 30 Tagen sind höchstens CHF 10’000 möglich, und ein Kauf ist nur möglich, solange das Wallet-Guthaben CHF 9’999 nicht übersteigt. Als Zahlungsart zum Aufladen wird unter anderem PostFinance Pay angeboten, bei dem die Transaktion direkt in der PostFinance App bestätigt wird. Auszahlungen: Innerhalb von 365 Tagen zweimal gratis auf ein auf den eigenen Namen lautendes Schweizer oder Liechtensteiner Bank- oder Postkonto; ab der dritten Auszahlung kann eine Kommission von 3 % belastet werden, die Überweisung erfolgt innert 5 bis 10 Arbeitstagen, und Gratisspielguthaben aus Promotionen ist nicht auszahlbar. Gewinne bis CHF 1’000 pro Spielbestätigungsquittung werden automatisch dem Wallet gutgeschrieben; Gewinne über CHF 1’000 gehen bei bekannter Zahlungsverbindung innert 3 Arbeitstagen auf das Schweizer oder Liechtensteiner Konto.

Wetten lassen sich online über Swisslos oder die Sporttip App für iOS und Android abgeben; in der App zusammengestellte Wetten können per QR-Code an einer Sporttip Verkaufsstelle gespielt werden. Das ist im Schweizer Kontext keine Kleinigkeit: Wer den Papierbeleg will, bekommt ihn – ohne auf die digitale Erfassung zu verzichten.

Der wirtschaftliche Rahmen ist offen dokumentiert. Für 2025 verteilte Swisslos einen Reingewinn von CHF 562 Mio., davon CHF 506 Mio. an die kantonalen Fonds und CHF 56 Mio. an die Stiftung Sportförderung Schweiz – für Swiss Olympic, Fussball, Eishockey und Sporthilfe. Aus den Sportwetten stammten davon CHF 109 Mio. (2024: CHF 122 Mio.). Die Marge, die der Wettende zahlt, landet also nicht in einer Aktionärskasse, sondern in Sportförderung und Kantonsfonds – und dieser Umstand verschiebt den ganzen Vergleich: Ein knappes Auszahlungsversprechen ist hier nicht Gier, sondern die Kehrseite eines Zwecks.

Urteil: Wo es auf Rechtsweg, registergestützte Sperre und belegbare Bedingungen ankommt, ist Sporttip die vollständigste Adresse des Landes – und wer im Vertragsgebiet mit einer Einzelwette und einer kurzen Kombination arbeitet, findet hier die grösste Bandbreite und die geringste Zahl aussergerichtlicher Überraschungen.

Loterie Romande Jouez Sport: dasselbe Recht, ein kleineres Gebiet

Die Loterie Romande ist die zweite Veranstalterin mit Bewilligung für ein Grossspiel, ebenfalls nach Art. 21–25 BGS und unter Aufsicht der Gespa. Ihr Produkt heisst Jouez Sport. Das Gebiet umfasst die sechs Westschweizer Kantone Freiburg, Waadt, Wallis, Neuenburg, Genf und Jura. Als Kontaktadresse nennt sie Avenue de Provence 14, 1001 Lausanne; sie zählt 2’350 Verkaufsstellen in der Westschweiz und 221 Mitarbeitende.

Wer den Unterschied zu Sporttip sucht, findet ihn nicht im Recht, sondern in der Grösse. Zwei Veranstalter mit identischem Bewilligungsstatus, unterschiedlicher Sprache, unterschiedlichem Kantonszuschnitt und unterschiedlicher Vertriebsdichte – 2’350 Verkaufsstellen für sechs Kantone sind ein Netz, das in einer Stadt wie Lausanne und in einem Walliser Tal gleich präsent sein muss. Die Westschweizer Aktionen sind zudem die häufigeren: 2025 hat die Gespa 24 Zustimmungen für Gratisspiele und Gratisguthaben an die Loterie Romande erteilt, gegen 8 an Swisslos.

Wer in Genf oder Lausanne wohnt, für den ist das die nächste bewilligte Adresse, und der Grad an Schutz ist derselbe wie in Zürich. Wer in Bern wohnt, hat kein Jouez-Sport-Konto und kann keines eröffnen; der Umweg über eine Adresse eines Bekannten wäre ein Verstoss gegen die Ein-Konto-Regel und keine Lösung.

Urteil: Die häufigere Zustimmung zu Aktionen des Jahres 2025 macht die Westschweizer Adresse für Wettende, die sich vor allem für kleine, regelkonforme Zusatzangebote interessieren, zur interessanteren der beiden bewilligten – und die sechs Kantone sind ihre Grenze, nicht ihr Mangel.

Betovo: keine Schweizer Bewilligung, keine Registerverbindung

Betovo hat keine Schweizer Bewilligung. Nur Swisslos und die Loterie Romande dürfen in der Schweiz Sportwetten veranstalten. Eine gemeldete Bewilligung ist nicht festgestellt; ein solches Papier hätte hier ohnehin keine Wirkung (Art. 4 BGS). Es besteht keine Verbindung zum Schweizer Sperrregister und kein Schweizer Rechtsweg; Domains können auf die Sperrliste der Gespa gesetzt und über DNS blockiert werden.

Über Quoten, Limiten, Zahlungswege und Auszahlungszeiten dieses Portals trägt der Vergleich nichts. Das ist keine Lücke im Text, sondern die Konsequenz daraus, dass kein Schweizer Prüfmassstab anliegt: Was nicht der Aufsicht untersteht, hat auch keine Bedingungen, die man gegen eine bewilligte Veranstalterin stellen könnte. Der einzige belastbare Punkt ist die Abwesenheit der Bewilligung.

Urteil: Ein Portal für Wettende, denen die Bedingung «Wohnsitz im Vertragsgebiet» im Weg steht und die dafür den Verzicht auf Sperrregister und Schweizer Verfahren in Kauf nehmen – die Abwesenheit der Bewilligung ist das einzige, was mit Sicherheit über das Verhältnis zu diesem Land gesagt werden kann.

IviBet: kein Schweizer Papier, kein Schweizer Weg

IviBet hat keine Schweizer Bewilligung; die Bewilligungslage nach Schweizer Massstab ist hier nicht festgestellt. Keine Verbindung zum Sperrregister, kein Schweizer Rechtsweg, Sperrlistenrisiko über DNS eingeschlossen. Das gilt für dieses Portal wie für die übrigen ausländischen Namen der Liste.

Was hier fehlt, ist genau das, was ein Wettender im Streitfall braucht: eine Adresse, an die man sich wenden kann, und ein Register, das die eigene Sperre über alle Anbieter hinweg trägt. Ein Gewinn, der nicht ausgezahlt wird, bleibt bei einem Anbieter ohne Schweizer Bewilligung ein Gewinn, der nur in dessen eigener Buchhaltung existiert. Es gibt keine Stelle im Land, die hier zu seinen Gunsten entscheiden könnte.

Urteil: Über dieses Portal lässt sich im Schweizer Rahmen nichts Belastbares sagen ausser dem, was für alle acht Namen gilt, und wer es trotzdem nutzt, sollte den Gewinn als theoretische Grösse behandeln, bis er auf einem eigenen Konto liegt.

1Bet: derselbe Status, dieselbe Grenze

1Bet steht ohne Schweizer Bewilligung in der Liste. Nur die beiden interkantonal zugelassenen Veranstalter dürfen hier Sportwetten anbieten. Eine gemeldete Bewilligung ist nicht festgestellt und würde in der Schweiz keine Wirkung entfalten. Es gibt keine Anbindung an das Sperrregister und keinen Schweizer Rechtsweg; die Domain kann über die Sperrliste blockiert werden.

Wer ein Konto bei einem solchen Anbieter führt, verlässt den Bereich, für den die Schweizer Regeln geschrieben sind: die Kontrolle der Sportartenliste, die verbindliche Verlustlimite, die registergestützte Sperre, die Aufsicht durch die Gespa. Nichts davon greift hier – nicht, weil es verweigert würde, sondern weil niemand beaufsichtigt wird, der sich nicht beworben hat.

Urteil: Ein Name, der die Kategorie «ausländische Portale ohne Bewilligung» vollständig ausfüllt, und damit die schwächste Art von Eintrag in einer Rangliste, die sich an Prüfbarkeit orientiert.

bet365: ein bekannter Name auf der Sperrliste

bet365 hat keine Schweizer Bewilligung; die Bewilligungslage nach Schweizer Massstab ist hier nicht festgestellt. Kein Zugang zum Sperrregister, kein Schweizer Rechtsweg. Die Gespa nennt bet365 ausdrücklich als Anbieter, der auf der Sperrliste steht – bei den blockierten ausländischen Domains, die Schweizer Telekom-Anbieter über DNS sperren.

Das ist der aufschlussreichste Einzeleintrag des ganzen Vergleichs. Ein international bekannter Anbieter mit jahrelanger Marktpräsenz, und trotzdem steht er in der Schweiz ausserhalb des Systems: nicht wegen eines Skandals, sondern weil er die Schweizer Bewilligung, die es für ein Grossspiel braucht, nie erhalten hat und weil es nach der kantonalen Begrenzung auf zwei Veranstalter auch keine gibt, die man ihm erteilen könnte. Ein Wettender, der ein Konto dort führt, verliert bei jedem Zugriff über einen Schweizer Anschluss nicht den Zugang zur Marke, sondern den Zugang zur Adresse.

Urteil: Das Beispiel zeigt, dass Grösse und Bekanntheit einer Marke in der Schweiz nichts über ihre Zulassung aussagen, und wer die Erreichbarkeit als Beweis für eine Bewilligung liest, liest den Domain-Wechsel als Stabilität.

X3Bet: gemeldete Bewilligung aus Tobique

X3Bet steht ohne Schweizer Bewilligung in der Liste; gemeldet wird von Drittquellen eine Bewilligung aus Tobique in Kanada, die in der Schweiz nach Art. 4 BGS keine Wirkung hat. Keine Verbindung zum Sperrregister, kein Schweizer Rechtsweg, Sperrlistenrisiko eingeschlossen.

Das ist der einzige Eintrag mit einer konkret genannten Herkunft – und er zeigt den Unterschied zwischen einer Angabe und einer Prüfung. Eine kanadische Aufsicht hat für Schweizer Behörden keine Bedeutung und für den Wettenden keine, sobald ein Gewinn strittig wird. Wer eine fremde Aufsicht als Ersatz für die eigene liest, verwechselt eine Registrierung mit einem Schutz.

Urteil: Die einzige Zuordnung, die dieser Eintrag erlaubt, ist eine geografische – und genau darin liegt die Warnung, dass eine gemeldete Bewilligung nichts über die Rechtslage vor Ort aussagt.

DirectionBet: keine Adresse mit Schweizer Wirkung

DirectionBet steht ohne Schweizer Bewilligung in der Liste; die Bewilligungslage nach Schweizer Massstab ist hier nicht festgestellt. Keine Anbindung an das Sperrregister, kein Schweizer Rechtsweg, Blockade über die Sperrliste möglich.

Für einen Wettenden, der die drei Punkte an der Spitze der Aufstellung ernst nimmt, ist hier nichts, was eine Entscheidung stützen würde: kein bewilligtes Angebot, keine prüfbaren Schweizer Bedingungen, kein Ort, an dem ein Streit ausgetragen werden könnte. Bleibt die Domain erreichbar, ändert das an keinem dieser drei Punkte etwas.

Urteil: Ein Portal, das in einer nach Prüfbarkeit sortierten Rangliste ohne belegbare Informationen über die Aufsicht steht.

Betwinner: ohne Bewilligung, ohne Register

Betwinner hat keine Schweizer Bewilligung; eine gemeldete Bewilligung ist nicht festgestellt und hätte in der Schweiz keine Wirkung (Art. 4 BGS). Keine Verbindung zum Sperrregister, kein Schweizer Rechtsweg; die Domain kann auf die Sperrliste der Gespa gesetzt werden.

Was hier auf dem Spiel steht, ist konkret: Bei einem gesperrten Anbieter ist der Zugriff auf der eigenen Verbindung aus dem Ausland weiter möglich und im Inland möglicherweise nicht – wer ein laufendes Konto dort führt, plant dann um eine Erreichbarkeit, die er nicht kontrolliert. Ein Konto bei einer bewilligten Veranstalterin kennt dieses Risiko nicht, weil die Bewilligung selbst die Erreichbarkeit trägt.

Urteil: Für Wettende, die planen, mehrere Jahre beim selben Anbieter zu bleiben, ist eine Adresse mit Schweizer Bewilligung die einzige, die diese Dauer verspricht – und hier verspricht sie niemand.

Coolzino: der letzte Eintrag der Liste

Coolzino steht ohne Schweizer Bewilligung in der Liste; ob eine Bewilligung vorliegt, ist nicht geklärt. Keine Verbindung zum Sperrregister, kein Schweizer Rechtsweg, DNS-Blockade als Möglichkeit.

Der Name trägt «Zino» im Wort, und wer aus der Casino-Ecke kommt, sollte die Unterscheidung kennen: In der Schweiz sind Wetten und Casinospiele getrennte Bewilligungen mit getrennten Regeln. Eine Casino-Limite ist keine Wettlimite, und ein Casino-Bewilligungsträger ist keine Veranstalterin von Sportwetten. Wer hier von einer Casinovergangenheit auf eine Wettbewilligung schliesst, schliesst falsch.

Urteil: Ein Eintrag, der die Liste abschliesst und die Grenze markiert, die der ganze Vergleich zieht – zwischen einem bewilligten Schweizer Angebot und einem Namen ohne jede Verbindung zum Schweizer Recht.

Wie sich ein Bonus nüchtern bewerten lässt

Das folgende Beispiel ist ein Rechenschema, kein Angebot. Es zeigt, in welcher Reihenfolge sich ein Aktionsversprechen prüfen lässt, bevor man ihm glaubt.

Angenommen, ein Anbieter verspricht einen Bonus von CHF 100, der vor einer Auszahlung mit einem Faktor 10 auf den Bonusbetrag umgesetzt werden muss, mit Mindestquote 1.70. Verlangt sind damit CHF 1’000 Umsatz auf Märkten mit einer Marge von 6 %. Der erwartete Kostenanteil liegt bei CHF 60 – ein Betrag, der nicht aus der Aktionskasse kommt, sondern aus dem eigenen Konto, weil die Marge in jedem einzelnen Einsatz bereits steckt. Die Zahl ist ein statistischer Mittelwert über viele Wetten und keine Vorhersage für eine einzelne. Wer die Bedingungen des Anbieters liest, findet dort, ob sich der Faktor auf den Bonus oder auf Bonus plus Einzahlung bezieht, ab welcher Quote mitgezählt wird und was nach Ablauf der Frist mit dem Guthaben geschieht.

Der Vergleich zwischen den beiden Wegen fällt an dieser Stelle nüchtern aus. In der Schweiz sind Gratisspielguthaben zustimmungs- und auszahlungspflichtig, und ein Bonus auf ein bewilligtes Angebot kommt praktisch nur mit einer Quote- oder Gewinnerhöhung, die in ihren Bedingungen gelesen werden kann. Bei einem ausländischen Portal sind die Zahlen höher und die Prüfbarkeit geringer – nicht weil dort getäuscht würde, sondern weil keine Schweizer Stelle die Bedingungen prüft. Wer zwei Angebote vergleicht, sollte deshalb nicht die Prozentzahlen nebeneinanderlegen, sondern die Bedingungen: Mindestquote, Anzahl Voraussagen, Deckel, Frist, Ausschlüsse. Eine höhere Prozentzahl mit einem tieferen Deckel ist ein kleineres Angebot.

Deckel und Einsatzlimit sind der Teil, den die Werbung auslässt. Ein Bonus von 5 % auf den Nettogewinn klingt grosszügig, bis ein Einsatzlimit von einem Franken und eine Gewinnerhöhung mit eigener Obergrenze daneben stehen. Eine Erhöhung von 100 % bei fünfzehn Voraussagen klingt nach dem Jackpot, bis die Wahrscheinlichkeit der Kette dagegensteht. Und ein Boost, der bei einem Cash-Out verfällt, ist in dem Moment weg, in dem ein Wettender Verantwortung für sein Risiko übernimmt. Diese drei Sätze sind das Ergebnis des Vergleichs, nicht seine Vorbereitung.

Zufällig tauchen die Zahlen aus dem Vergleich zweimal auf: 5 % Bonus gegen 5.9 % Marge, 6.8 % Marge im anderen Markt, 100 % Erhöhung gegen fünfzehn Glieder, CHF 1 Mindesteinsatz gegen CHF 1’000 Höchsteinsatz für eine Einzelwette. Wenn eine Zahl in einer Zeile heller aussieht als in der nächsten, liegt das selten an der Aktion – es liegt an dem, was unter ihr steht.

Was das für den Wettenden bedeutet

Wer heute eine Schweizer Wettseite mit Bonus sucht, muss zwei Dinge auseinanderhalten, die im Marketing wie eines aussehen. Bei Swisslos und der Loterie Romande bekommt ein Wettender keinen grossen Bonus, sondern ein bewilligtes Angebot mit schmalen Aktionen, geschlossener Sportartenliste, Verlustlimiten mit Registerwirkung und einem Rechtsweg in der Schweiz. Bei den acht ausländischen Portalen bekommt er die grösseren Versprechen und die kleineren Zusagen: keine Anbindung an das Sperrregister, kein Schweizer Verfahren und ein Zugang, der von einer Liste abhängt, die er nicht sieht.

Zwischen diesen beiden Wegen gibt es keine elegante Mitte. Eine ausländische Bewilligung hat in der Schweiz keine Wirkung, eine Schweizer Bewilligung existiert für keinen dritten Anbieter, und wer beides vermischen will, landet beim Werbeversprechen ohne Deckung. Wer sich selbst nicht bremsen kann, hat im zweiten Weg keinen Rückhalt. Wer sein Angebot lieber unter einer Aufsicht sieht, findet es im ersten – und nimmt dafür eine engere Auswahl und eine Wohnsitzgrenze in Kauf.

Wer im Ausland spielt, sollte die Steuerregel kennen, die seine Verluste am wenigsten schützt: Gewinne aus ausländischen Grossspielen unterliegen keiner Verrechnungssteuer, werden aber nach der Praxis des Kantons Thurgau unabhängig von der Höhe als vollständiges Einkommen behandelt – während ein Gewinn aus einem bewilligten Schweizer Grossspiel erst oberhalb des Steuerfreibetrags relevant wird und dann der Verrechnungssteuer und der Deklaration in der Steuererklärung folgt. Für die eigene Situation ist die kantonale Steuerverwaltung die zuständige Stelle.

Für die Wahl des Anbieters sollte die Frage lauten: Welche Seite würde mir im Streit helfen, und welche nicht? Bei einem bewilligten Veranstalter gibt es eine Adresse, ein Verfahren und eine Einsprachefrist mit eingeschriebenem Brief. Bei einem Portals ohne Bewilligung gibt es nichts davon. Das ist die eigentliche Auskunft einer Rangliste.

Häufige Fragen zu Sportwetten-Seiten mit Bonus

Welche Wettseiten mit Bonus sind in der Schweiz erlaubt?

Erlaubt sind nur Swisslos mit dem Produkt Sporttip und die Loterie Romande mit dem Produkt Jouez Sport. Beide haben eine Veranstalter- und eine Spielbewilligung für ein Grossspiel nach dem BGS unter Aufsicht der Gespa. Alle anderen Anbieter, die einem Schweizer Wettenden begegnen, arbeiten ohne Schweizer Bewilligung.

Weshalb sind Gratisspielguthaben bei den Schweizer Veranstaltern selten und klein?

Gratisspiele und Gratisguthaben brauchen vorgängig die Zustimmung der Gespa (Art. 75 Abs. 2 BGS). Im Jahr 2025 hat die Aufsicht 24 Zustimmungen an die Loterie Romande und 8 an Swisslos erteilt. Acht Zustimmungen für Sportwetten in einem Jahr erklären, warum die Beträge in Schweizer Aktionen klein bleiben.

Was ist ein Kombiboost, und welche Bedingungen gelten dafür?

Bei Sporttip gilt der Kombiboost nur online für Prematch-, Live- und Systemwetten und verlangt mindestens vier Voraussagen mit Quote von je mindestens 1.50. Der Bonus auf den Nettogewinn beträgt 5 % bei vier, 20 % bei sieben, 40 % bei zehn und 100 % bei fünfzehn solchen Voraussagen; Einsatz und Gewinnerhöhung sind limitiert.

Wird bei einer Gratiswette der Einsatz mit dem Gewinn ausbezahlt?

Der Einsatz einer Freiwette gehört dem Anbieter, nicht dem Wettenden: Ausgezahlt wird der Gewinn ohne den Einsatz, bei einer Quote von 2.00 also der Betrag abzüglich des Freiwetteinsatzes. Gratisspielguthaben aus Promotionen ist bei Swisslos grundsätzlich nicht auszahlbar; ob eine einzelne Aktion abweicht, entscheidet ihre eigene Bedingung.

Was bedeutet die Sperrliste der Gespa für ausländische Seiten mit grossen Bonusangeboten?

Die Gespa führt eine Sperrliste ausländischer Domains, die Schweizer Telekom-Anbieter über DNS sperren. Die erste Liste datiert vom 3. September 2019, Ende 2025 standen 671 Domains darauf, und blockierte Adressen werden innerhalb von Stunden ersetzt. Ein Bonus in grosser Höhe ändert nichts daran, dass eine gesperrte Domain unerreichbar wird.

Wie wirken sich Mindestquote und Umsatzbedingungen auf den Wert eines Bonus aus?

Beide senken den erwarteten Wert, weil sie den Umfang der auszahlbaren Einsätze begrenzen. Beispiel: CHF 100 Bonus mit Faktor 10 auf den Bonus, Mindestquote 1.70 und einer Marge von 6 % ergeben CHF 1’000 Umsatz und einen erwarteten Kostenanteil von CHF 60 – ein Mittelwert über viele Wetten, keine Vorhersage für eine einzelne.

Inhalt erstellt vom Team «zahlungenwettench»