Online wetten ohne Limit – die Grenze zieht der Spielende selbst
Ladevorgang...
Stand: Oktober 29, 2026. Geprüft gegen die Bewilligungs- und Limitenangaben von Swisslos und der Loterie Romande sowie gegen das Geldspielgesetz und die Geldspielverordnung in der Fassung, die auf fedlex.admin.ch publiziert ist.
Wer «ohne Limit» in die Suchmaske tippt, sucht eigentlich nach etwas anderem. Nicht nach dem Recht, mehr zu setzen, als er darf — Schweizer Recht verbietet ihm das nicht —, sondern nach dem Ende einer Liste von Feldern, die er ausfüllen muss, bevor der erste Wettschein überhaupt angenommen wird. Diese Liste existiert. Ihr oberster Eintrag lautet CHF 9’999. Es gibt sie, weil der Gesetzgeber die Grenze nicht kennt, die er hätte vorschreiben können: Er schreibt keine Obergrenze vor, er schreibt vor, dass jemand eine setzt. Und dieser Jemand ist der Spielende.
Das klingt nach einem Schlupfloch und ist das Gegenteil. Ob jemand ohne Limite wettet oder mit einer, die er nicht herabgesetzt hat, macht auf dem Wettschein keinen Unterschied; über die Tages-, Wochen- und Monatsbilanz macht es einen grossen. Die Beträge, die ein Schweizer Wettender überweist, sind fast nie spektakulär — und genau deshalb funktioniert die Mechanik der Verlustlimite, die den Nettoverlust misst und nicht den Umsatz. Wer CHF 100 einsetzt, CHF 250 zurückbekommt und damit unter seiner Tageslimite bleibt, hat die Limite nicht angetastet. Nur was unter dem Strich verschwindet, zählt.
Ein zweiter Irrtum hängt an derselben Suche: dass es in diesem Land eine Reihe von Anbietern gäbe, von denen manche Limiten vorschreiben und andere nicht. In der Schweiz gibt es zwei. Swisslos mit Sporttip, die Loterie Romande mit Jouez Sport. Weiter draussen gibt es sehr viele andere, und jeder von ihnen kann in seine Nutzungsbedingungen schreiben, was er will, weil keine Schweizer Behörde etwas dagegen zu halten hat. Die zehn folgenden Bewertungen trennen diese zwei Gruppen nicht aus Vorsicht, sondern weil sie tatsächlich zwei verschiedene Dinge sind — auf der einen Seite ein Bewilligungsinhaber mit einem Sperrregister im Rücken, auf der anderen ein Anbieter, der als Datenpunkt in der Landschaft steht.
Was auf der Strecke bleibt, ist die Selbstverständlichkeit. Bei einem bewilligten Schweizer Anbieter ist der Zugang zu einer Limite gratis und unumkehrbar schnell nach unten. Bei allen anderen ist gar nichts selbstverständlich.
Warum selbst gesetzte Limiten der eigentliche Spielerschutz sind
Zuerst das Missverständnis, das die ganze Themenfamilie umgibt: Spielerschutz in der Schweiz ist kein Schutzwall zwischen dem Spielenden und dem Anbieter. Er ist ein Formular, das der Spielende selbst ausfüllt, und der Anbieter ist bloss die Person, die darauf besteht, dass es ausgefüllt wird. Die Verordnung über Geldspiele verlangt bei online durchgeführten Spielen von der Veranstalterin, dass sie ab der Eröffnung des Spielerkontos von der Spielerin oder dem Spieler einen oder mehrere Höchstwerte verlangt, auf die die täglichen, wöchentlichen oder monatlichen Einsätze oder Verluste beschränkt werden (Art. 87 Abs. 2 VGS). Der Staat setzt den Wert nicht. Er setzt die Pflicht, einen zu setzen.

Bei Swisslos heisst das konkret: Vor der ersten Teilnahme an Sporttip legen Spielende fest, wie viel sie pro Tag, pro 7 Tage und pro 30 Tage höchstens verspielen wollen, und diese Limiten gelten für Sporttip getrennt von allen anderen Produkten desselben Hauses. Die drei Fenster sind keine Dekoration. Sie erlauben eine Struktur, die eine einzelne Wochenlimite nicht hergibt — eine tiefe Tagesgrenze und eine deutlich höhere Monatsgrenze passen zu jemandem, der am Samstag lebt und unter der Woche nicht hinschaut. Zwei eng gefasste Fenster passen zu jemandem, der sich selbst misstraut.
Was bei Swisslos vor dem ersten Wettschein feststehen muss
Die Oberlimite liegt bei CHF 9’999. Wer jünger als 21 Jahre ist, bekommt für die maximale Verlustlimite CHF 1’000. Das ist ein Deckel auf das, was das Formular überhaupt anbietet, und die Zahl ist insofern bemerkenswert, als sie in der Praxis weit über dem liegt, was ein gewöhnlicher Spieler in dreissig Tagen verliert. Sie schützt nicht gegen normalen Einsatz, sie schützt gegen die Nacht, in der jemand alles zurückholen will.
Dazu kommt ein Schalter, den man nicht oft genug erwähnt: Swisslos-Kunden können zusätzlich zu den Verlustlimiten freiwillig eine Einzahlungslimite setzen, die Einzahlungen von mehr als dem festgelegten Betrag innerhalb eines beliebigen 30-Tage-Zeitraums verhindert. Verlust und Einzahlung sind zwei verschiedene Dinge. Eine Verlustlimite von CHF 500 und eine Einzahlungslimite von CHF 500 sind nicht dasselbe, weil Gewinne das Konto aufladen können, ohne dass die Verlustlimite belastet wird. Wer will, dass überhaupt nie mehr als ein bestimmter Betrag aus seinem Konto verschwindet, braucht die zweite Zahl, nicht die erste.
Bemerkenswert ist auch, was Swisslos selbst an Limiten setzt. Eine Limite, die Swisslos im Rahmen der Spielerschutz-Früherkennung festlegt oder mit dem Teilnehmer vereinbart, kann dieser nicht selbst verändern; sie wird frühestens nach einem Jahr anhand von Unterlagen zur finanziellen Situation überprüft. Das ist die eine Stelle im System, an der die Limite tatsächlich von aussen kommt. Sie ist nicht strafend gemeint und wird es in der Wahrnehmung trotzdem oft — was bleibt, ist ein Jahr ohne eigene Verfügungsmacht über die Grenze. Wer dort landet, sollte das als Gesprächsangebot lesen und nicht als Urteil.
Bevor es überhaupt ein Konto gibt, steht die zweite Mauer: mindestens 18 Jahre sowie Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Swisslos-Vertragsgebiet, keine bestehende Spielsperre, und genau eine Registrierung pro Person. Die Daten werden aus dem hochgeladenen Ausweis ausgelesen und gegen Adressdatenbanken geprüft. Das ist keine Formalie, die man glattbügelt. Es heisst, dass jeder Account einer Person mit einer Adresse gehört, und dass diese Adresse über die Teilnahme entscheidet.
Die 72 Stunden, die das System ernst machen
Gesetzlich ist es einfach: Die Senkung eines Höchstwerts wird unmittelbar wirksam, eine Erhöhung frühestens nach 24 Stunden (Art. 87 Abs. 4 VGS). Swisslos und die Loterie Romande wählen in ihren eigenen Bedingungen 72 Stunden. Das ist länger als das Gesetz verlangt, und genau darum ist es die interessanteste Zahl im ganzen Spielerschutz. Eine Grenze nach unten zu verschieben, ist ein Entschluss. Eine Grenze nach oben zu verschieben, ist eine Entscheidung, die drei Tage lang gegen eine Person arbeiten kann, die sie in einer schlechten Nacht treffen wollte.
Wer den Mechanismus einmal verstanden hat, versteht auch, was er nicht ist: eine Wartezeit. Der Zeitraum ist der Hebel, mit dem ein Spielender sich selber bindet. Deshalb ist die Reihenfolge der Einrichtung wichtig. Wer seine Einzahlungslimite erst aufsetzt, nachdem er sich für etwas entschieden hat, bindet sich an Entscheidungen statt an Regeln. Erst die Zahlen, dann der erste Wettschein.
Bei Swisslos werden gesenkte Limiten sofort wirksam, Erhöhungen erst nach Ablauf von 72 Stunden; Gewinne, Rückzahlungen und Promotionsguthaben, die aufs Wallet ausbezahlt werden, erhöhen die Limiten. Der letzte Halbsatz ist der, den man beim Lesen überspringt und beim Rechnen bereut. Limiten bei Swisslos messen den Nettoverlust, und der besteht aus Einsätzen abzüglich der auf das Spielkonto ausbezahlten Gewinne. Wer CHF 1’000 setzt und CHF 300 gewinnt, verbraucht CHF 700 seiner Verlustlimite. Wer CHF 1’000 setzt und CHF 1’200 gewinnt, verbraucht nichts und steht besser da als vorher. Die Limite ist eine Bilanzgrenze, keine Schranke vor dem Wettschein.
Spielsperre, Pause und die Grenze dazwischen
Es gibt nicht eine Sperre in der Schweiz, es gibt zwei, und sie sind verschieden scharf. Die Spielsperre trifft überschuldete oder spielsuchtgefährdete Personen und die Sperre auf eigenen Wunsch; sie wird in einem gesamtschweizerischen Register eingetragen und gilt auch für Casinos einschliesslich Online-Casinos sowie im Fürstentum Liechtenstein. Wer dort steht, spielt nirgends mehr in diesem Land. Der vorübergehende Spielausstieg ist das andere Werkzeug: ein Mittel, das Veranstalterinnen von Online-Spielen anbieten müssen, für einen selbst festgelegten Zeitraum von höchstens sechs Monaten und wahlweise für einzelne Spielkategorien oder alle Spiele (Art. 89 VGS).
Der Unterschied liegt in der Rückkehr. Die Sperre ist eine Grenze, die man sich selbst baut und dann von aussen bestätigen lässt; der Ausstieg ist ein Zeitfenster, das man selbst schliesst und selbst wieder öffnet. Wer die Handysperre sucht, will an einem Dienstagabend aufhören. Wer den Ausstieg wählt, will eine Frist, während der ein klarer Kopf zurückkommt. Bei Swisslos lässt sich der Zugang produktbezogen für 1 bis 180 Tage selbst sperren, ohne Aufhebung vor Fristablauf.
Bei alledem geht es um Sportwetten und nicht um Casinospiele. Limiten für Wetten bleiben Limiten für Wetten; ein Spielbankenprodukt daneben hat seine eigenen Regeln.
Bei Swisslos müssen Spielende vor der ersten Teilnahme an Sporttip festlegen, wie viel sie pro Tag, pro 7 Tage und pro 30 Tage höchstens verspielen wollen.
Karten- und Tischspiele sehen anders aus — Diskussionen über Limiten brauchen sie trotzdem nicht zu wiederholen. Der Punkt bleibt derselbe: Ein Spielender legt fest, eine Plattform setzt durch.
Die Limiten im Vergleich: zehn Anbieter, zwei Bewilligungsarten
Hier trennt sich, was die Suchanfrage zusammenwirft. Eine Verlustlimite in Schweizer Franken und ein Konto bei einer Marke ohne Schweizer Bewilligung sind keine zwei Varianten desselben Angebots. Bei der einen handelt es sich um eine registrierte Person mit einer Adresse in einem Vertragsgebiet, bei der anderen um ein Konto, zu dem keine Schweizer Behörde Zutritt hat.
| Anbieter | Schweizer Bewilligung | Veranstalterin bzw. berichtete Bewilligung |
|---|---|---|
| Swisslos Sporttip | Veranstalter- und Spielbewilligung für ein Grossspiel | SWISSLOS Interkantonale Landeslotterie Genossenschaft, Basel |
| Loterie Romande Jouez Sport | Veranstalter- und Spielbewilligung für ein Grossspiel | Loterie Romande, Société de la Loterie de la Suisse Romande |
| Interwetten | keine | berichtete Bewilligung ohne Wirkung in der Schweiz |
| GG.BET | keine | berichtete Bewilligung ohne Wirkung in der Schweiz |
| N1 Bet | keine | berichtete Bewilligung ohne Wirkung in der Schweiz |
| MyStake | keine | berichtete Bewilligung ohne Wirkung in der Schweiz |
| WirWetten | keine | berichtete Bewilligung ohne Wirkung in der Schweiz |
| Donbet | keine | berichtete Bewilligung ohne Wirkung in der Schweiz |
| 1xBet | keine | berichtete Bewilligung ohne Wirkung in der Schweiz |
| BetOnRed | keine | berichtete Bewilligung ohne Wirkung in der Schweiz |
Was die Tabelle zeigt, liegt nicht in ihren Zellen, sondern in ihrer Form: Die erste Spalte kennt nur zwei Einträge, die zählen. Alles ab der dritten Zeile teilt denselben Vermerk, und dieser Vermerk ist kein Vorbehalt, sondern eine Feststellung. Ein ausländisches Papier — ob aus Curaçao, Malta, Deutschland oder einem anderen Land — hat in der Schweiz keine Kraft (Art. 4 BGS). Es gibt keine zweite Reihe von Bewilligungen, die man noch nicht gefunden hätte, und keine Behörde, die sie ausstellt.
Das macht die unteren acht Zeilen nicht wertlos, aber es ordnet sie zu. Es sind Marken, auf die ein Schweizer Wettender im Netz stösst, und die Frage, die er sich stellen muss, ist nicht, wie hoch ihre Limiten sind, sondern wer anrufbar ist, wenn ein Guthaben streitet. Bei den beiden Schweizer Veranstaltern gibt es dafür eine Aufsicht und einen Weg. Bei den anderen acht gibt es eine E-Mail-Adresse und die Bedingungen des Hauses.
Die oberen zwei Zeilen sind zudem keine freie Wahl. Jede Veranstalterin bedient ihr eigenes Gebiet. Sporttip läuft im Gebiet der Kantone AG, AI, AR, BE, BL, BS, GL, GR, LU, NW, OW, SG, SH, SO, SZ, TG, UR, ZG und ZH sowie im Kanton Tessin und im Fürstentum Liechtenstein. Jouez Sport ist das Produkt der Loterie Romande, die für die sechs Westschweizer Kantone Freiburg, Waadt, Wallis, Neuenburg, Genf und Jura veranstaltet; sie nennt als Kontaktadresse Avenue de Provence 14 in Lausanne und zählt 2’350 Verkaufsstellen in der Westschweiz. Wer in Zürich wohnt, kann bei Jouez Sport kein Konto eröffnen. Das ist keine Härte, sondern die Mechanik eines Systems, in dem jeder Kanton über das Geld mitbestimmt, das aus seinem Gebiet kommt.
Was das Vergleichsergebnis wirklich sagt
Die Verlockung, weiterzuscrollen und die Limiten der unteren acht Zeilen zu vergleichen, ist gross und führt ins Leere. Weil keiner dieser Anbieter seine Grenzen gegenüber einer Schweizer Stelle offenlegt, ist jeder Vergleich ein Vergleich von Marketingtexten. Eine Höchstgrenze, die einer selbst in seine Nutzungsbedingungen schreibt, ist keine Limite im Sinne des Schweizer Spielerschutzes. Sie ist eine Zahl, an die man sich erinnern muss, weil niemand sonst es tut.
Der praktische Vergleich beginnt deshalb nicht bei der Frage, wer die höchsten Einsätze zulässt, sondern bei der Frage, wer bei einem Konflikt überhaupt erreichbar ist. Bei einem bewilligten Schweizer Veranstalter steht hinter jeder Gutschrift eine geprüfte Identität und ein Konto auf den Namen des Kontoinhabers — Auszahlungen laufen in der Schweiz nur auf ein Zahlungskonto im Namen des Kontoinhabers (Art. 50 Abs. 2 VGS). Anonyme Gutschriften und Kryptoauszahlungen gibt es im bewilligten Schweizer Angebot nicht. Auch Kredit gibt es nicht: Veranstalterinnen dürfen Spielerinnen und Spielern weder Darlehen noch Vorschüsse gewähren (Art. 75 Abs. 1 BGS).
Diese beiden Regeln sind die eigentliche Vergleichsachse. Ein Schweizer Anbieter kann einen Spielenden nicht in eine Nachschussposition bringen, weil es kein Nachschussinstrument gibt. Ein Anbieter ausserhalb dieses Rahmens hat diese Beschränkung nicht, und wer dort ein Konto führt, sollte seine eigene Regel darüber kennen — ohne dass ihm jemand sagt, wie sie lauten müsste.
Die Grundlagen: Arten von Limiten und wer sie festlegt
Streng genommen gibt es in der Schweiz vier verschiedene Grössen, die man als Limite bezeichnet, und sie schützen nicht dasselbe. Die Verlustlimite begrenzt das, was unterm Strich verloren geht. Die Einzahlungslimite begrenzt, wie viel Geld überhaupt ins Spielkonto eingebracht wird. Die Einsatzlimite begrenzt die einzelne Wette. Die Wallet-Grenze begrenzt den Bestand. Vier Zahlen, vier verschiedene Fragen, und wer nur eine davon einstellt, hat drei andere nicht beantwortet.

Bei der Loterie Romande sind die obligatorischen Verlustlimiten für Sportwetten nach drei Fenstern gegliedert — Kalendertag, Kalenderwoche, Kalendermonat —, und die Teilnahme ist nicht möglich, wenn sie fehlen. Die Reihenfolge ist zwingend: Die Tageslimite darf die Wochenlimite nicht übersteigen und diese nicht die Monatslimite. Wer also CHF 2’000 für den Monat und CHF 20 für den Tag einträgt, hat nicht zwei Limiten gesetzt, sondern eine, die jede Wette einzeln unmöglich macht. Bei der Loterie Romande wirkt die Senkung einer Verlustlimite sofort, eine Erhöhung erst 72 Stunden nach der Änderung; obligatorische Limiten lassen sich nicht über die Obergrenzen erhöhen und nicht aufheben.
Auch die Einsatzlimite pro Wette ist keine Kleinigkeit. Sporttip verlangt CHF 1 Mindesteinsatz, lässt pro Einzel- und Kombinationswette CHF 1’000 zu und pro Systemwette CHF 10’000, und eine Wette über der Limite wird nicht angenommen. Swisslos kann diese Werte jederzeit ohne Angabe von Gründen ändern. Bei Jouez Sport liegt der Mindesteinsatz online bei CHF 2, der Höchsteinsatz für Einzel- und Kombiwetten bei CHF 500, der Höchstgewinn pro Wette bei CHF 300’000 und die Obergrenze für die Gesamtgewinne eines Multiples bei CHF 1’000’000. Das sind keine Spielerschutzwerte — es sind Hausregeln, und die Differenz zwischen CHF 1’000 und CHF 500 zeigt, wie wenig einheitlich der Begriff Limite in diesem Markt gebraucht wird.
Bei der Loterie Romande beträgt die maximale Einzahlung aufs Wallet CHF 10’000 pro Zeitraum von 30 Tagen, unabhängig vom Zahlungsmittel, und das Wallet-Guthaben darf CHF 10’000 nie übersteigen, auch nicht durch Kleingewinne. Beim Swisslos-Wallet können innerhalb von 30 Tagen höchstens CHF 10’000 Spielguthaben gekauft werden, der Kauf ist nur möglich, solange das Wallet-Guthaben CHF 9’999 nicht übersteigt, und der Mindestbetrag beträgt CHF 20. Beide Zahlen sind Obergrenzen und keine Empfehlungen. Sie sagen nichts darüber, wie viel jemand setzen darf; sie sagen, wie viel Geld ein Konto überhaupt aufnehmen kann.
Die Sporttip-Einsatzlimiten betragen CHF 1 Mindesteinsatz, CHF 1’000 Höchsteinsatz für Einzel- und Kombinationswetten und CHF 10’000 für Systemwetten.
Und dann ist da die Regel, die man erst bemerkt, wenn die Einsätze tatsächlich gross werden. Wer CHF 1’000 auf eine Einzelwette setzt und CHF 500 auf eine Kombiwette, hat zwei verschiedene Deckel berührt und noch keinen Rappen von einer Verlustlimite verbraucht — bis die Wetten entschieden sind. Erst die Bilanz löst die eine Zahl aus, die andere greift sofort und pro Wettschein.
Wer darf hier eigentlich wetten
Das Fundament unter allen Limiten ist die Identität des Kontos. Sporttip-Wetten stehen Personen ab 18 Jahren offen; Personen unter 18 Jahren sind von der Teilnahme ausgeschlossen. Wer als Wettkämpfer an einem Wettereignis teilnimmt, darf auf dieses Ereignis nicht wetten. Die zweite Regel ist die unauffälligere und die strengere: Sie trifft eine kleine Gruppe, aber sie trifft sie vollständig.
Dazu kommt ein Punkt, den man aus der Wetterperspektive selten bedenkt: Das erlaubte Angebot in der Schweiz ist eine geschlossene Liste. Eine Bewilligung der Gespa erlaubt nur bestimmte Sportarten, Wettbewerbe und Wettarten; Qualifikationsrunden nur, wenn sie aufgeführt sind, Frauenwettbewerbe nur, wenn sie aufgeführt sind, Ranglistenwetten nur, wenn die Rangliste über die Teilnahme an einem internationalen Wettbewerb oder das Podest entscheidet — nie Wetten auf Trainingsläufe. Ereignisse, an denen überwiegend Minderjährige teilnehmen, sind gesperrt (Art. 25 Abs. 2 BGS). Wer viel Sport schaut, merkt schnell, was fehlt: Ecken- oder Kartenmärkte stehen nicht auf der Liste, und einen Esport-Bereich gibt es nicht. Livewetten sind erlaubt, vor dem Spiel und während des Spiels, wenn die Veranstalterin über eine entsprechende Entscheidung verfügt. Der Limitenfahrplan hat also eine zweite Ebene, über die kaum jemand spricht: Nicht alles, was man setzen will, lässt sich überhaupt setzen.
Was ein wettfreies Konto bei einem ausländischen Anbieter kostet
Die Bewilligung ist die Grenze, nicht die Gebühr. Es ist strafbar, Sportwetten ohne Schweizer Bewilligung zu veranstalten — bis zu 3 Jahre oder eine Geldstrafe, bei gewerbsmässigem Betrieb bis zu 5 Jahre (Art. 130 BGS). Der Spielende wird nach der Haltung des Bundesamts für Justiz nicht bestraft. Das ist beruhigend und reicht nicht. Denn ein Strafverfahren richtet sich gegen den Veranstalter, und in diesem Verfahren können Einsätze und Gewinne eingezogen werden. Wer dort spielt, trägt das Risiko einer Auseinandersetzung, die er nicht führt.
Dazu kommen drei praktische Punkte, die schwerer wiegen als jede Statistik. Erstens: Das Konto ist kein Konto bei Swisslos — es liegt nicht im Sperrregister. Wer sich dort selbst sperrt, sperrt sich nicht in dieser Datenbank. Zweitens: Wer sich bei Swisslos oder der Loterie Romande sperren lässt, ist damit auch für Online-Casinos und in Liechtenstein gesperrt. Wer nur bei einem ausländischen Anbieter spielt, hat diesen Durchgriff nicht. Und die Sperre, die am nächsten liegt, wenn es ernst wird, hat man ausgerechnet dort nicht mehr, wo man spielt. Drittens ist kein Geldrahmenschutz vorhanden, und es gibt keine Stelle, die einem Anbieter ohne Schweizer Bewilligung einen regelkonformen Ablauf vorschreiben könnte.
Die Aufsicht reagiert darauf mit einem Werkzeug, das genauso heisst wie das Problem. Die Gespa veröffentlicht eine Sperrliste ausländischer Domains, die Schweizer Telekommunikationsanbieter per DNS blockieren; die Sperrliste enthielt Ende 2025 insgesamt 671 Domains. Das ist kein Zufallstreffer: Sperrte Domains tauchen innerhalb von Stunden unter neuer Adresse auf, ein Vorgang, der als Domain-Hopping bekannt ist und von der Aufsicht selbst so benannt wird. Wer ein neues Domizil als Umweg liest, liest es richtig. Und wer annimmt, dass Banken oder Kartennetzwerke solche Zahlungen blockieren, hat in der Schweiz schlicht keinen Mechanismus, auf den er sich verlassen könnte. Ein solches Werkzeug gibt es hierzulande nicht.
Die Steuerseite schliesslich ist keine Nebensache.
Bei veranstalteten Grossspielen sind Gewinne bis zum Steuerfreibetrag pro Einzelgewinn einkommenssteuerfrei; der Bundesfreibetrag liegt ab dem 1. Januar 2026 bei CHF 1’071’000, gegenüber CHF 1’070’400 im Jahr 2025, und der kantonale Freibetrag weicht davon ab, weshalb man die kantonale Steuerverwaltung fragt und keine Pauschale schreibt. Oberhalb des Freibetrags behält die Veranstalterin 35 % Verrechnungssteuer ein, die über die Deklaration in der Steuererklärung zurückgeholt wird. Ein typischer Wettender gewinnt weit unterhalb dieser Schwelle. Auf den Einsatz fällt keine Wetttaxe an — niemand sollte hier eine erfinden. Bei ausländischen Anbietern gibt es keinen Abzug von Verrechnungssteuer, aber die kantonale Praxis behandelt Gewinne aus ausländischen Grossspielen dem Vernehmen nach als voll einkommenssteuerpflichtig, unabhängig von der Höhe. Das ist der Punkt, an dem «ohne Limit» in der Steuererklärung ankommt, und zwar nicht als Freibetrag. Fragen Sie dazu Ihre Steuerberatung oder die kantonale Steuerverwaltung.
Ein letzter Satz zur Ehrlichkeit: Keiner der beiden Wege ist per se «die sichere Wahl». Das bewilligte Schweizer Angebot bedeutet vollen Schweizer Schutz — zwei Veranstalter, eine geschlossene Liste an Sportarten und Wettarten, Wohnsitzpflicht und Identitätsprüfung. Ein paar Kilometer weiter westlich ist das eine andere Branche. Limiten sind nirgends das Angebot, das einen zum Spielen bringt; sie sind das, was einem bleibt, wenn der Nachmittag zur Nacht wird.
Wie die Schweizer Regelung aufgebaut ist: Gesetz, Aufsicht, Bewilligung
Die Rechtsgrundlage ist das Geldspielgesetz (BGS, SR 935.51, in Kraft seit dem 1. Januar 2019), das Online-Sportwetten als Grossspiel einordnet (Art. 3 lit. c und e). Aufsichtsbehörde ist die Gespa — die Interkantonale Geldspielaufsicht mit Sitz in Bern, deren Grundlage das Geldspielkonkordat ist, das am 1. Januar 2021 in Kraft trat. Nicht die ESBK: Diese Aufsicht ist für Spielbanken zuständig und nur für diese. Wer sich bei einer Behörde beschweren will, weil ein Wettkonto streitet, geht zur Gespa und nicht zur Spielbankenaufsicht.
Die Bewilligung kommt nicht in einem Stück, sondern in zwei: ein Antrag auf Veranstalterbewilligung und die Bewilligung pro Spiel (Art. 21–25 BGS). Sie gilt nur in der Schweiz (Art. 4 BGS). Wer in Deutschland oder auf Malta ein Papier hält, hält keines für hier. Diese Regel ist der Grund, warum ein ausländisches Gütesiegel auf einer Schweizer Seite wenig über die Schweiz aussagt.
Die Kantone haben die Zahl der Veranstalter von Lotterien und Sportwetten auf zwei begrenzt. Es ist nicht so, dass eine Liste weiterer Anbieter existiert und manche davon noch keine Bewilligung beantragt hätten. Es gibt keine weiteren. Die Gespa veröffentlicht nur die Sperrliste blockierter ausländischer Domains — sie führt keine Liste ausländischer Wettbewerber mit Freigabe. Der Reinertrag kommt öffentlichen Zwecken in den Kantonen zugute (Art. 125 BGS), und das erklärt, warum die Aufteilung des Vertragsgebiets so unfreundlich aussieht, wie sie ist. Der Kanton verteilt, was aus seinem Gebiet kommt.
Limiten, Datenbanken und das Recht auf einen Ausweg
Der Spielerschutz im engeren Sinn stützt sich auf drei Bausteine, die zusammenwirken: Höchstwerte, Sperren und der vorübergehende Ausstieg. Die Höchstwerte haben wir oben durchgemessen. Die Spielsperre trifft überschuldete oder spielsuchtgefährdete Personen und die Selbstsperre (Art. 80–82 BGS); sie wird in einem gemeinsamen Register geführt, und eine freiwillige Sperre kann erst nach drei Monaten aufgehoben werden (Art. 84 VGS), wobei eine Fachstelle eingeschaltet ist (Art. 81 BGS). Ausgeschlossene und minderjährige Spielende haben keinen Anspruch auf Einsätze oder Gewinne (Art. 45 BGS). Der dritte Baustein ist der vorübergehende Ausstieg, den jede Veranstalterin von Online-Spielen bereitstellen muss (Art. 89 VGS).
Ein grober Testkauf aus dem Jahr 2025 gehört ebenfalls hierher. Bei Testkäufen an Verkaufsstellen wurde in 47,5 % von 200 Fällen eine Sportwette an eine minderjährige Person verkauft. Das bedeutet nicht, dass die Aufsicht nichts tut, aber es bedeutet, dass man ausgerechnet die Verkaufsstelle nicht als die strengere Kontrolle darstellen sollte. Wo Geld über einen Tresen geht, ist die Identitätsprüfung eine Frage der Person hinter dem Tresen; wo es über ein Konto geht, ist sie eine Frage der Daten. Für die Mündigkeit von Minderjährigen ist nur die zweite Variante verlässlich.
Ein weiterer Punkt zur Rechtsstellung: Veranstalterinnen von Geldspielen dürfen Spielerinnen und Spielern weder Darlehen noch Vorschüsse gewähren (Art. 75 Abs. 1 BGS). Gratisspiele oder Gratisspielguthaben bedürfen der vorgängigen Zustimmung der zuständigen Vollzugsbehörde. Das erklärt, warum das Werbevokabular in der Schweiz leiser ist als in vielen anderen Märkten: Was in anderen Ländern selbstverständlich Gratisguthaben heisst, braucht hier eine behördliche Zustimmung.
Werbung, Bonus und die Grenzen des Marketings
Werbung darf nicht aufdringlich oder irreführend sein und darf sich nicht an Minderjährige oder an gesperrte Personen richten (Art. 74 BGS). Werbung für ein Glücksspiel, das in der Schweiz nicht erlaubt ist, ist verboten (Art. 74 Abs. 3 BGS) und wird mit einer Busse von bis zu CHF 500’000 bestraft (Art. 131 BGS). Deshalb werden ausländische Marken hier beschrieben und nicht angepriesen — jede Zeile, die zu einem Konto bei einem dieser acht Anbieter drängt, wäre nicht nur schlechter Stil, sondern eine Straftat im Raum. Eine Sperrstunde für Glücksspielwerbung gibt es in der Schweiz nicht. Bonusbeträge und Bedingungen stammen ausschliesslich aus den Bedingungen jedes einzelnen Anbieters.
Die Kantonsfrage bleibt offen und muss offen bleiben: Der kantonale Steuerfreibetrag unterscheidet sich von Kanton zu Kanton, und niemand kann eine einzelne kantonale Zahl als die schweizerische ausgeben.
Bei Grossspielen mit geringem Gefährdungspotenzial darf die Veranstalterin darauf verzichten, die Festlegung von Höchstwerten zu verlangen, muss die Möglichkeit dazu aber jederzeit bieten (Art. 87 Abs. 3 VGS).
Und wer sich beim Lesen der Liste denkt, dass Selbstbeschränkung bei Grossspielen mit geringem Gefährdungspotenzial nicht zwingend ist: In der Schweiz ist sie es doch — nicht wegen des Wortes «Limite», sondern wegen der Aufsicht, die im Zweifel im Haus steht.
Die Betriebe im Einzelnen: von der Gespa beaufsichtigt zu «ohne Schweizer Bewilligung»
Die Reihenfolge dieser zehn Bewertungen folgt nicht dem Geschmack, sondern dem Gesetz: zuerst die zwei Veranstalter, die in der Schweiz ein Sportwettenangebot veranstalten dürfen, dann die acht Marken, die dort zu finden sind, weil Schweizer Spielende auf sie stossen. Keine der acht wird hier als sichere oder zulässige Option empfohlen — empfohlen wird auf dieser Seite niemand —, aber jede wird nach denselben Massstäben beschrieben: Bewilligung, Limiten und Erreichbarkeit.
Swisslos Sporttip (Swisslos, Basel): der Massstab für Limiten
Swisslos ist eine Genossenschaft mit Sitz in Basel und veranstaltet Lotterien und Sportwetten gestützt auf die Interkantonale Vereinbarung über die gemeinsame Durchführung von Geldspielen vom 20. Mai 2019 (IKV 2020); das Sportwettenangebot läuft unter dem Namen Sporttip. Die Bewilligung ist eine Veranstalter- und Spielbewilligung für ein Grossspiel unter Aufsicht der Gespa.
Was Sporttip zum Massstab macht, ist nicht die Zahl CHF 9’999, sondern die Dreigliederung: Verlustlimiten für 1, 7 und 30 Tage, vor der ersten Teilnahme zwingend, mit einer Senkung, die sofort gilt, und einer Erhöhung nach 72 Stunden. Dazu die freiwillige Einzahlungslimite für beliebige 30-Tage-Fenster und das Wallet, das in 30 Tagen höchstens CHF 10’000 Spielguthaben aufnimmt und nur kauft, solange das Guthaben CHF 9’999 nicht übersteigt, mit einem Mindestbetrag von CHF 20. Das sind drei Instrumente auf drei Ebenen: Einsatz, Einzahlung, Bestand.
Wer diesen Aufbau im Kopf hat, sieht beim nächsten Anbieter sofort, was fehlt. Und wer die Früherkennungslimite nicht selbst ändern kann, mit einer Überprüfung frühestens nach einem Jahr, sieht auch, wo die Grenze des Selbstbestimmten liegt. Sporttip ist damit der Anbieter, bei dem die Limiten am strengsten greifen — und das ist kein Kompliment für Bequemlichkeit, sondern die Antwort auf die Frage, was ein System leisten soll, bevor etwas passiert.
Loterie Romande Jouez Sport (Lausanne): drei Fenster, ein Nenner
Die Loterie Romande veranstaltet Jouez Sport für die sechs Westschweizer Kantone Freiburg, Waadt, Wallis, Neuenburg, Genf und Jura; als Kontaktadresse nennt sie Avenue de Provence 14 in Lausanne, und sie zählt 2’350 Verkaufsstellen in der Westschweiz sowie 221 Mitarbeitende. Auch hier steht eine Veranstalter- und Spielbewilligung für ein Grossspiel im Hintergrund, unter Aufsicht der Gespa.
Ihre Limitenarchitektur unterscheidet sich in einem Detail, das mehr ist als eine Formsache. Die obligatorischen Verlustlimiten sind nach Kalendertag, Kalenderwoche und Kalendermonat gegliedert, und zwar so, dass die kleinere Einheit kleiner sein muss als die grössere: Die Tageslimite darf die Wochenlimite nicht übersteigen, diese nicht die Monatslimite. Das erzwingt eine Selbstverhältnismässigung, die Swisslos in dieser Form nicht verlangt. Wer sich bei Jouez Sport eine Monatslimite von CHF 800 setzt, muss sich zusätzlich überlegen, wie viel davon auf einen Tag entfallen darf.
Dazu kommen die Einsatzgrenzen: Mindesteinsatz online CHF 2, Höchsteinsatz für Einzel- und Kombiwetten CHF 500 und Höchstgewinn pro Wette CHF 300’000, mit einer Obergrenze von CHF 1’000’000 für die Gesamtgewinne eines Multiples. Beim Wallet sind maximal CHF 10’000 pro 30 Tage möglich, unabhängig vom Zahlungsmittel, und das Guthaben darf CHF 10’000 nie übersteigen — auch nicht durch Kleingewinne. Auch hier gilt: Die Limiten lassen sich nicht über die Obergrenzen hinaus anheben und nicht aufheben.
Die beiden Schweizer Häuser unterscheiden sich damit weniger in der Härte als in der Logik ihrer Deckel. Bei Swisslos liegt der gallische Punkt in der Bilanz, bei der Loterie Romande in der Reihenfolge der drei Fenster. Wer monetär überlegt und nicht kalendarisch, kommt bei Swisslos zurecht; wer sich kleinere Tagesetappen verordnen muss, hat bei der Loterie Romande die schärfere Krücke.
Interwetten: die Marke, die im DNS steckt
Interwetten hat keine Schweizer Bewilligung. Nur Swisslos und die Loterie Romande dürfen in der Schweiz Sportwetten anbieten, eine berichtete Bewilligung hat hier keine Kraft (Art. 4 BGS). Die Marke hängt nicht am Schweizer Sperrregister, es gibt keinen Schweizer Rechtsschutz, und ihre Domains können von der Gespa auf die Sperrliste gesetzt werden — was in diesem Fall bereits geschehen ist: Die Aufsicht nennt Interwetten und Bet-at-Home namentlich im Zusammenhang mit Domain-Hopping.
Das ist die eigentliche Bewertung der Marke: Es gibt keinen Betrag, kein Produkt und keinen Vorteil, der auf einer blockierten Domain nutzbar wäre. Das Konto ist nicht unter der Aufsicht, die es in der Schweiz verstärken könnte. Wer eine Marke im Hinterkopf hat, sollte im Hinterkopf behalten, dass Interwetten unter den namentlich genannten Beispielen für schnelle Domainwechsel auftaucht.
GG.BET: unbekanntes Papier, keine Aufsicht
GG.BET hat keine Schweizer Bewilligung. Nur Swisslos und die Loterie Romande dürfen in der Schweiz Sportwetten anbieten, eine berichtete Bewilligung hat hier keine Kraft (Art. 4 BGS). Die Marke hängt nicht am Schweizer Sperrregister, es gibt keinen Schweizer Rechtsschutz, und ihre Domains können auf die Sperrliste gesetzt werden.
Die Bewertung ist damit kurz: Kein Faktor auf dieser Seite kann gegen die fehlende Aufsicht aufgerechnet werden, weil kein Faktor hier dokumentiert wird. Wer eine Marke ohne Schweizer Bewilligung überhaupt in Erwägung zieht, sollte das mit den Bedingungen tun, die das Haus selbst stellt — nicht mit einem Versprechen, das keiner prüft.
N1 Bet: hohe Sichtbarkeit, dünne Grundlage
N1 Bet hat keine Schweizer Bewilligung. Nur die beiden konzessionierten Veranstalter dürfen in der Schweiz Sportwetten anbieten, eine berichtete Bewilligung hat hier keine Kraft. Kein Anschluss ans Sperrregister, kein Schweizer Rechtsschutz, und die Domains sind sperrlistenpflichtig.
Was auffällt, ist weniger die Marke selbst als ihr Auftauchen. Sie gehört zu jenen Namen, die über Werbung und Sponsoring sichtbar sind, ohne dass sich das in der Schweiz in einer überprüfbaren Grösse niederschlägt. Sichtbarkeit ist kein Bewilligungsersatz. Wenn eine Marke sehr präsent ist und sehr wenig belegbar, ist die Sichtbarkeit ein Teil des Produkts — also ein Kostenfaktor, der im Angebot verrechnet ist.
MyStake: keine Spur im Sperrregister
MyStake hat keine Schweizer Bewilligung. Eine berichtete Bewilligung hat hier keine Kraft (Art. 4 BGS), kein Anschluss ans Sperrregister, kein Schweizer Rechtsschutz, und die Domains können blockiert werden.
Für MyStake gilt dieselbe Einschränkung wie für jede Marke ohne Schweizer Bewilligung: Über das konkrete Limitensystem des Anbieters lässt sich gegenüber der Schweiz keine Aussage treffen, und damit lässt sich auch die Frage, ob viele Limiten oder wenige, nicht beantworten. Wer dort spielt, spielt ohne die eine Sicherheit, die den Rest dieses Artikels interessant macht.
WirWetten: deutscher Name, keine Schweizer Wirkung
WirWetten hat keine Schweizer Bewilligung. Die beiden konzessionierten Veranstalter bleiben die einzigen, die Sportwetten in der Schweiz veranstalten dürfen; eine berichtete Bewilligung hat hier keine Kraft. Kein Schweizer Sperrregister, kein Schweizer Rechtsschutz, blockierbare Domains.
Ein deutschsprachiger Name ist kein Kriterium. Sprache ist eine Frage der Zielgruppe, nicht der Aufsicht. Wer sich von der Vertrautheit des Namens leiten lässt, verwechselt zwei Dinge, die nichts miteinander zu tun haben: Verständlichkeit und Verantwortlichkeit.
Donbet: kein Ort für Beschwerden
Donbet hat keine Schweizer Bewilligung, eine berichtete Bewilligung hat hier keine Kraft, und die Marke ist nicht ans Schweizer Sperrregister angebunden. Ein Schweizer Rechtsschutzweg besteht nicht, die Domains können auf die Sperrliste gesetzt werden. Wer streitet, streitet mit einem Anbieter ohne hiesigen Sitz — also ohne eine Adresse, an der eine Schweizer Behörde ansetzen könnte. Der ganze Wert eines Kontos hängt in dem Moment an der Erreichbarkeit des Anbieters, und dieser Wert ist hier nicht prüfbar.
1xBet: Prüfkosten sind Teil des Preises
1xBet hat keine Schweizer Bewilligung. Eine berichtete Bewilligung hat hier keine Kraft; das Papier ist nur so gut wie die Behörde, die es ausstellt, und diese Behörde steht in einem Land, in dem Schweizer Recht nicht durchgesetzt wird. Kein Schweizer Sperrregister, kein Schweizer Rechtsschutz, blockierbare Domains.
Bei Marken dieses Typs fällt das Überprüfen der Bedingungen ins Gewicht. Nutzungsbedingungen in mehreren Sprachen weichen voneinander ab, und die Fassung, die im Streit gilt, ist selten die, die man zuerst liest. Wer bei einer Marke ohne Schweizer Bewilligung spielt, übernimmt diese Prüfarbeit selbst — sie ist der eigentliche Aufpreis.
BetOnRed: Casino-Profil, kein Wettschein-Profil
BetOnRed hat keine Schweizer Bewilligung, eine berichtete Bewilligung bleibt in der Schweiz ohne Kraft, das Sperrregister erreicht die Marke nicht, und ihre Domains sind blockierbar. Der Bewertungsunterschied zu einigen anderen Marken liegt in der Ausrichtung: Auffällig ist das Casino-Profil der Marke, das auf einer Seite über Sportwetten nur begrenzt weiterhilft. Wer dort ein Wettkonto eröffnet, findet sich in einer Struktur wieder, die um andere Produkte gebaut ist. Für jemanden, der ein einfaches Sportwettenkonto sucht, ist das schon der entscheidende Nachteil.
Was ein Monat mit CHF 1’000 am Ende kostet
Nehmen wir eine Zahl, wie sie ein durchschnittlicher Wettender in einem Monat zusammenbringt: CHF 1’000. Diese Zahl hat keine rechtliche Bedeutung. In der Schweiz gibt es keine staatlich festgelegte Obergrenze für Einzahlungen, die Limiten legt der Spielende selbst fest, und die Wallet-Grenzen der Veranstalter liegen darüber. Die CHF 1’000 sind also eine Annahme — aber durchaus eine, an der ein durchschnittliches Verhalten gemessen werden kann.
Ein Buchmacher verdient nicht am Verlieren des Einzelnen, sondern an der Differenz der Quoten. Wir rechnen mit einem illustrativen Zwei-Wegem-Markt mit Quoten von 1.90/1.90 — einem Beispiel, keiner Preisangabe. Bei diesem Markt zahlt das Buchmacher bei einem Einsatz von 1.90 CHF auf beiden Seiten einen Franken aus, egal wie das Spiel ausgeht. Setzt man die Einsätze in die Formel für die Auszahlungsquote ein, kommt eine Auszahlungsquote von etwa 95 Prozent heraus und eine Marge von rund 5 Prozent. Das ist die Grösse, die ich im Kopf habe, wenn ich an einem Monatsbetrag wie CHF 1’000 rechne: Fünf Prozent davon sind CHF 50.
Nehmen wir diesen Betrag so, wie er im Vereinbarten steht. Die CHF 1’000 sind ein Monatsbudget, nicht ein einzelner Wettschein. Wer monatlich CHF 1’000 einsetzt und CHF 1’000 auf einen einzigen Wettschein setzt, muss für jeden Wettschein eine Verlustlimite haben, die grösser als CHF 1’000 ist — und die tatsächliche Bilanz schwankt um diesen Betrag herum. Wer dagegen monatlich CHF 1’000 einsetzt, hat nach rund zehn Wetten mit je CHF 100 seinen Umsatz beisammen. Das ist eine realistische Sequenz, weil Wetten nicht in einem Zug verschwinden: Ein Wettschein muss keinen Gewinn bringen, um den Umsatz zu erhöhen.
Die eigentliche Rechnung ist folgende: CHF 1’000 Umsatz in einem Monat, in einem Markt mit einer Marge von rund 5 Prozent, ergibt einen erwarteten Verlust von ungefähr CHF 50. Die erwarteten Kosten liegen je nach tatsächlicher Marge und nach der Zahl der Wetten, die zum Einsatz kommen, zwischen CHF 40 und CHF 50. Wer genau bei CHF 50 landet, hat so oft gesetzt, wie es seiner Marge und seinem Einsatz pro Wette entspricht.
Das ist keine Verlustprognose für einen bestimmten Monat, sondern eine Schätzung für den Durchschnitt sehr vieler Monate. Ein einzelner Monat kann deutlich besser oder deutlich schlechter ausfallen. Was diese Zahl leistet, ist der Vergleich mit einem Limitensystem: Die erwarteten Kosten eines Monats übersteigen bereits die Verlustlimite von CHF 9’999 nicht — das heisst, ein System, das auf Bilanz ausgerichtet ist, kann dieses Budget verarbeiten, ohne dass der Deckel greift. Noch deutlicher wird es bei einem Monatsbudget von CHF 4’000: Bei einer Marge von rund 5 Prozent kommen ungefähr CHF 200 erwartete Kosten zusammen. Solche Zahlen bleiben im gewöhnlichen Bereich.
Wer diese Grössen im Kopf hat, wird bei Werbeversprechen vorsichtig. Eine Verlustlimite von CHF 9’999 ist also keine Grenze, an die ein durchschnittlicher Spieler im Monat anstösst. Wer dagegen glaubt, ein System ohne Obergrenze reduziere diese Kosten, verwechselt den Deckel mit dem Preis. Die Marge ist der Preis, und sie sitzt in jeder Quote. Es ist ein Nebeneffekt dieser Rechnung, dass ein System mit Verlustlimiten für einen durchschnittlichen Monat gar keine Einschränkung des Spielverhaltens bedeutet. Was es ändert, ist die schlechte Nacht — die einzige Nacht, in der ein Deckel je wirklich greift.
Häufige Fragen zu Wetten ohne Limit in der Schweiz
Welche Limiten muss ich vor meiner ersten Sporttip-Teilnahme setzen, und wie hoch liegt die Obergrenze?
Bei Swisslos gehören Verlustlimiten für 1, 7 und 30 Tage zu den Pflichtangaben, bevor die erste Teilnahme an Sporttip überhaupt möglich ist; die Oberlimite liegt bei CHF 9’999, für Spielende unter 21 Jahren bei CHF 1’000. Eine Einzahlungslimite lässt sich zusätzlich freiwillig setzen. Ohne diese Werte gibt es keinen ersten Wettschein.
Wie schnell wirkt eine Senkung, und wie lange dauert eine Erhöhung bei Swisslos?
Die Senkung eines Höchstwerts gilt unmittelbar. Eine Erhöhung wird erst nach 72 Stunden wirksam — länger als die 24 Stunden, die das Gesetz als frühesten Zeitpunkt nennt. Wer die Grenze nach oben verschieben will, muss also drei Tage warten, bevor der neue Wert überhaupt greift.
Gibt es eine staatlich festgelegte Obergrenze für Einzahlungen, oder zählen nur eigene Limiten und die Wallet-Grenzen?
Eine staatliche Depotgrenze existiert nicht. Das Gesetz verlangt lediglich, dass Veranstalter einen oder mehrere Höchstwerte für Einsätze oder Verluste einfordern; die Zahl bestimmt der Spielende. Daneben stehen die Grenzen der Zahlungssysteme: Beim Swisslos-Wallet sind in 30 Tagen höchstens CHF 10’000 Spielguthaben käuflich, bei der Loterie Romande ebenfalls CHF 10’000 pro 30 Tage.
Was verliere ich, wenn ich bei einem Anbieter ohne Limiten und ohne Schweizer Bewilligung spiele?
Sie verlieren jeden Schweizer Schutzweg. Eine ausländische Bewilligung hat keine Kraft nach Art. 4 BGS, der Anbieter hängt nicht am gesamtschweizerischen Sperrregister, und eine Schweizer Aufsicht kann ihm keine Regel vorschreiben. In einem Verfahren gegen den Veranstalter können Einsätze und Gewinne eingezogen werden. Die Sperrliste blockiert zudem Domains im DNS.
Wie hoch sind die Einsatzlimiten pro Wette bei Sporttip, und kann Swisslos sie ändern?
Bei Sporttip liegt der Mindesteinsatz für Einzel- und Kombinationswetten bei CHF 1, der Höchsteinsatz bei CHF 1’000 für eine Einzel- oder Kombinationswette und bei CHF 10’000 für eine Systemwette. Eine Wette über der Limite wird nicht angenommen. Swisslos kann diese Werte jederzeit ohne Angabe von Gründen ändern.
Was ist ein vorübergehender Spielausstieg von höchstens sechs Monaten, und wie unterscheidet er sich von der Spielsperre?
Der Ausstieg ist ein Mittel, das Veranstalterinnen von Online-Spielen für einen selbst gewählten Zeitraum von höchstens sechs Monaten anbieten müssen, wahlweise für einzelne Spielkategorien oder alle Spiele (Art. 89 VGS). Die Spielsperre ist längerfristig und steht im schweizweiten Register; sie erfasst auch Casinospiele und Liechtenstein.
Rechtslage – zahlungenwettench
Inhalt erstellt vom Team «zahlungenwettench»
